JudikaturVwGH

Ra 2015/04/0087 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (vgl. VfSlg. 18.643/2008). Die Grundkonstruktion des Eingriffsvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 geht somit davon aus, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Auftraggeber festzulegen, zu konkretisieren und zu begrenzen hat (vgl. VfGH 29.11.2017, G 223/2016). § 1 Abs. 2 DSG 2000 gilt allerdings nur für Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch staatliche Behörden. Damit sind an den Determinierungsgrad solcher gesetzlichen Befugnisse zugunsten privater Auftraggeber von Verfassung wegen geringere Anforderungen zu stellen. Da die generalklauselartige Ermächtigung in § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 den Anforderungen an - mit der Verfassung in Einklang stehende - Grundrechtseingriffe staatlicher Behörde somit nicht entsprechen würde, ist im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen, dass diese Bestimmung keinen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bildet.

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