Rückverweise
Der EuGH wertete in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, Rs. X, Y, Z, die sexuelle Ausrichtung einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Das vom BVwG aufgestellte Erfordernis, ein homosexueller Asylwerber müsse sich mit seiner sexuellen Orientierung auch intellektuell näher auseinandergesetzt haben, um sie als identitätsstiftend ansehen zu können, findet darin keine Deckung und erweist sich nach Auffassung des VwGH als nicht erforderlich.