Ra 2015/09/0057 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch wenn einzelne für die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG bedeutende Fragen durch die Bescheide der vor dem VwG belangten Behörde noch nicht abschließend geklärt und daher auch das Ergebnis der Entscheidungen noch nicht als eindeutig zu erkennen gewesen sein mag, wäre es ausgehend von den Feststellungen der Bescheide, den den Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsakten und dem Vorbringen in den Beschwerden dem VwG doch möglich gewesen und das VwG wäre daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 verpflichtet gewesen, nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 die Verfahrensergebnisse zu ergänzen und in der Sache selbst zu entscheiden. Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken sind nicht zu erkennen und werden vom VwG auch nicht aufgezeigt. In Anbetracht dessen, dass die VwG in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden. Jene vom VwG genannten Umstände, welche von der Revisionswerberin unberücksichtigt worden sind, sind aktenkundig. Sie wären gegebenenfalls vom VwG den Parteien des Verfahrens, nämlich der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten mit Blick auf ihre rechtliche Würdigung vorzuhalten und sodann eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen.