JudikaturVwGH

Ro 2014/08/0002 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2014

Eine Pflicht, - sofern zumutbar - um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt (vgl. das zu § 13 Abs. 3 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/18/0581). Eine solche Pflicht ist dem § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG aber nicht zu entnehmen. Sie kann - in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung - auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden.

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