Aus § 8 Abs 1 Z 2 WaffG 1996 und der 2. WaffV 1998 lässt sich grundsätzlich kein generelles Erfordernis dafür ableiten lässt, im Fall einer alleine ein Haus oder eine Wohnung bewohnenden Person neben dem Versperren des Wohnhauses bzw der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw aufbruchsicheres Behältnis zu sichern (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2009/03/0099, mwH).
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