JudikaturVwGH

Ra 2023/08/0097 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision von Mag. B H, vertreten durch Mag. Georg Kugler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Villacher Straße 6/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2023, G305 2269349 1/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Am 3. Jänner 2023 erging an die Revisionswerberin eine Mitteilung über den Leistungsanspruch der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt (AMS). In dieser teilte das AMS der Revisionswerberin mit, aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Angaben der Revisionswerberin und „der gesetzlichen Bestimmungen“ werde die Leistung der Revisionswerberin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 3.360,00 bemessen; und zwar für 2. bis 19. Jänner 2023 in Höhe von täglich € 38,44, darin enthalten € 36,17 „Notstandshilfe Schulung“ und € 2,27 „Kursnebenkosten/Pauschale“; für 20. Jänner bis 19. Februar 2023 ebenfalls in Höhe von täglich € 38,44, darin enthalten € 36,17 „Notstandshilfe Schulung“ und € 2,27 „Kursnebenkosten/Pauschale“; und von 20. Februar 2023 bis 18. Jänner 2024 in Höhe einer Notstandshilfe von € 36,17. Die Mitteilung des AMS erhielt im Weiteren den Hinweis, die Revisionswerberin habe, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sei, das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen.

2 Mit Schreiben vom 8. Jänner 2023 erklärte die Revisionswerberin gegenüber dem AMS, sie erhebe Einspruch gegen die Mitteilung vom 3. Jänner 2023. Die Festsetzung der Leistung entspreche nicht den gesetzlichen Regelungen. Richtigerweise sei die Bemessungsgrundlage der Notstandshilfe aufzuwerten.

3 Das AMS teilte der Revisionswerberin daraufhin mit, gegen die Mitteilung vom 3. Jänner 2023 sei keine Beschwerde möglich. Die Revisionswerberin könne nur „einen Feststellungsbescheid anfordern und dann gegen diesen eine Beschwerde einreichen“. Die Revisionswerberin antwortete dem AMS am 13. Jänner 2023, sie sehe zwar nicht ein, warum dies erforderlich sei, seien doch in der Vergangenheit ihre Beschwerden immer auch ohne einen solchen Antrag behandelt worden. Sie ersuche jedoch nunmehr um die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

4 Mit Bescheid vom 30. Jänner 2023 sprach das AMS aus, der Antrag der Revisionswerberin „auf Feststellung der Höhe ihres Anspruches auf Notstandshilfe“ werde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, es sei bereits mit Bescheiden vom 14. Mai 2020 sowie vom 28. Oktober 2020 rechtskräftig über die Höhe der Notstandshilfe der Revisionswerberin abgesprochen worden. Mit Bescheid des AMS vom 24. März 2021 sei ein „neuerlich gestellter Antrag auf Feststellung der Höhe der Notstandshilfe“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden. Der gegenständliche Antrag stütze sich weder auf ein neues Vorbringen noch eine Änderung der Rechtslage.

5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin stehe mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2006 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei sie „zuletzt“ Notstandshilfe in Höhe von € 36,17 bezogen habe. Dem gegenständlichen Verfahren seien bereits „mehrere gleichgelagerte Verfahren“ vorausgegangen.

7 So habe das AMS mit Bescheid vom 23. März 2020 die Notstandshilfe der Revisionswerberin ab dem 9. Dezember 2019 mit € 36,17 täglich festgesetzt. Die Revisionswerberin habe gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben. Nach deren Abweisung mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14. Mai 2020 und Stellung eines Vorlageantrages habe die Revisionswerberin ihre Beschwerde zurückgezogen. Das dazu geführte Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts sei daher eingestellt worden.

8 Mit Bescheid vom 17. August 2020 habe das AMS festgestellt, dass die Notstandshilfe der Revisionswerberin für den Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. September 2020 € 39,31 täglich betrage. In der Begründung sei festgehalten worden, unter Berücksichtigung der Unterstützung für die Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise, die zusätzlich zur Notstandshilfe von € 36,17 täglich gewährt werde, ergebe sich die zuerkannte Leistung von € 39,31. In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid habe sich die Revisionswerberin erneut gegen die Höhe der Notstandshilfe gewandt. Nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch das AMS und einem Vorlageantrag habe die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts ihre Beschwerde erneut zurückgezogen.

9 Mit einer weiteren Eingabe vom 31. März 2021 habe die Revisionswerberin „abermals die Ausstellung eines Bescheides“ begehrt und dies damit begründet, dass keine Aufwertung der Notstandshilfe erfolgt sei. Das AMS habe darauf mit Bescheid vom 24. März 2021 ausgesprochen, dass der auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Höhe ihres Anspruchs auf Notstandshilfe gerichtete Antrag der Revisionwerberin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. September 2021 abgewiesen.

10 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei allein die Frage, ob das AMS zu Recht mit einer Zurückweisung vorgegangen sei. Die Revisionswerberin beziehe seit dem 1. Oktober 2021 Notstandshilfe in der Höhe von € 36,17. Die Höhe der Notstandshilfe beruhe auf der Beitragsgrundlage des Jahres 2004. Nach § 21 Abs. 1 AlVG ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 3.360. Diese Grundlage sei bereits in den Bescheiden vom 14. Mai 2020 und vom 28. Oktober 2020 herangezogen worden und stehe mangels zwischenzeitlicher Beschäftigung weiterhin in Geltung. In den Vorverfahren habe sich die Revisionswerberin gegen die Richtigkeit der herangezogenen Bemessungsgrundlage gewendet. Mit ihrem Antrag vom 17. Jänner 2023 mache die Revisionswerberin erneut die fehlerhafte Berechnung der Notstandshilfe geltend. Über dieses Begehren liege aber bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Die Revisionswerberin habe keine Umstände vorgebracht, aus denen sich eine Sachverhaltsänderung ergebe und die daher eine Neuberechnung der Notstandshilfe rechtfertigen könnten. Das AMS habe den Antrag der Revisionswerberin daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit insbesondere gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts wendet, die Sache des vorliegenden Verfahrens sei mit der der Vorentscheidungen ident, erweist sich als zulässig und berechtigt.

