JudikaturVwGH

Ra 2015/12/0027 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2016

Die Dienststelle des Beamten wurde aufgelöst, weshalb dieser in der Folge auch versetzt wurde. Schon die Auflösung der Dienststelle des Beamten hätte - auch unabhängig von seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter - bewirkt, dass dieser keine Tätigkeit als Pflegedienstleiter an dieser Dienststelle mehr ausgeübt hätte. Damit wäre - unabhängig von seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter - die im Pauschalierungsbescheid umschriebene auflösende Bedingung eingetreten.

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