Ra 2014/09/0043 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Entscheidung des VwG weicht von der Rsp des VwGH ab, wenn das VwG zwar auf die stRsp des VwGH Bezug nimmt, aber seine Annahme, dass der Sachverhalt iSd VwGH-Rsp (zB E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken aufweise, in unvertretbarer Weise unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt.