Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 09.02.2025 gemäß § 46 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom 20.02.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 09.02.2025 mangels erfolgreicher Geltendmachung des Anspruches kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 09.02.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe per eAMS-Konto gestellt habe. Unter den Informationen zur Antragstellung sei sie erstmals über die erforderliche persönliche Vorsprache bis 19.02.2025 informiert worden. Die Beschwerdeführerin sei per eAMS-Nachricht vom 11.02.2025 abermals über die erforderliche unverzügliche persönliche Vorsprache wegen eines Kontrollterminversäumnisses vom 13.07.2021 informiert worden. Am 12.02.2025 habe die Beschwerdeführerin die belangte Behörde informiert, dass es ihr persönlich nicht gut gehe, sie aber am 14.02.2025 persönlich vorsprechen werde. Bis zum 20.02.2025 sei keine persönliche Vorsprache erfolgt und sei dem AMS auch keine ärztliche Krankschreibung gemeldet worden. Aus diesem Grund liege keine erfolgreiche Geltendmachung des Leistungsanspruches gemäß § 46 AlVG vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie am 27.02.2025 den Kontrolltermin in der AMS-Geschäftsstelle XXXX wahrgenommen habe und auch sonst sämtliche Bewerbungen abgeschickt sowie an dem Webinar, wie gefordert, teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie seit mehreren Jahren keine Arbeit und kein Einkommen habe und bei ihren Eltern lebe, die Mindestpension beziehen würden. Sie benötige daher eine angemessene Arbeit und ein geregeltes Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Bislang habe sie noch nie Sozialhilfe oder Mindestsicherung bezogen. Sie verspreche, künftig sämtliche Kontrolltermine rechtzeitig wahrzunehmen und keine diesbezüglichen Probleme mehr zu verursachen. Sie entschuldige sich für ihr Fehlverhalten, habe sich jedoch am 14.02.2025 nicht wohl gefühlt. Zudem dürfe man laut dem letzten AMS-Webinar ohne vorher vereinbartem Kontrolltermin gar nicht in den regionalen Geschäftsstellen erscheinen, da dies den geregelten Tagesablauf ruiniere. Daher sei sie zum Kontrolltermin am Donnerstag, den 27.02.2025, persönlich in der AMS-Geschäftsstelle XXXX erschienen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und daher mit dem Antragsprinzip bereits vertraut sei. Zuletzt sei die Notstandshilfe mit 13.07.2021 aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses eingestellt worden. Am 09.02.2025 habe sich die Beschwerdeführerin erneut arbeitslos gemeldet und über ihr eAMS-Konto die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Dabei habe sie die Information zur Kenntnis genommen, bis spätestens 19.02.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen zu müssen, andernfalls der Antrag als nicht eingebracht gelte. Auf eine persönliche Vorsprache habe das AMS nicht verzichtet. Am 10.02.2025 sei ihr ein Termin für ein erstes Beratungsgespräch am 27.02.2025 übermittelt worden. Mit eAMS-Nachricht vom 11.02.2025 sei sie zudem darüber informiert worden, dass sie unabhängig vom Beratungstermin am 27.02.2025 zur Geltendmachung ihrer Ansprüche unverzüglich vorsprechen müsse. Sie habe diese Nachricht noch am selben Tag gelesen. Am 12.02.2025 habe die Beschwerdeführerin diese eAMS-Nachricht beantwortet und dem AMS mitgeteilt, dass es ihr derzeit nicht gut gehe und sie daher erst am 14.02.2025 vorsprechen werde. Auch am 14.02.2025 habe sie aber nicht vorgesprochen und sich diesbezüglich auch nicht mehr geäußert, weshalb der Antrag vom 09.02.2025 als nicht rechtzeitig eingebracht gelte. Erst am 27.02.2025 habe die Beschwerdeführerin persönlich vorgesprochen, woraufhin ihr mit Antrag vom 06.03.2025 rückwirkend ab 27.02.2025 Notstandshilfe zuerkannt worden sei.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie bisher alle drei Kontrollmeldetermine (27.02.2025, 25.03.2025 und 22.04.2025) wahrgenommen und an mindestens vier Webinaren teilgenommen habe. Des Weiteren habe sie täglich Bewerbungen online abgeschickt; insgesamt seien es bis zum 22.04.2025 über 170 Bewerbungen gewesen. Derzeit habe sie keine Arbeit und kein Einkommen, wodurch ihr jegliche Grundlage für eine finanzielle Existenz fehle und sie, solange sie alle nötigen Voraussetzungen erfülle, auf Geldleistungen des AMS in hohem Maße angewiesen sei. Des Weiteren sei ihr Vater, der sie finanziell unterstützt habe, am XXXX verstorben. Dennoch habe sie am nächsten Tag den Kontrollmeldetermin wahrgenommen und infolge des Todesfalls ihres Vaters keine finanzielle Unterstützung mehr gehabt. Sie entschuldige sich, dass sie in der Frist vom 09.02.2025 bis 19.02.2025 nicht persönlich vorgesprochen habe, und verspreche hiermit, künftig alle Termine ordnungsgemäß einzuhalten und sich solange zu bewerben, bis sie eine Arbeitsstelle gefunden habe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 03.09.2009 bis 06.09.2010 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Seit dem 07.09.2010 bezieht sie überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Leistungsbezug wurde zuletzt mit 13.07.2021 aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses eingestellt.
