Der Verweis in § 28 Abs 1 NAG 2005 auf die Voraussetzungen des § 60 FrPolG 2005 bedeutet, dass alle Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mit Ausnahme der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 FrPolG 2005 - gegeben sein müssen; ein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand darf nicht vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 legcit hindert nicht die Rückstufung (vgl. E 31. März 2008, 2007/21/0533). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 wurde § 28 Abs. 1 NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf § 61 FrPolG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch § 9 BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält § 9 BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 NAG 2005 auf den gesamten § 9 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG 2014 - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig.
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