Rückverweise
Wenn man zugrunde legt, dass den Abs. 3 und 4 des § 50a DSG 2000 jedenfalls ein Anwendungsbereich zukommen muss und die darin erfassten Konstellationen auch Überwachungen im öffentlichen Raum erfassen, dann muss bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes jedenfalls eine dementsprechende rechtliche Befugnis gegeben sein, weil der Tatbestand ansonsten insoweit ins Leere liefe. Dies vorausgesetzt kann die rechtliche Befugnis eines privaten Auftraggebers aber nicht schon deshalb abschließend verneint werden, weil seiner Datenanwendung die Überwachung des öffentlichen Raumes zugrunde liegt, sondern es muss zusätzlich das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes nach § 50a Abs. 3 oder 4 DSG 2000 geprüft werden. Da die Abs. 3 und 4 des § 50a DSG 2000 nach den Erläuterungen (RV 472 BlgNR 24. GP, 17) leges speciales zu den §§ 8 und 9 DSG 2000 (und nicht zu § 7 Abs. 1, der das Erfordernis der rechtlichen Befugnis normiert) darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass sie unmittelbar für die Beurteilung der rechtlichen Befugnis maßgeblich sind.