W256 2222862-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Johannes Kröppel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 28. Juni 2019, GZ: DSB- XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 29. November 2018 erhob der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD) Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer eines bestimmten Fahrzeuges wegen § 4 Abs. 1 lit. a StVO. Darin führte dieser – laut dem am 2. Dezember 2018 aufgenommenen Protokoll der LPD – aus, dass es am 29. November 2018 um 10:48 Uhr zu einer Kollision seines KFZs mit diesem Fahrzeug gekommen sei und im Zuge dessen der Außenspiegel seines KFZs beschädigt worden sei. Der Fahrer des angezeigten Fahrzeugs habe sein Fahrzeug jedoch nicht angehalten, sondern sei weitergefahren. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall mittels einer Dash-Cam Anlage aufgezeichnet. Unter einem wurde ein ausgedrucktes Lichtbild durch den Beschwerdeführer vorgelegt.
Am 28. Jänner 2019 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der LPD zu dem gegenständlichen Vorfall als Zeuge befragt. Dabei legte er ein weiteres ausgedrucktes Foto betreffend den gegenständlichen Vorfall vor. Darauf ist das an dem Vorfall beteiligte Fahrzeug erkennbar, wobei (zumindest) auf dem im Akt erliegenden Ausdruck das Kennzeichen nur schwer und die fahrende Person gar nicht erkennbar sind.
Mit E-Mail vom 28. Jänner 2019 brachte die LPD gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung des Datenschutzgesetzes bei der Datenschutzbehörde eine Anzeige ein. Darin wurde ausgeführt, dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers zwei verbotene DASH-Kameras montiert gewesen seien. Unter einem wurde das Protokoll der Anzeige des Beschwerdeführers, die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge sowie die beiden im Zuge dessen vorgelegten ausgedruckten Lichtbilder der Datenschutzbehörde vorgelegt.
Daraufhin erließ die Datenschutzbehörde gegen den Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 eine Strafverfügung. Darin wurde dem Beschwerdeführer Folgendes (wortwörtlich auszugsweise wiedergegeben) zur Last gelegt:
„Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGO) jedenfalls am 29. November 2018 um 10:48 Uhr ausgehend vom unten genannten Kraftfahrzeug und damit verbunden auf öffentlichen Verkehrsflächen, jedenfalls in XXXX , …. eine in dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug der Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen …. installierte Dash-Cam-Anlage (Videoüberwachung) betrieben und verwendet. Dadurch wurden Bildaufnahmen von anderen Straßenverkehrsteilnehmern angefertigt. Die beiden Dash-Cams haben sowohl den vor, als auch den hinter ihrem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Straßenverkehr erfasst und damit unzulässiger Weise öffentlichen Raum gefilmt und unzulässiger Weise in Rechte Dritter eingegriffen. Die gegenständlichen Bildaufnahmen wurden vorsätzlich zum Zweck der Dokumentation eines potentiellen Unfallgeschehens angefertigt und im konkreten Anlassfall (Kollision mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen …) ausgewertet.“
Als verletzte Rechtsvorschriften wurden Art. 5 Abs. 1 lit a und c sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angeführt und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt sowie wurde er zum Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages von 50 Euro verhalten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. März 2019 Einspruch, mit welchem er die Strafverfügung insgesamt bekämpfte. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug eine Kamera installiert habe. Damit überwache er jedoch keinen öffentlichen Raum, sondern ausschließlich den Fahrbereich der Straße. Insofern würden keine Aufnahmen von Personen, sondern allenfalls von Fahrzeugen gemacht. Personen seien darauf nicht erkennbar und werde in diesem Zusammenhang auf die minimale Qualität der Bilder hingewiesen. Es gehe dem Beschwerdeführer bei der Verwendung der Dash-Cam nur darum, im Falle eines Unfalles einen Beweis in Händen zu haben. Keinesfalls wolle er den Verkehr permanent überwachen. Die angefertigten Bilder würden sich alle 3 Minuten selbst überschreiben, außer der Beschwerdeführer ziehe im Falle eines Unfalles eine Karte heraus. Dies sei am 29. November 2018 nur deshalb geschehen, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Überholen den Außenspiegel des Beschwerdeführers beschädigt habe und dabei Fahrerflucht begangen habe. Die Datenverarbeitung sei dementsprechend dem Zweck angemessen und auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt. Im Falle einer Straftat sei es von Interesse, den Täter auszuforschen. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die ihm fehlende Vorwerfbarkeit der Strafe und die unangemessene Strafzumessung.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde in dessen Spruch die als erwiesen angenommene Tat in derselben, oben dargestellten Weise wie in der Strafverfügung beschrieben, wobei ergänzend Folgendes festgehalten wurde:
„Die Videoüberwachung war somit nicht auf Bereiche beschränkt, welche in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Verantwortlichen stehen, sie war somit nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt.“
Als verletzte Rechtsvorschriften wurden – wie in der Strafverfügung – Art. 5 Abs. 1 lit a und c sowie Art. 6 Abs. 1 der DSGVO angeführt und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt sowie wurde er zum Ersatz eines Verfahrenskostenbeitrages von 50 Euro verhalten.
