Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling vom 30.04.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2025, betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes von 01.11.2024 bis 08.11.2024 sowie Rückforderung von in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:
1)Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG dahingehend rückwirkend berichtigt, dass dieser im Zeitraum 01.11.2024 – 08.11.2024 tgl. € 37,57 betrug.
2)Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von insgesamt € 24,24 verpflichtet.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 30.04.2025 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.11.2024 bis 08.11.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 24,08 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX eine rückwirkende Anrechnung auf ihr Arbeitslosengeld ergebe, da dieses Nettoeinkommen erst im Nachhinein bekannt geworden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 23.05.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei ab 08.11.2024 in einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis gestanden und habe sich für diesen Zeitraum beim Arbeitsmarktservice abgemeldet. Sie habe ab dem Zeitpunkt ihrer Tätigkeit kein Arbeitslosengeld mehr bezogen und somit auch keinen Betrag unberechtigt empfangen. Sie ersuche daher um Prüfung und Widerruf des Bescheides.
3.Mit Bescheid vom 02.07.2025 wurde die Beschwerde vom 23.05.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Die belangte Behörde ging in ihren Feststellungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 16.10.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 40,60 bezogen habe. Sie habe eine Beschäftigung bei der XXXX von 09.11.2024 bis 11.11.2024 gemeldet und sich am 12.11.2024 mit der Angabe einer Beschäftigung von 08.11.2024 bis 11.11.2024 wiedergemeldet. Laut einer Lohnbescheinigung des Dienstgebers vom 28.04.2025 habe die Beschwerdeführerin von 09.11.2024 bis 11.11.2024 ein Bruttoentgelt von € 619,50 erzielt.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass gemäß § 21a AlVG das aus einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen anzurechnen sei. Aus dem Einkommen von € 619,50 brutto errechne sich nach Abzug der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44, der Multiplikation des Differenzbetrages mit 90 v.H., sodann der anschließenden Division dieses Produkts durch die 30 Tage des Monats November, einer weiteren Umrechnung des Quotienten in einen Monatsbetrag und Umrechnung zurück in einen täglichen Anrechnungsbetrag sohin ein täglicher Anrechnungsbetrag von € 3,01. Dieser Betrag sei auf das an den verbleibenden Anspruchstagen – dies seien die acht Tage vom 01.11.2024 bis 08.11.2024 – gebührende Arbeitslosengeld anzurechnen. Hierdurch ergebe sich ein Restanspruch von täglich € 37,59 und ein Übergenuss von insgesamt € 24,08. Da § 25 Abs. 1 AlVG einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand bei nachträglich bekannt gewordenem Einkommen aus vorübergehender Tätigkeit vorsehe, sei die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung verpflichtet.
4. Mit Eingabe vom 15.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5. Am 16.07.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum stand die Beschwerdeführerin zuletzt seit 16.10.2024 aufgrund einer neuen Anwartschaft im Bezug von Arbeitslosengeld. Davor war sie zuletzt vom 02.11.2023 bis 15.10.2024 bei der Dienstgeberin XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Ab 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von € 2.838,97 in Höhe von täglich € 40,60 zuerkannt. Das Arbeitslosengeld wurde auch in ebendieser Höhe bis 08.11.2024 tatsächlich zur Auszahlung gebracht.
Mit Eingabe vom 23.10.2024 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde via „eAMS“ mit, dass sie im November auf einer Messe in Salzburg arbeiten wird und übermittelte hierzu Anmeldungen zur fallweisen Beschäftigung für die Tage 09.11.2024, 10.11.2024 und 11.11.2024.
Mit Mitteilung vom 30.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Leistungsbezug mit 08.11.2024 eingestellt werden wird.
Die Beschwerdeführerin stand daraufhin von 09.11.2024 bis 11.11.2024 in einem Dienstverhältnis als Eventmitarbeiterin bei der Dienstgeberin XXXX Für diese Tätigkeit erzielte sie ein Bruttoentgelt in der Gesamthöhe von € 619,50.
