JudikaturBVwG

W179 2314887-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
03. September 2025

Spruch

W179 2314887-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX vertreten durch Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M. und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX Beitragsnummer XXXX , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrages, zu Recht:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids festgesetzte Leistungsfrist nun vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei – auf deren Antrag und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den ORF-Beitrag in bestimmter Höhe vor. Dieser Beitrag sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zur Einzahlung zu bringen.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben zu stellen sowie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.

3. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, am 18.03.2025 in BGBl II 49/2025 kundgemacht, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden iSd § 86a Abs 1 VfGG anhängig sei, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Dabei gehe es um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, und dem § 31 ORF-G, BGBl 379/1984 idF BGBl I 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung traten ex-lege die Rechtsfolgen des § 86a Abs 3 VfGG ein.

5. Mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, am 07.07.2025 in BGBl II 153/2025 kundgemacht, entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und des § 31 ORF-Gesetz nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung endeten die Rechtsfolgen des § 86a Abs 3 VfGG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die volljährige beschwerdeführende Partei war an ihrer im Spruchkopf dieser Entscheidung genannten inländischen Adresse während des Zeitraums von XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, und lag in diesem Zeitraum für diese Anschrift auch keine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht vor.

2. Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei schrieb ihr die belangte Behörde für den soeben (unter Rz 1.) festgestellten Zeitraum den ORF-Beitrag mit EUR XXXX bescheidmäßig vor. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass der fällige Betrag binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen ist.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen gründen auf den vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde:

1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.

2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

3.2. Anzuwendendes Recht:

3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024

4. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1.Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;

[…]“

„Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

[…]“

„Höhe des ORF-Beitrags

§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“

„Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

[…]“

„ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

[…]“

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. […]

(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn

1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder

2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

„Einbringung von Beiträgen

§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

[…]

(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

[…]“

„Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.

[…]“

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

[…]“

3.2.2. ORF-G

5. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 116/2023, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:

„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.

[…]“

„Nettokosten und ORF-Beitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

[…]

(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

[…]

(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“

„In-Kraft-Treten

§ 49. […]

(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:

1. […]

2. § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und

3. […]“

Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

3.3. Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):

6.1. Der ORF-Beitrag dient gemäß § 31 Abs 1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist gemäß § 31 Abs 17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

6.2. Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.

6.3. Gemäß § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.

6.4. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

6.5. Gemäß § 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

6.6. Die belangte Behörde hat nach § 12 Abs 2 leg cit einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erlassen, wenn der Beitrag nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder – wie fallgegenständlich – der Beitragsschuldner einen Bescheid beantragt.

6.7. Nach § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt [wohl: „zu enthalten“].

6.8. Gemäß § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die belangte Behörde gemäß § 17 Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

6.9. Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags.

3.4. Zum Beschwerdevorbringen:

3.4.1. NICHTEINHALTUNG DES VERFAHRENS ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS:

7.1. Die beschwerdeführende Partei beanstandet, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht vom Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors festgesetzt worden sei, obwohl in § 31 Abs 19 ORF-G Höchstbeträge bzw -summen angeführt seien, die das vorgesehene ORF-Beitragsfestsetzungsverfahren zwingend notwendig machen würden.

7.2. § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren.

7.3. § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2029. Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit € 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 64-76; vgl auch: ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2029 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.

7.4. Die Höhe des von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher rechtlich gedeckt, weil sich aus § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art 18 Abs 1 B-VG ergibt, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum für die Jahre 2024 bis 2029 von Gesetzes wegen festgelegt ist (VfGH E 4624/2024-15, kundgemacht gemäß § 86a Abs 2 VfGG in BGBl II Nr 153/2025).

3.4.2. MÖGLICHKEIT ZUR KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME:

8.1. Die Beitragspflicht trifft, anders als nach der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage, auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Die Beitragspflicht knüpft vielmehr an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 44).

8.2. Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen. Auch besteht kein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebots oder der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Entscheidend ist nach dem Gleichheitsgrundsatz, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von den subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die Angebote des ORF zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 49).

8.3. Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch nicht aus, dass eine Beitragspflicht für Personen besteht, die tatsächlich am Hauptwohnsitz bzw in der Betriebsstätte über keine Empfangseinrichtung verfügen, um Programme des ORF konsumieren zu können (VfGH 24.06.2025/ E 4624/2024, Rz 50). Auch ohne eine Empfangseinrichtung besteht für Beitragspflichtige eine reale Möglichkeit, die öffentliche Leistung zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand technisch hergestellt werden kann.

8.4. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei besteht die Beitragspflicht demnach unabhängig davon, ob, in welchem Ausmaß und mit welcher Technologie Beitragspflichtige ORF-Programme konsumieren (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 44).

8.5. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell bekannter Streaming-Anbieter vergleichbares Finanzierungssystem anstelle des an den Hauptwohnsitz anknüpfenden ORF-Beitrags vorgesehen sei, ist wiederum auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu verweisen. Angesichts der verfassungsrechtlich bedingten Anforderungen an die Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks, ist dessen Finanzierungsmodell grundsätzlich nicht ohne weiteres mit jenen privater Medienanbieter vergleichbar.

8.6. Die Bedenken der beschwerdeführenden Partei betreffend die Konsumationsmöglichkeit der ORF-Programme sind somit nicht von Erfolg getragen.