In der Begründung stellte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – fest, dass „zumindest seit dem 29.11.2018“ im Innenraum des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Dash-Cam-Anlage mit zwei Kameras installiert sei, welche den öffentlichen Straßenverkehr erfasse. Diese Videoüberwachungsanlage sei – wie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers hervorgehe – nach wie vor im Fahrzeug installiert und filme diesen den Fahrbahnbereich der Straße. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, es liege im vorliegenden Fall unbestritten eine Bildaufnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 DSG vor. Die „aufgezeichneten“ Bilddaten würden jedenfalls personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO darstellen und sei „aufgrund des Erhebens und Speicherns derselben jedenfalls auch eine Verarbeitung im Sinne des Art 4 Z 2 DSGVO gegeben“. Der Beschwerdeführer sei als Verantwortlicher für die vorliegende Datenverarbeitung zu qualifizieren. Art. 5 DSGVO lege die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimme insbesondere dessen Abs. 1, dass personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden müssen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen würden. Bezogen auf den Erwägungsgrund 47 der DSGVO und die vorliegende Fallkonstellation bedeute dies im Ergebnis, dass insbesondere, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftiger Weise nicht mit einer Verarbeitung rechnen müsse, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Insofern habe für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden. Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssten jedoch vernünftiger Weise nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten auf diese Weise verarbeitet würden. Es könne nämlich keinesfalls behauptet werden, dass eine Speicherung von Bilddaten mithilfe einer in einem Kfz angebrachten Videokamera heutzutage der gängigen Praxis im Straßenverkehr entspreche. Da die vom Aufnahmebereich der gegenständlichen Dash-Cam erfassten Verkehrsteilnehmer insbesondere dann, wenn kein Unfallgeschehen vorliege, vernünftiger Weise nicht damit rechnen müssten, aufgenommen zu werden, verstoße der Betrieb der Bildaufnahme gegen die in Art. 5 der DSGVO normierten Grundsätze. Eine die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung tragende Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich. Die Verhängung einer Strafe sei im vorliegenden Fall aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, weil der Beschwerdeführer die Kameras – wie festgestellt – weiterhin im Einsatz habe.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher das vorliegende Straferkenntnis zur Gänze angefochten wird. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlich wie bereits in seinem Einspruch vor. Ergänzend führt er aus, er habe die Kamera – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – unmittelbar nach Erhalt der Strafverfügung außer Betrieb genommen. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mündlich einvernommen, hätte er dies der belangten Behörde auch mitteilen können. Schließlich stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufheben bzw. in eventu die verhängte Geldstrafe erheblich mildern.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin verwies die belangte Behörde u.a. darauf, dass sich das vorliegende Straferkenntnis allein auf den Tatzeitpunkt 29. November 2018, 10:48 Uhr bezogen habe und lediglich im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt worden sei, dass die Kamera weiter im Betrieb sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2019, W256 2222862-1/4E gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Ein (von der belangten Behörde begründend ins Treffen geführtes) allfälliges fehlendes Bewusstsein der Straßenverkehrsteilnehmer betreffend eine sie erfassende Datenverarbeitung habe nicht zur Folge, dass jegliche Interessenabwägung überflüssig werde. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei auf die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bedacht zu nehmen. Sache eines Verwaltungsstrafverfahrens sei die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen. Im vorliegenden Fall sei dem Mitbeteiligten allein die Anfertigung und Auswertung von Bilddaten zum Zeitpunkt eines bestimmten Unfallgeschehens („am 29.11.2018 um 10.48 Uhr“) angelastet worden und könne daran das der Tatzeit vorangestellte Wort „jedenfalls“ nichts ändern. Angesichts der Tatumschreibung sei eine über diesen Anlassfall hinausgehende Verarbeitung von Bilddaten vom Tatvorwurf und damit von der Prüfbefugnis des Gerichts nicht umfasst. An der Dokumentation eines konkreten Unfallgeschehens zum Zweck der Geltendmachung von Rechtsansprüchen bestehe nach Ansicht des Gerichts ein erhebliches Interesse. Da sich Personen im Straßenverkehr bewusst einer Öffentlichkeit und einer Wahrnehmung durch Dritte aussetzten, müssten sie spätestens im Fall eines Unfallgeschehens mit einer Dokumentation ihres Unfallgeschehens rechnen. Ein generelles überwiegendes Interesse von Straßenverkehrsteilnehmern, im Fall eines konkreten Unfallgeschehens nicht gefilmt zu werden, sei nicht anzunehmen. Mit der (vom Mitbeteiligten angesprochenen) Aufzeichnung von Bildmaterial von drei Minuten vor dem Herausziehen einer Karte sei der Mitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt konfrontiert worden. Gerade der Vorwurf der unverhältnismäßigen Datenverarbeitung setze aber eine ausreichende Darstellung der betroffenen Daten und des Ausmaßes ihrer Verarbeitung voraus. Eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung könne ohne Kenntnis der Daten und des Ausmaßes ihrer Verarbeitung nicht erfolgen. Die Aufnahme weiterer Sachverhaltselemente in Bezug auf das Ausmaß der Datenverarbeitung wäre als Austausch der Tathandlung zu qualifizieren. Dem Bundesverwaltungsgericht sei es allerdings verwehrt, über den von der belangten Behörde gegenständlich erhobenen Tatvorwurf hinaus eine Entscheidung zu treffen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die konkrete Bezeichnung der Daten und des Ausmaßes ihrer Verarbeitung notwendiges und damit nicht auswechselbares Tatbestandsmerkmal des Vorwurfs einer Verwaltungsübertretung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO sei.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2022, Ro 2020/04/0008 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Es sei dem Bundesverwaltungsgericht zwar zu folgen, dass aus der bloßen Beifügung des Wortes „jedenfalls“ kein Erfassen eines längeren Tatzeitraumes hervorgehe. Es könne dem Gericht daher nicht vorgehalten werden, dass es als Tatzeitpunkt einzig den im Spruch angeführten Tatzeitpunkt „am 29.11.2018 um 10:48 Uhr“ herangezogen habe. Allerdings erweise sich die Revision der belangten Behörde im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Konkretisierung des Ausmaßes der Datenverarbeitung als zulässig. Diesbezüglich könne den weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die eingeschränkte Prüfung der hier in Rede stehende Datenanwendung nicht gefolgt werden, da der Tatvorwurf im Spruch sowohl den Betrieb der vom Mitbeteiligten installierten und verwendeten Videoüberwachung an sich als auch die Anfertigung von anderen Straßenverkehrsteilnehmern in bestimmter Dauer (konkret durch Herausziehen der Speicherkarte um 10.48 Uhr) umfasst habe. Soweit das Gericht hier fehlende Kenntnis bestimmter Umstände anspreche, wäre es gehalten gewesen, notwendige Ermittlungen – etwa im Wege der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung – nachzuholen.