Am 09.02.2025 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut arbeitslos und beantragte über ihr eAMS-Konto die Zuerkennung von Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin das Antragsformular zur Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgehändigt, wobei sie folgende Information zur Kenntnis nahm:
„Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis spätestens 19. Februar 2025 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt dieser Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle darauf verzichtet.“
Das AMS hat auf eine persönliche Vorsprach nicht verzichtet.
Mit eAMS-Nachricht der belangten Behörde vom 11.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin daran erinnert, ihren Anspruch unverzüglich durch persönliche Vorsprache geltend zu machen. Diese Nachricht hat die Beschwerdeführer gelesen.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht bis zum 19.02.2025 beim AMS erschienen ist.
Erst am 27.02.2025 sprach die Beschwerdeführerin im Zuge eines Beratungstermins vor, woraufhin ihr mit (nicht verfahrensgegenständlichem) neuerlichem Antrag vom 06.03.2025 rückwirkend ab dem 27.02.2025 Notstandshilfe zuerkannt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum letzten Dienstverhältnis und der Antragstellung beruhen auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf sowie den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, welche unbestritten geblieben sind.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich ebenfalls aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS vom 03.06.2025.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin der Pflicht zur persönlichen Vorsprache beim AMS bis spätestens 19.02.2025 nicht nachgekommen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag bedauert, die Frist zur persönlichen Vorsprache im Zeitraum vom 09.02.2025 bis 19.02.2025 versäumt zu haben und zugleich versicherte, künftig sämtliche Termine ordnungsgemäß wahrzunehmen sowie sich bis zur Aufnahme einer Arbeitsstelle aktiv zu bewerben, ist auszuführen, dass § 46 AlVG in der maßgeblichen Fassung keine Nachsichtsgründe oder Ausnahmen für eine verspätete Vorsprache vorsieht. Vor diesem Hintergrund sind die vorgebrachten Umstände nicht geeignet, die Versäumung der Frist zu rechtfertigen oder einen Anspruch auf Notstandshilfe zu begründen. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht, dass es ihr am 12.02.2025 gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie dem AMS am 12.02.2025 telefonisch ebenfalls mitteilte, zu beabsichtigen, am 14.02.2025 persönlich vorzusprechen, was sie jedoch ebenfalls unterließ und woraufhin ihrerseits auch keine weitere Kontaktaufnahme zum AMS erfolgte. Zudem wurde auch kein Nachweis eines triftigen Hindernisses, etwa in Form einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorgelegt.
Die Feststellungen zur erstmals erfolgten persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 27.02.2025 sowie ihrem (nicht verfahrensgegenständlichen) neuerlichen Antrag vom 06.03.2025 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Gesprächsnotiz des AMS vom 27.02.2025 sowie der folgenden Antragstellung vom 06.03.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. I Nr. 66/2024, lauten:
„§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) – (4)…
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Da es sich bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.01.2024, Ra 2023/08/0097; 19.02.2003, 2002/08/0053).
3.4. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z 1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z 2).
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG in der maßgeblichen Fassung ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
§ 46 AlVG enthält eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen sonstigen Unterlagen ist demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002 unter Hinweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0176).
Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin am 09.02.2025 über ihr eAMS-Konto den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf dem Antragsformular ist folgender Hinweis angeführt: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis spätestens 19. Februar 2025 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen muss, andernfalls gilt dieser Antrag nicht als geltend gemacht. Erfolgt die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Antrag erst mit dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle darauf verzichtet.“
Ein über das eAMS-Konto eingebrachter Antrag gilt somit erst dann als gestellt, wenn der Arbeitslose innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen hat.
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht bis zum 19.02.2025 beim AMS persönlich vorgesprochen hat, galt der Antrag vom 09.02.2025 als nicht gestellt.
Erst am 27.02.2025 sprach die Beschwerdeführerin im Zuge eines Beratungstermins persönlich vor und wurde ihr aufgrund eines (nicht verfahrensgegenständlichen) neuerlichen Antrages vom 06.03.2025 rückwirkend ab 27.02.2025 Notstandshilfe zuerkannt.
Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.