Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als "aktuellen" Verstößen (vgl. VwGH 3.6.2019, Ra 2019/03/0060, mwN).
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