In seiner aufgrund der Ladung zur mündlichen Verhandlung ergangenen Stellungnahme vom 7. September 2022 führte der Beschwerdeführer aus, es sei aufgrund des Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer vor oder nach der Tatzeit eine Dash Cam Anlage betrieben habe. Es komme lediglich darauf an, ob der Betrieb der Dash Cam Anlage zum Tatzeitpunkt im Sinne der DSGVO rechtmäßig gewesen sei. Dabei würden die Interessen des Beschwerdeführers, den anderen Fahrer ausfindig zu machen und nicht auf den „Kosten sitzen zu bleiben“, den Interessen der anderen Straßenverkehrsteilnehmer nicht gefilmt zu werden, deutlich überwiegen. Der Beschwerdeführer habe nicht das öffentliche Geschehen überwacht, sondern lediglich eine kurze Aufnahme allein zur Dokumentation eines Unfalles erstellt. Dabei habe er die Aufnahme des öffentlichen Bereichs auf das notwendige Ausmaß beschränkt und nur den unmittelbar vor und hinter seinem Fahrzeug befindlichen Bereich gefilmt. Auch habe er nur 2 Screenshots hergestellt und auch diese mittlerweile gelöscht. Auch sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne den Einsatz der Dash Cam Anlage nicht möglich gewesen wäre, den anderen Fahrer ausfindig zu machen. Die Anfertigung von 2 Fotos sei daher rechtmäßig und verhältnismäßig gewesen. Im Übrigen gehe die belangte Behörde auf ihrer Homepage interessanter Weise selbst davon aus, dass eine Dash Cam Anlage unter gewissen Umständen zulässig sein könne. Da lediglich in Österreich eine Dash Cam Anlage nach den Ausführungen der belangten Behörde im Straferkenntnis verboten wäre, sei es aufgrund der unsicheren Rechtslage zwingend geboten, den Europäischen Gerichtshof zu dieser Frage anzurufen. Selbst wenn die vorliegende Verarbeitung als unzulässig angesehen werde, hätte die belangte Behörde im Übrigen mittels einer Verwarnung nach § 11 DSG vorgehen und keine Strafe aussprechen müssen, zumal auch die verhängte Strafe unter Beachtung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu hoch angesetzt sei.
Dazu wurde der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. September 2022 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und zweier Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Dabei wurde die Konfiguration der in Rede stehenden Dash Cam Anlage näher erörtert. Weiters führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei am 29. November 2018 um ca. 10.48 Uhr zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen und sei dabei sein Außenspiegel beschädigt worden. Er habe nicht sofort nach der Kollision, sondern etwas später die Karte seiner Dash Cam Anlage gezogen und habe er gehofft, dass der Unfall auf dem so gesicherten 3-minütigen Videomaterial überhaupt noch sichtbar sei. Anschließend sei er nach Hause gefahren und habe er das dadurch gesicherte 3-minütige Videomaterial vor Ziehen der Karten durchgesehen und davon 2 Screenshots gesichert. Die Speicherkarte habe er anschließend in eine Schublade gelegt und auch die Kamera nicht weiterverwendet. Die 2 Screenshots habe er der LPD vorgelegt und konnte dadurch der Fahrer ausfindig gemacht und der Unfallhergang konstruiert werden. Nach Erhalt der Strafverfügung durch die belangte Behörde habe er die Speicherkarte zerschnitten und die Kamera entsorgt. Die belangte Behörde führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, es sei vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten worden, dass nicht nur dieser konkrete Unfallvorfall, sondern allgemein der Betrieb der Anlage im Tatzeitraum zu beurteilen sei. Die Konfigurationen der Anlage sei unrechtmäßig und als Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung zu werten. Selbst im Falle einer Interessenabwägung für den Unfallvorgang, sei aber festzuhalten, dass die gewählte Speicherdauer von drei Minuten überschießend sei und nicht dem Datenminimierungsgrundsatz entsprechen könne, da der Unfallvorgang nur wenige Sekunden gedauert habe. Durch die konkrete Einstellung der Speicherdauer liege somit nicht das gelindeste Mittel vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am 29. November 2018 mit seinem KFZ mit dem Kennzeichen XXXX XXXX unterwegs gewesen. Dabei hat er in seinem Fahrzeug eine Dash-Cam Anlage in Betrieb gehabt, welche anhand von 2 Kameras den unmittelbaren Bereich vor und hinter seinem Fahrzeug gefilmt hat. Die Qualität der Bildaufnahmen war derart, dass darauf zwar keine Gesichter, sehr wohl aber Kennzeichen von den ausschließlich in unmittelbarem Nahebereich erfassten Fahrzeugen erkennbar waren. Die anhand der Dash Cam Anlage angefertigten Bilder wurden alle 3 Minuten automatisch überschrieben. Lediglich durch Ziehen der Speicherkarte konnte dieser Überschreibungsprozess manuell gestoppt werden, sodass die letzten 3 Minuten davor erhalten blieben.
