W298 2280052-1/14E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.09.2023, GZ. D124.1365, 2023-0.626.419 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei im Zeitraum August 2019 bis Dezember 2019 Bilddaten des Beschwerdeführers mithilfe einer an der Garage/Carport montierten Videokamera verarbeitete.
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in weiterer Folge „Beschwerdeführer“) erhob am XXXX , verbessert am 08.10.2019, bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“) eine Datenschutzbeschwerde, in der er zusammengefasst eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch XXXX (in weiterer Folge „mitbeteiligte Partei“) durch Betreiben einer auf einer Holzhütte auf einem näher genannten Grundstück angebrachten Videokamera, die regelmäßig das am Parkplatz einer näher genannten Wohnhausanlage abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie den Beschwerdeführer beim Vorbeigehen bzw. auf dem Weg vom Parkplatz zu seiner Wohnung erfasst habe, geltend machte.
2. Die mitbeteiligte Partei bestritt mit Eingaben vom 31.10.2019 und vom 05.12.2019 eine Videoüberwachung. Tatsächlich habe sie für kurze Zeit eine „Radaranlage“ betrieben, die keine Videoaufnahmen mache. Selbst wenn es eine Videoüberwachung gegeben hätte, hätte diese nur ihre Einfahrt überwacht.
3. Mit Bescheid vom 19.05.2020 wies die belangte Behörde ausschließlich auf Basis der schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei und der damit vorgelegten Lichtbilder ohne weiteres Ermittlungsverfahren die Datenschutzbeschwerde ab, da nicht festgestellt werden könne, dass es sich beim installierten und mittlerweile entfernten Gerät um eine funktionstüchtige Kamera gehandelt habe.
4. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2020, ZI. W274 2230639-1 Folge, hob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
5. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2020, ZI. W274 2230639-1, erhobene außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 10.03.2023, Ra 2020/04/0085-9, zurück.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die mitbeteiligte Partei „glaubhaft“ und „nachvollziehbar“ dargelegt habe, wie sie sich seit 2017 bis dato mithilfe eines Radarsensors und anschließend anlassbezogener Anfertigung von Bildaufnahmen mit der Kamera des Mobiltelefons zu helfen gewusst habe, um sich gegen Besitzstörungen zu wehren. Auch sei weder vom zuständigen Bezirksgericht XXXX noch vom Beschwerdeführer ein Bild vorgelegt worden, dass denkmöglich von einer am Carport der mitbeteiligten Partei montierten Kamera stammen könne. Die mitbeteiligte Partei habe somit keine Bildaufnahmen vom Beschwerdeführer mit einer stationären am Carport befestigten Kamera angefertigt.
7. Mit Eingabe vom 02.10.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe sich mit den Behauptungen der mitbeteiligten Partei nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer damit konfrontieren müssen, dass es eindeutige Beweise gebe, welche die „Kameraeigenschaft“ des am Carport angebrachten „Aluminiumgehäuses“ belegen würden. Außerdem habe auch nie die mitbeteiligte Partei Zugang zum Anbringungsort der „Kamera“ in der Holzhütte gehabt. Der einzige Zugangsweg zur Wohnung des Beschwerdführers führe außerdem durch den Erfassungsbereich dieser „Kamera“. Es sei dem Beschwerdeführer nicht beizupflichten, alleine das Vorliegen einer funktionsfähigen Bildverarbeitungsanlage zu beweisen. Ein solcher Beweis sei einem Beschwerdeführer „bei lebensnaher Betrachtung“ niemals möglich.
8. Mit Aktenvorlage vom 17.10.2023 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Am 18.06.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besitzt eine Wohnung in XXXX .
Die mitbeteiligte Partei hält sich regelmäßig in einer Ferienwohnung an der Liegenschaft in XXXX auf. Die mitbeteiligte Partei besitzt an dieser Liegenschaft auch eine Holzhütte (Garage/Carport).
Der Beschwerdeführer brachte am 30.08.2019 die gegenständliche Beschwerde wegen einer behaupteten unzulässigen Videoüberwachung durch die mitbeteiligte Partei mittels einer an der Garage/Carport der mitbeteiligten Partei befestigten Videokamera bei der Datenschutzbehörde ein und legte als Beweis folgendes Lichtbild vor:
Die mitbeteiligte Partei hatte am 29.08.2019 eine Kamera-Attrappe auf der Holzhütte (Garage /Carport) montiert, welche sich neben seinem XXXX befindet. Eine Datenverarbeitung durch die Kamera-Attrappe hat nicht stattgefunden, es handelt sich dabei um ein funktionsloses Gehäuse.
