JudikaturVwGH

Ra 2017/09/0031 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2018

Das VwG hat im Hinblick auf die dem § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 zu Grunde liegenden Zielsetzungen der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von "Kassationskaskaden" sowie auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015; 26.4.2016, Ro 2015/03/0038; 9.9.2015, Ra 2014/04/0031).

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