Um ungefähr 10:48 Uhr kam es ca. 100 Meter vor der Kreuzung mit der XXXX Straße zu einer Kollision des KFZs des Beschwerdeführers mit einem anderen Fahrzeug und wurde im Zuge dessen (auch) der Außenspiegel seines KFZs beschädigt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hat nicht angehalten, sondern ist weitergefahren.
Daraufhin ist der Beschwerdeführer kurze Zeit später stehen geblieben und hat die Karte seiner Dash-Cam Anlage gezogen, um damit Bildmaterial in der Dauer von 3 Minuten vor Ziehen der Karte bzw. den Unfallhergang zu sichern.
Der Beschwerdeführer ist anschließend nach Hause gefahren und hat das Bildmaterial auf seinem PC gesichtet. Dabei hat er 2 Screenshots angefertigt. Ein Screenshot zeigt u.a. das Fahrzeug des anderen Unfalllenkers unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der andere Screenshot zeigt das Fahrzeug des anderen Unfalllenkers unmittelbar vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und zwar diesmal mit eingeklapptem Außenspiegel. Auf diesen Screenshots sind keine Gesichter, sondern nur das Kennzeichen des Unfalllenkers sowie ein weiteres Kennzeichen eines anderen unmittelbar vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeuges erkennbar.
Die Speicherkarte hat der Beschwerdeführer anschließend in eine Schublade gelegt und die Kamera nach diesem Vorfall nicht mehr verwendet.
Der Beschwerdeführer hat noch am selben Tag Anzeige bei der LPD wegen dieses Vorfalles erhoben. Dabei hat er die beiden Screenshots vorgelegt. Die LPD hat daraufhin bei der belangten Behörde Anzeige wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz erhoben.
Aufgrund der daraufhin ergangenen Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer die Kamera entsorgt und die Speicherkarte zerschnitten.
Der Fahrer des anderen Unfallfahrzeuges konnte aufgrund der vorgelegten Screenshots ausfindig gemacht und der Unfallhergang konstruiert werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis und dem Beschwerde- und Verwaltungsakt, insbesondere aber aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es bestehen keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht.
Dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar, sondern erst nachdem der andere Fahrer nicht angehalten hat, die Karte gezogen hat, ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und zum anderen aus den im Akt befindlichen Screenshots, welche u.a. das andere Fahrzeug bereits mit eingeklapptem Außenspiegel vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass er nach dem Unfall stehengeblieben sei und die Karte gezogen habe. Dies sei erst derart spät erfolgt, dass er noch gehofft habe, dass die Kollision überhaupt gespeichert sei (Verhandlungsschrift Seite 6ff: „VR: In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung haben Sie ausgeführt, die anhand der Dash Cam Anlage angefertigten Aufnahmen würden sich alle 3 Minuten überschreiben, außer es werde im Falle eines Unfalles eine Karte gezogen. Können Sie das bitte näher erläutern! BF: Als es zu diesem Unfall kam, bin ich stehengeblieben und habe die Karte hinausgenommen. Ich habe gewusst, dass ansonsten das Material gelöscht wird. [..] VR: Warum haben Sie die Karte gezogen? Was war der Grund? BF: Ich habe bemerkt, dass mein Außenspiegel kaputtgegangen ist, es war ein sehr lautes Geräusch, zu dem Zeitpunkt habe ich nicht gewusst, was passiert ist, aber bemerkt, dass der Außenspiegel kaputt ist, daraufhin habe ich die Karte gezogen. Ich habe nicht sofort die Karte gezogen, ich habe gehofft, dass da noch die Daten drinnen sind.“).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten auszugsweise:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[...]
