Ra 2015/12/0027 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus § 17 VwGVG 2014 folgt, dass für das Verfahren vor den VwG das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (vgl. E 17. November 2015, Ra 2015/03/0058). Demnach hätte sich das VwG auf Grund der ihm vorgelegten Akten mit der maßgeblichen Frage einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse amtswegig auseinander zu setzen gehabt, auch wenn sich der bei ihm angefochtene Bescheid nicht auf die Änderung dieser Verhältnisse gestützt und die Dienstbehörde auch keine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat. "Sache" des Verfahrens vor dem VwG war nämlich lediglich die Frage, ob der Fortzahlungsanspruch auf pauschalierte Nebengebühr aberkannt werden durfte, nicht jedoch, ob er aus dem im dort angefochtenen Bescheid angeführten Grund aberkannt werden durfte. Die in der Revision als maßgebliche Änderung der Tatsachen ins Treffen geführten Gründe sind nicht vom Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG erfasst, zumal sie dem VwG auf Grund der ihm vorgelegten Akten bekannt sein mussten.