Ein am 17.02.2025 für den Zeitraum 09.11.2024 bis 10.11.2024 ausgestellter Lohnzettel wies insbesondere nachstehendes Einkommen sowie Abzüge aus:
Ein weiterer am 17.02.2025 für den 11.11.2024 ausgestellter Lohnzettel wies insbesondere nachstehendes Einkommen sowie Abzüge aus:
Das Dienstverhältnis wurde im Vorhinein für die Dauer von drei Tagen vereinbart. Aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kam das geschuldete Entgelt in Höhe von insgesamt € 619,50 zur Auszahlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im November 2024 in weiteren Dienstverhältnissen stand.
Am 12.11.2024 meldete sich die Beschwerdeführerin elektronisch wieder und gab an, vom 08.11.2024 bis 11.11.2024 bei der XXXX beschäftigt gewesen zu sein.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom 08.04.2025 gelangte der belangten Behörde zur Kenntnis, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 09.11.2024 bis 30.11.2024 eine Vollversicherung wegen mehrfach geringfügiger Beschäftigung als Arbeiterin („B8-Speicherung“) im System des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eingetragen war.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum vorangegangenen Leistungsbezug und zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 29.07.2025 sowie auf den im Verfahrensakt einliegenden Versicherungsverlauf. Daraus geht unstrittig hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis zum 15.10.2024 bei der XXXX beschäftigt war und ihr im direkten Anschluss daran Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 40,60 zuerkannt wurde. An der Richtigkeit dieser behördlichen Aufzeichnungen sind im Verfahren keine Zweifel aufgekommen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes bis 08.11.2024 wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt, sondern betraf ihre Bestreitung den Zeitraum ab 09.11.2024, der jedoch nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beschäftigungsabsicht im November 2024 ist selbstverständlich als glaubwürdig zu erachten, zumal sie transparent mit der belangten Behörde kommunizierte. Ihre eAMS-Nachricht vom 23.10.2024 kündigte die bevorstehende Tätigkeit nicht nur an, sondern enthielt bereits die Anmeldungen zur fallweisen Beschäftigung für die konkreten Tage vom 09.11.2024 bis 11.11.2024. Abgesehen davon ist es natürlich auch lebensnahe, dass die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben, insbesondere auch hinsichtlich der im Vorhinein vereinbarten Dauer von drei Tagen, den Tätigkeiten im Rahmen einer Messe entsprechen.
Die darauffolgende Einstellung des Leistungsbezuges mit 08.11.2024 durch die belangte Behörde ist durch deren Mitteilung vom 30.10.2024 dokumentiert und überdies unstrittig.
Die Feststellungen zum tatsächlich erzielten Entgelt gründen sich einerseits auf die von der Dienstgeberin, der XXXX , am 28.04.2025 ausgefüllte Lohnbescheinigung, welche ein Bruttoentgelt von exakt € 619,50 für die drei Beschäftigungstage ausweist. Zum anderen bestätigen die von der Beschwerdeführerin selbst nachgereichten Lohnzettel vom 17.02.2025 diesen Gesamtbetrag in seiner Zusammensetzung aus € 409,50 für den 09. und 10.11.2024 und € 210,00 für den 11.11.2024. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zudem, dass von den Bruttobezügen keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht wurden. Angesichts dieser lückenlosen und widerspruchsfreien Dokumentationslage war von der Richtigkeit des ausgewiesenen und zur Auszahlung gebrachten Entgelts auszugehen. Dass bislang Steuern oder Abgaben entrichtet wurden, wurde trotz der dies verneinenden Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, die als Vorhalt zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048), nicht entgegengetreten, sodass dieser Umstand der Entscheidung als unstrittig zugrunde gelegt werden konnte. Darauf, ob diese allenfalls abzuführen wären oder noch abzuführen sind, kommt es ohnedies nicht an (siehe dazu II.3.).