Die in der Abbildung ersichtliche Kamera-Attrappe wurde im Dezember 2019 von der mitbeteiligten Partei entfernt.
Die mitbeteiligte Partei betreibt außerdem seit 2017 eine Art Radaranlage der Firma Pentatech mit der Modelnummer EW 01, um sich vor potenziellen Sachbeschädigungen auf ihrem Grundstück zu schützen. Diese befindet die sich im Inneren der Garage/Carport und ist von außen nicht erkennbar.
Dieser „Elektronische Wachhund“ mit der Modelnummer EW 01 von Pentatech verfügt über einen Sensor, welcher Bewegungen außerhalb der Wohnung bereits durch die Wand erkennt und löst über den 17 cm großen Leistungslautsprecher sofort ein lautes Hundegebell aus, wenn sich Personen nähern. Alternativ kann auch ein Gong- oder Sirenenton gewählt werden. Sobald die mitbeteiligte Partei ein entsprechendes Signal (Gong) erhält, fertigt sie mit ihrer Handykamera Fotos an, um diese im Besitzstörungsverfahren als Beweismittel einzubringen.
Die mitbeteiligte Partei strengte am Bezirksgericht XXXX zur Zahl GZ XXXX ein Besitzstörungsverfahren gegen den Beschwerdeführer an und legte Lichtbilder vor. Der Akt zu diesem Verfahren wurde vom Bezirksgericht XXXX bereits bereinigt. Die mitbeteiligte Partei brachte ebenso zwei Besitzstörungsklagen gegen andere Nachbarn beim Bezirksgericht XXXX ein und brachte im Zuge dessen ebenso Lichtbilder vor.
Folgende Lichtbilder liegen im bezughabenden Gerichtsakt auf:
Es wird festgestellt, dass weder im Zuge des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde noch während der von der mitbeteiligten Partei am Bezirksgericht XXXX eingeleiteten Besitzstörungsverfahren andere als mit Handykamera fotografierte Lichtbilder vorgelegt wurden. Es wurden zu keinem Zeitpunkt Fotos vorgelegt, welche mittels der in der Abbildung ersichtlichen Kamera-Attrappe fotografiert wurden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei eine ständige Videoüberwachung mittels einer Video-Kamera durchgeführt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung dazu, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer fotografierten Objekt um eine funktionslose Kamera-Attrappe handelt, konnte aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung und des Akts des Bezirksgerichts XXXX getroffen werden. Die mitbeteiligte Partei hat dabei nach mehrmaligem Nachfragen durch das Gericht letztlich eingeräumt, ein funktionsloses Gehäuse aus dem Carport/Schuppen auf den Bereich davor gerichtet zu haben. Zwar waren die Aussagen der mitbeteiligten Partei insgesamt zerfahren und teilweise widersprüchlich und gab die mitbeteiligte Partei erst nach mehrfacher Nachfrage, zu die Kamera-Attrappe platziert zu haben, aber konnte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur Bilder die offensichtlich von einer Handykamera stammen und nicht aus einem Winkel aufgenommen wurden, der der Ausrichtung der Kamera-Attrappe ähnelt, als wahr angenommen werden. An dieser Stelle ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft schildern konnte, dass er davon ausgegangen war, dass er durch die Kamera-Attrappe einer Datenverarbeitung unterzogen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso den Akt des Bezirksgerichts XXXX zum Besitzstörungsverfahren zur Zahl GZ. XXXX eingesehen und den Feststellungen zugrunde gelegt. Darin sind ausschließlich Bilder, die nicht aus einem Winkel aufgenommen wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht nur mit Handykamera fotografiert wurden. Diese von der mitbeteiligten Partei im Besitzstörungsverfahren vorgelegten Lichtbilder wurden allesamt mit einer Handykamera fotografiert, weshalb davon auszugehen ist, dass keine anderen Lichtbilder vom Beschwerdeführer angefertigt wurden, insbesondere mittels einer an der Garage/Carport eingerichteten Kamera-Attrappe. Außerdem ist diesbezüglich zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer das von der mitbeteiligten Partei angefertigte und im Verfahren zu XXXX vorgelegte Lichtbild ebenso im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorlegte.
