JudikaturVwGH

Ra 2015/09/0057 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2015

Die Beschwerden der Mitbeteiligten waren zwar gegen die Bescheide der Revisionswerberin vom 26. September 2014 gerichtet; sie wurden aber nach zulässiger Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2014 abgewiesen und in dieser die Begründung der Bescheide vom 26. September 2014 ergänzt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2014 ist derart an die Stelle der Bescheide vom 26. September 2014 getreten und mit diesen zu einer Einheit verschmolzen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 14 VwGVG 2014, 2009 BlgNR, 24. GP, 5). Zutreffend hat das BVwG angesichts des Vorlageantrages über die Beschwerden gegen die Bescheide "vom 30. Dezember 2014" abgesprochen.

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