Schließlich gründet sich die Feststellung zur „B8-Speicherung“, sohin einer mehrfach geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin, auf die bei der belangten Behörde eingelangte „Überlagerungsmeldung“ vom 08.04.2025 sowie den aktualisierten Versicherungsdatenauszug. Wenngleich der Eintrag im Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger formal eine Vollversicherung für den Zeitraum 09.11.2024 bis 30.11.2024 ausweist, steht dies im klaren Widerspruch zu den konkreten und detaillierten Beweismitteln (Anmeldungen, Lohnzettel, Lohnbescheinigung), die eine tatsächliche Beschäftigung lediglich an drei Tagen belegen. Da im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für weitere Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin im November 2024 hervorgekommen sind, muss davon ausgegangen werden, dass eine Beschäftigung lediglich an drei Tagen vorlag. Eine Bindung an den Versicherungsdatenauszug besteht ohnedies nicht (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/08/0167; 22.7.2014, 2012/08/0136; jeweils mwN).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes von 01.11.2024 bis 08.11.2024 sowie die Rückforderung von in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 24,08.
Der Vollständigkeit halber ist festgehalten, dass nach Wissen des erkennenden Senates beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Verfahren betreffend den Zeitraum 09.11.2024 bis 30.11.2024 anhängig ist, in welchem die belangte Behörde – gestützt darauf, dass in diesem Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorgelegen sei – den Gesamtbetrag von € 893,20 zurückfordert. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht über diesen Zeitraum bzw. Rückforderungsbetrag abgesprochen wird, sondern hierüber eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Gerichtsabteilung erfolgt.
Zur rückwirkenden Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 ist Arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Gemäß § 21a Abs. 1 AlVG ist das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.
Gemäß Abs. 2 gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Abs. 3 normiert, bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.
Fallgegenständlich hat die Beschwerdeführerin von 09.11.2024 bis 11.11.2024 ein Entgelt in Höhe von € 619,50 bezogen. Da es sich um aufeinanderfolgende Tage handelt, ist es für die gegenständliche Entscheidung unerheblich, ob es sich um mehrere tageweise Dienstverträge oder um einen Dienstvertrag in der Dauer von vier Tagen handelt.
Die Beschwerdeführerin erzielte somit im Monat November 2024 während dreier Tage ein „auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene[s] Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge“ – sohin ein „Nettoeinkommen“ im Sinne des § 21a AlVG – in Höhe von € 619,50.
Da das Dienstverhältnis für weniger als vier Wochen vereinbart worden ist, liegt tageweise Beschäftigung gemäß § 21a Abs. 1 AlVG vor, sodass das aus dieser Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld anzurechnen ist.
Hierfür ist gemäß § 21a Abs. 3 AlVG zunächst eine Verminderung um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag vorzunehmen. Diese beträgt im Kalenderjahr 2024 € 518,44 monatlich.
€ 619,50 - € 518,44 = € 101,06
In weiterer Folge sind 90 v.H. dieses verbleibenden Betrages zu ermitteln.
€ 101,06 x 0.9 = € 90,95
Der tägliche Anrechnungsbetrag ergibt sich durch die Division des so ermittelten Betrages durch die Anzahl der Kalendertage im Monat, sohin im November 2024 durch 30.
€ 90,95 : 30 = € 3,03
Eine weitere Umrechnung auf einen monatlichen Anrechnungsbetrag hat nicht zu erfolgen, zumal ja soeben bereits durch die Anzahl der Tage des konkreten Kalendermonats dividiert wurde.
Von der belangten Behörde wurde diesbezüglich nachstehende Rechtsansicht vertreten:
„Dieser Anrechnungsbetrag wird auf einen monatlichen Anrechnungsbetrag umgerechnet, d.h. mit 366 Tagen multipliziert und durch 12 Monate geteilt, was den monatlichen Anrechnungsbetrag von 92,42, gerundet 92,00 ergibt. Dies umgerechnet auf den täglichen Anrechnungsbetrag, d.h. mit 12 Monaten multipliziert und durch 366 Tage geteilt, ergibt 3,01.“
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine weitere Umrechnung in der Bestimmung des § 21a Abs. 3 AlVG nicht vorgesehen ist und seitens des erkennenden Senates diesbezüglich auch keine planwidrige Lücke erkannt werden kann, zumal ja ohnedies eine Division durch die Anzahl der Kalendertage des konkreten Monats erfolgt und daher auch Schaltjahre – nur in diesem Fall wäre eine von der Rundung abgesehene Auswirkung der ins Treffen geführten Umrechnung überhaupt möglich – hinreichend berücksichtigt werden. Auch für eine Rundung auf einen vollen Eurobetrag – offenbar analog der Bestimmung § 36 Abs. 4 erster Satz AlVG – besteht keine Rechtsgrundlage.
Eine derartige Umrechnung wird, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum nicht vertreten (vgl. Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 21a AlVG Rz 6).
Der Anrechnungsbetrag ist daher in der Höhe von € 3,03 anzunehmen. Dieser Betrag ist auf den Anspruch an den verbleibenden Tagen anzurechnen.
€ 40,60 - € 3,03 = € 37,57
Der Beschwerdeführerin gebührt sohin an den verbleibenden Tagen – dies ist jedenfalls der verfahrensgegenständliche Zeitraum von 01.11.2024 bis 08.11.2024 – Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 37,57.
Da gegenständlich über keinen anderen Zeitraum abgesprochen wurde als im Ausgangsbescheid angesprochen, liegt keine Überschreitung der Sache des Verfahrens vor (vgl. Ra 2022/08/0132), zumal lediglich ein geringfügiger Rechenfehler im Ausmaß von 0,02 € pro Tag korrigiert wurde.
Zum Begriff des „Nettoeinkommens“ des § 21a AlVG:
Der dem § 21a Abs. 1 zugrundeliegende Begriff des „Nettoeinkommens“ erfährt in § 21a Abs. 2 AlVG eine Legaldefinition, wonach hierunter das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen ist. Damit wird zunächst festgelegt, dass zum Zwecke der leichteren Handhabung (vgl. ErläutRV 464 BlgNR 22. GP 6) primär auf die Angaben der Lohnbestätigung bzw. Honorarnote abzustellen ist, was jedenfalls dann unbedenklich erscheint, wenn der Lohnzettel die abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß ausweist.
Weiters wird ausdrücklich festgelegt, dass nur bereits abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen sind, was bereits dem Wortlaut nach allenfalls noch abzuführende Beträge ausschließt. Im Regelfall, bei dem es im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu vergleichsweise geringen Steuernachzahlungen bzw. Steuergutschriften kommen kann, erscheint diese Regelung ebenfalls zum Zwecke der leichteren Handhabung gerechtfertigt, zumal diesem Umstand angemessen Rechnung getragen wird, indem nur 90 % des so ermittelten und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Nettoeinkommens angerechnet werden.
In all jenen Fällen, in denen die Veranlagung vom Arbeitslosen selbst durchzuführen ist, erscheint diese Regelung aber nicht mehr in allen denkbaren Konstellationen sachgerecht, da im ungünstigsten Falle ein Betrag zur Anrechnung gelangen könnte, der dem Arbeitslosen sodann nach Abzug von allenfalls noch zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben wirtschaftlich nicht einmal zur Hälfte zur Verfügung steht. Auch der so definierte Begriff des „Nettoeinkommens“, der diesfalls im Wesentlichen dem Bruttoeinkommen entspräche, hätte mit dem gewöhnlichen Verständnis dieses Begriffs nichts mehr zu tun.
Im Schrifttum wird daher jedenfalls im Falle einer selbständigen Tätigkeit, für die im Beurteilungszeitpunkt noch keine Steuern oder SV-Beiträge abgeführt wurden, die analoge Anwendung der §§ 36a ff vertreten (Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 21a AlVG Rz 5).
