Ra 2015/04/0087 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Weitergabe von Informationen über Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 8 Abs. 4 DSG 2000 zu beurteilen. Strafrechtsbezogene Daten sind nach der Datenschutzrichtlinie nicht "sensible Daten", sie werden aber - ausweislich der Erläuterungen zu § 8 Abs. 4 DSG 2000 (vgl. RV 1613 BlgNR 20. GP 41) - "in die Nähe dieser Daten gerückt". Die Verarbeitung strafrechtsbezogener Daten muss daher möglichst beschränkt bleiben, weshalb die Z 3 in § 8 Abs. 4 DSG 2000 - so die Erläuterungen - Grenzen zieht, "innerhalb welcher die Verwendung dieser Daten auch durch private Auftraggeber zulässig sein soll". Der Struktur nach wird das Regelungsregime zur Verwendung strafrechtsrelevanter Daten als Mischform zwischen den Bestimmungen in Bezug auf nicht sensible Daten und sensible Daten angesehen.