13 Nach § 47 Abs. 1 AlVG ist, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt wird, der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.

14 § 47 AlVG sieht somit als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vor. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem dritten Satz des § 47 Abs. 1 AlVG dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird. Ein Bescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies von der bezugsberechtigten Person etwa weil sie mit der in der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG ausgewiesenen Höhe des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist beantragt wird (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, mwN).

15 Im vorliegenden Fall ist wie auch die Revisionsbeantwortung erkennt an die Revisionswerberin am 3. Jänner 2023 eine derartige Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG ergangen. Diese Mitteilung betraf nach ihrem nicht zweifelhaften Inhalt die Notstandshilfe sowie (erkennbar nach § 20 Abs. 6 AlVG zuerkannte) Kursnebenkosten (vgl. zu deren öffentlich rechtlicher Natur VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033) im Zeitraum 2. Jänner 2023 bis 18. Jänner 2024.

16 Mit ihren Schreiben vom 8. Jänner 2023 und 13. Jänner 2023 hat die Revisionswerberin zum Ausdruck gebracht, mit der Höhe der mitgeteilten Leistung nicht einverstanden zu sein und einen bescheidmäßigen Abspruch zu begehren. Damit wurde von ihr aber ein Bescheid über den Anspruch, der Gegenstand der Mitteilung war, verlangt. Folge eines solchen Verlangens ist nach § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG, dass über den Anspruch ein Bescheid zu erlassen ist.

17 Daraus, dass die Erlassung einer Mitteilung nach dem ersten Satz des § 47 Abs. 1 AlVG ein Anerkenntnis eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe darstellt, folgt auch, dass sie in einer noch nicht entschiedenen Sache zu ergehen hat. Dass im Widerspruch dazu hinsichtlich des mit Mitteilung vom 3. Jänner 2023 anerkannten Anspruchs bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen wäre, ist den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen:

18 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die objektive (sachliche) Grenze der Rechtskraftwirkung durch die entschiedene Sache, somit durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (in einem neuen Antrag intendierten) Entscheidung bestimmt wird (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2019/08/0086, mwN). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist nur ihr Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN).

19 § 35 AlVG sieht vor, dass über die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum abzusprechen ist. Es entspricht dem folgend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei der Zuerkennung von Notstandshilfe um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt. Die Behörde (bzw. nunmehr auch das Verwaltungsgericht) hat daher die Sach und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Der Abspruch darf im Sinn von § 35 Abs. 1 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche (vgl. VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045 bis 0047, mwN).

20 Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass das AMS mit Bescheid vom 28. Oktober 2020 über die Notstandshilfe der Revisionswerberin im Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. September 2020 entschieden hat. Entschiedene Sache dieses Bescheides im dargestellten Sinn war daher der Anspruch für diese Zeit. Der Bescheid des AMS vom 23. März 2020 hatte die Notstandshilfe für einen dem vorangegangenen Zeitraum zum Gegenstand. Der Bescheid des AMS vom 24. März 2021 und das die Beschwerde gegen diesen abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2021 betrafen einen Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung der Notstandshilfe vom 31. März 2021; somit den damals bestehenden Anspruch, ebenso aber nicht den nunmehr gegenständlichen Anspruch auf Notstandshilfe für 2. Jänner 2023 bis 18. Jänner 2024.

21 Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Revisionswerberin „seit dem 1. Oktober 2021“ Notstandshilfe von € 36,17 beziehe. Worauf sich dieser Bezug gründete und ob insofern eine Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG oder ein Bescheid ergangen ist, wurde nicht festgestellt und ist auch aus dem dem Verwaltungsgerichtshof allerdings möglicherweise nur unvollständig übermittelten Akt des AMS nicht zu entnehmen. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aber jedenfalls nicht, dass über die Ansprüche, die Gegenstand der Mitteilung vom 3. Jänner 2023 waren, nämlich die Notstandshilfe und Kursnebenkosten für 2. Jänner 2023 bis 18. Jänner 2024, bereits ein Bescheid (oder allenfalls auch eine frühere Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG) ergangen ist.

22 Davon ausgehend liegt hinsichtlich der hier gegenständlichen Ansprüche aber noch keine entschiedene Sache vor und war im Sinn der dargestellten Rechtsprechung die Höhe der Notstandshilfe der Revisionswerberin daher insoweit neuerlich ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen frühere Zeiträume betreffenden rechtskräftigen Absprüche zu entscheiden. Die in den vorangegangenen Bescheiden erfolgten Ausführungen zur Bemessungsgrundlage der Notstandshilfe sind der Begründung zuzuordnen und daher nicht der Rechtskraft fähig. Sie entfalten somit keine Bindungswirkung und führen nicht zum Vorliegen einer entschiedenen Sache (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung der Begründung einer Entscheidung näher etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2019/05/0002, mwN).

23 Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Die darüber hinaus begehrte Umsatzsteuer ist in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthalten, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/08/0001, mwN).

Wien, am 24. Jänner 2024

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