Gleiches hat nach Ansicht des erkennenden Senats für jene Fälle zu gelten, in der die Veranlagung vom Dienstnehmer selbst vorzunehmen ist oder aus sonstigen Gründen Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben erst im Nachhinein entrichtet werden, da diese Konstellationen vom Gesetzgeber offenbar nicht berücksichtigt wurden. Sollten derartige Beträge noch nachträglich zu entrichten sein, hätte sich die Beschwerdeführerin daher nach Rechtskraft des Steuerbescheides für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum an die belangte Behörde zu wenden, um eine nachträgliche Berichtigung unter analoger Anwendung der §§ 36a ff AlVG zu erwirken. Diese Lösung erscheint auch durchaus sachgerecht, da die Höhe der zu entrichtenden Steuern und Abgaben im Vorhinein nicht bekannt sein wird und innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist auch regelmäßig noch gar nicht feststehen kann.
Ungeachtet dieser Ausführungen ist jedoch anzumerken, dass eine Berücksichtigung von noch zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im vorliegenden Fall keinesfalls erfolgen kann, da dem der klare Gesetzeswortlaut entgegensteht. Schließlich ist es denkunmöglich, dass allenfalls noch abzuführende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits abgeführt im Sinne des § 21a Abs. 2 AlVG sein können. Die Schließung einer allfälligen planwidrigen Lücke im Wege der Berücksichtigung von noch abzuführenden Steuern und Abgaben, bevor diese tatsächlich abgeführt wurden, würde die Grenze des Gesetzeswortlauts überschreiten.
Zur Rückforderung:
Gemäß § 25 Abs. 1 vierter Satz ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Nach § 21a kann sich ein zunächst berechtigter Bezug als unberechtigt herausstellen, wenn bei einer vorübergehenden Beschäftigung ein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt wird, das für die verbleibenden „Anspruchstage“ zu einer niedrigeren Leistung führt oder diese sogar ausschließt. Dieser Rückforderungstatbestand setzt nicht notwendigerweise ein Verschulden der Leistungsberechtigten voraus (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25 AlVG Rz 30).
Da fallgegenständlich nachträglich festgestellt wurde, dass ein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt wurde, führte dies für die verbleibenden Anspruchstage im Monat November 2024 zu einer niedrigeren Leistung. Der Überbezug war daher auch ohne ein etwaiges Verschulden der Beschwerdeführerin in jedem Falle zurückzufordern.
Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Höhe des täglichen Überbezugs, der im vorliegenden Fall dem täglichen Anrechnungsbetrag in Höhe von € 3,03 entspricht, mit der Multiplikation der Anspruchstage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – dies sind acht Tage, nämlich von 01.11.2024 bis 08.11.2024 – während derer der Überbezog in dieser Höhe erfolgt ist:
€ 3,03 x 8 = € 24,24
Dieser Betrag war daher spruchgemäß zurückzufordern.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, nicht entgegengetreten wurde. Der Entscheidung konnten die Angaben der Beschwerdeführerin, welche, wie dargelegt, auch durchwegs plausibel und glaubhaft erschienen, vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenngleich der VwGH soweit ersichtlich noch nicht ausgesprochen hat, dass auf Fallkonstellationen wie die vorliegende die Bestimmungen der §§ 36a ff AlVG analog anzuwenden sind, ist dies keine Frage, die das vorliegende Verfahren betrifft. Ob es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, wäre daher allenfalls nach Vorlage des Steuerbescheids zu klären. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Definition des „Nettoeinkommens“ nämlich auf die klare Legaldefinition des § 21a Abs. 2 AlVG berufen. Einer gegenteiligen Auslegung würde der Gesetzeswortlaut entgegenstehen.
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – im vorliegenden Verfahren – an einer Rechtsprechung; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf den klaren Gesetzeswortlaut berufen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.