Die Funktionsweise des „Elektronischen Wachhundes“ mit der Modelnummer EW 01 von Pentatech war dessen Website zu entnehmen (https://www.pentatech.de/de/sicherheit-zuhause-attrappen-nachtlichte-kindersicherheit/elektronischer-wachhund-abschreckung-sicherheit-einbrecher/60-elektronischer-wachhund-ew-01-hundegebell-radar-funk-abschreckung-mdr.html).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 1 Datenschutzgesetz-DSG lautet:
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
Die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO), ABl. L119 vom 4. Mai 2016, S. 1, lauten auszugsweise:
Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
In der Sache:
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Als personenbezogene Daten gelten sämtliche Arten von Angaben (Informationen) über Personen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist (siehe dazu eingehend Eberhard in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht § 1 DSG Rz 30 ff). § 1 Abs 1 DSG schränkt den Geheimhaltungsanspruch dahingehend ein, dass ein schutzwürdiges Interesse ausgeschlossen ist, wenn Daten wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind (VwGH 28. 2. 2018, Ra 2015/04/0087). Dort wo eine Erkennbarkeit ausgeschlossen ist, ist nicht davon auszugehen, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bilddaten sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst (Hinweis E vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0011).
Dabei ist auch auszuführen, dass nach der Judikatur des VwGH und des EuGH auch dann personenbezogene Daten vorliegen, wenn sie mit vertretbarem Aufwand auf eine Person rückführbar sind – wie verfahrensgegenständlich durch Ermitteln des KFZ-Halters mittels des beh. Kennzeichens. (vgl. EuGH vom 7.3.2024, C-479/22 P OC v Commission, bzw. VwGH 28. 2. 2018, Ra 2015/04/0087).
Demnach sind Bilddaten, die das KFZ des Beschwerdeführers vor dem Schuppen an der inredestehenden Liegenschaft zeigen, als personenbezogene Daten des Beschwerdeführers zu werten und ist dahingehend eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen.
Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO infrage. Zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines:einer Dritten ist es zulässig, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern sie erforderlich sind und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das anlassbezogene Erheben von Bilddaten – sprich das Fotografieren mit bspw. einem Handy – zur Geltendmachung von gerichtlichen Rechtsbehelfen zulässig ist (vgl. maN. W211 2288825, vom 14.02.2025).
Auch vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass man im öffentlichen Raum nicht davon ausgehen kann, nicht gefilmt zu werden (vgl. E vom 16.10.2019, W256 2222862-1).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach der zuvor zitierten Judikatur, dass der Grundrechtseingriff aufgrund der anlassbezogenen Bildaufnahmen jedenfalls auch keine Intensität erreicht, die unabhängig davon, ob der Bereich statisch und durchgängig mit einem automatisierten Videoüberwachungssystem überwacht wird, oder lediglich im Anlassfall Aufzeichnungen gemacht werden, vergleichbar ist (vgl. dazu DSB-D215.865/0011-DSB/2016 vom 1.12.2016 zur alten Rechtslage). Bei einer automatisierten statischen Überwachung wird nämlich ein größerer Grad an Überwachung erreicht, als bei anlassbezogenen Aufnahmen, auch wenn diese oft angefertigt werden.
Betreffend die Frage, ob nicht andere Mittel, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, vernünftigerweise ebenso wirksam zur Zweckerreichung ausreichen würden, kann hier insbesondere, da nur Aufnahmen des KFZ des Beschwerdeführers verarbeitet wurden, daher verneint werden.
Der erkennende Senat möchte unabhängig davon darauf hinweisen, dass es für den Beschwerdeführer von außen nicht erkennbar sein konnte, dass er nicht von einer statischen Videoüberwachung, die unzulässig einen öffentlichen Bereich erfasst, aufgenommen wurde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann ein die Persönlichkeitsrechte des ABGB einschränkender Überwachungsdruck nicht geltend gemacht werden, da sich die Kognitionsbefugnis mit der Überprüfung des Vorliegens einer Datenverarbeitung erschöpft (vgl. insbesondere Art. 2 DSGVO) . Insoweit sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Rückverweise