3.4.3. „BESTEUERUNG“ DER MELDUNG EINES HAUPTWOHNSITZES BZW VON IM INLAND GELEGENEN ADRESSEN:

9.1. Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).

9.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Qualifizierung einer Geldleistung als Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit, dh die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer Gebietskörperschaft liegt (vgl dazu VfSlg 16.454/2002 und die dort angeführte Vorjudikatur).

9.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 34 - 36, keinen Zweifel, dass es sich beim ORF-Beitrag, der in den Gesetzesmaterialien als Geldleistungsverpflichtung bezeichnet wird, um keine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, weil mit dem ORF-Beitrag dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird, womit die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird.

9.4. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei liegt somit keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw von im Inland gelegenen Adressen vor.

3.4.4. ORF-BEITRAGSPFLICHT UND ERFÜLLUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN AUFTRAGES:

10.1. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.

10.2. Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.

10.3. Zudem würde selbst eine allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF die beschwerdeführende Partei nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien, sodass auch aus diesem Beschwerdevorbringen nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen ist.

3.4.5. VERFASSUNGSWIDRIGE GRUNDRECHTSEINGRIFFE:

11.1. Zur behaupteten Zuwiderhandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung i) von Nutzern, die den ORF terrestrisch empfangen, und ii) solchen, die über keine klassischen Empfangsgeräte verfügen und das Angebot daher nur über das Internet konsumieren können, ist wiederum auf die rezente Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024) zu verweisen. Zudem ging dieser bereits im Juni 2023 von einer grundsätzlich vergleichbaren Teilhabemöglichkeit über die Nutzung von „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ aus, und erachtete das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2023, G 226/2021). Die tatsächliche Nutzung der ORF Programme ist keine erforderliche Voraussetzung der Beitragspflicht.

11.2. Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. So bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, dezidiert festgehalten, dass § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt (VfGH E 4624/2024-15, veröffentlicht gemäß § 86a Abs 2 VfGG, BGBl II Nr 153/2025).

11.3. Hinsichtlich des Vorbringens, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK verletzt, kann nicht gesehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw auf individuelle Rundfunkfreiheit ist. Die beschwerdeführende Partei wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen.

11.4. Art 10 EMRK gewährleistet die Freiheit, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen. Dazu zählt auch das Recht auf ungestörte Beschaffung von der Öffentlichkeit prinzipiell zugänglichen Informationen zum Zweck der Meinungsbildung und -verbreitung. Dass der Staat verpflichtet wäre, eine kostenlose Informationserlangung zu gewährleisten, kann aus Art 10 EMRK aber nicht abgeleitet werden (vgl EGMR 31.3.2009, 33/04, Faccio).

11.5. Vor diesem Hintergrund wird mit der Erhebung des ORF-Beitrags das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK nicht verletzt. Die durch Art 10 Abs 1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen wird nämlich nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt, wenn die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird (vgl dazu auch VfSlg 16.635/2002).

11.6. Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Einzelnen in seinen durch Art 10 EMRK gewährleisteten Rechten verletzte, ohne Zwang selbstbestimmt zu entscheiden, welche Medien er unterstütze (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 101). Aus demselben Grund wird durch die Vorschreibung des ORF-Beitrages nicht in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen.

11.7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich gemäß § 27 Abs 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, festgehalten, dass § 13 und § 17 Abs 7 und Abs 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen (VfGH E 4624/2024-15, veröffentlicht gemäß § 86a Abs 2 VfGG, BGBl II Nr 153/2025).

3.4.6. UNIONSRECHTSWIDRIGKEIT DER ORF-BEITRAGSFINANZIERUNG:

12.1. Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art 108 Abs 3 AUEV einhergehen würde. Nach Art 108 Abs 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art 4 Abs 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

12.2. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission gemäß Art 108 Abs 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.

12.3. Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam (vgl Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69).

12.4. Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festgestellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Betrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Vielmehr bestehen zwischen den beiden Konstellationen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund für den gegenständlichen Fall keine unzulässige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die ORF-Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden.

12.5. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, dem Vorbringen, wonach die Regelungen des ORF-G und des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gegen Unionsrecht verstießen und zu einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern führten, entgegengehalten, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, ein offenkundiger Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen wäre, nicht ersichtlich ist (VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, Rz 103).

3.5. Ergebnis:

13.1. Die volljährige beschwerdeführende Partei war an der verfahrensgegenständlichen inländischen Adresse während des im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraums mit Hauptwohnsitz gemeldet, und lag in diesem Zeitraum für diese Anschrift auch keine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht vor, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht für diesen Zeitraum erfüllt sind.

13.2. Wie oben dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige (beantragte) Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

13.3. Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN). Die Festsetzung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen.

13.4. Soweit die beschwerdeführende Partei ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sowie Anträge an den Verfassungsgerichtshof anregt, war diesen Anregungen aus den zuvor dargestellten Gründen nicht näher zu treten; vielmehr ist nochmals auf das rezente Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.06.2025, E 4624/2024, hinzuweisen.

3.6. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

14.1. Die beschwerdeführende Partei verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

14.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art 6 EMRK oder Art 47 GRC nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Revision:

15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte verfassungsrechtliche Judikatur (insbesondere VfGH 24.06.2025, E 4624/2024) stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Zudem sind Grundrechte, die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert sind, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem VfGH geltend zu machen sind (vgl VfGH 14.3.2012, U 466/11). Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des VwGH, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022, mHa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0234).