§ 2 Z 1 lit. i GGG stellt für die Begründung der Gerichtsgebührenpflicht auf die Zustellung "des Bestellungsbeschlusses", d.h. eines bestimmten Beschlusses, und auf die daran anschließenden, d.h. konkret folgenden Zeiträume der aufrechten Bestellung eines Kinderbeistandes (oder deren mehrerer) ab. Damit ist der Ansicht, dass jede Bestellung eines Kinderbeistandes (sowie die daran anschließenden Zeiträume) während eines laufenden Obsorgeverfahrens die Sache des Vorschreibungsverfahrens bilden könne, der Boden entzogen.
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