Ra 2015/12/0027 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Dienststelle des Beamten wurde aufgelöst, weshalb dieser in der Folge auch versetzt wurde. Schon die Auflösung der Dienststelle des Beamten hätte - auch unabhängig von seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter - bewirkt, dass dieser keine Tätigkeit als Pflegedienstleiter an dieser Dienststelle mehr ausgeübt hätte. Damit wäre - unabhängig von seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter - die im Pauschalierungsbescheid umschriebene auflösende Bedingung eingetreten.