7. ‚Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
[...]
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);
[...]
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘);
[...]
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[...]
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
[...]
Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a und c, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (‚Datenminimierung‘).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f).
Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage.
Demnach war das Vorliegen berechtigter Interessen des Mitbeteiligten bzw. von Dritten im Sinne von Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Art 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestattet die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen: a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. Urteil des EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN).
Dass Bildverarbeitung im öffentlichen Raum anhand einer Dash-Cam-Anlage generell unzulässig und insofern in einem solchen Fall keine Einzelfallbeurteilung erforderlich sein soll, kann – entgegen der im angefochtenen Straferkenntnis geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde – auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0011 nicht entnommen werden (vgl. dazu im Übrigen die (in Abkehr zu ihrer hier geäußerten Rechtsansicht) aktuell ergangene Rechtsprechung der belangten Behörde u.a. in ihrem Bescheid vom 5. Oktober 2020, DSB-D124.1276 (2020-0.535.661), welche mit hg Erkenntnis vom 8. September 2022, W256 2236773-1 bestätigt wurde.).
Vielmehr hielt der Verwaltungsgerichtshof darin fest, dass allein aus dem Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt werde, für sich genommen nicht auf das Fehlen einer (in § 7 Abs. 1 DSG alt geforderten) entsprechenden rechtlichen Befugnis geschlossen werden könne. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. maßgeblich auf den Schlussantrag von Generalanwalt Jääskinen in der Rs C-212/13, Rynes, Rn. 63ff, in dem betreffend eine fixe Überwachungskamera, mit der auch der öffentliche Straßenraum und das gegenüberliegende Haus aufgenommen wurde, anerkannt wurde, dass eine Videoüberwachung zum Schutz eines Hauses bzw. des Familienlebens der dort lebenden Personen einem berechtigten Interesse dienen könne; die konkrete Zulässigkeit jedoch nach einer Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in der zitierten Entscheidung mit der Zulässigkeit des Betriebs einer Dash-Cam-Anlage an sich auseinanderzusetzen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass eine Dash-Cam-Anlage, welche (durch manuelles Betätigen eines Notfall-Knopfes) dauerhafte Bildverarbeitung ohne Anlassfall ermöglicht, nicht auf das notwendige Maß beschränkt und damit unverhältnismäßig sei (vgl. dazu auch die Rechtsprechung in Deutschland vor Inkrafttreten der DSGVO im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.05.2018 zur Unzulässigkeit von Dash-Cams im anlasslosen Daueraufzeichnungsbetrieb [BGH VI ZR 233/17] sowie nach Inkrafttreten der DSGVO den Beschluss des LG Mühlhausen vom 12.05.2020 [LG Mühlhausen 6 O 486/18]).
Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist – wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt wurde – eine Bildverarbeitung durch den Beschwerdeführer (ausschließlich) am 29.11.2018 um 10:48 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer wegen einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug und dem Umstand, dass der Fahrer Fahrerflucht begangen hat, die Speicherkarte seiner Dash Cam Anlage gezogen und damit Bildaufnahmen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, darunter auch des anderen Unfalllenkers in der Dauer von 3 Minuten erstellt.
Anders als im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Zulässigkeit einer aufgrund eines konkreten Anlassfalles ausgelösten bzw. erfolgten Datenverarbeitung zu beurteilen.
Dabei steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Bildaufzeichnung lediglich zu Beweiszwecken bzw. zur Ausforschung des flüchtigen Fahrers getätigt und in weiterer Folge auch verwendet hat. Dass dem Beschwerdeführer an der Dokumentation eines konkreten Unfallgeschehens zum Zweck der Geltendmachung von Rechtsansprüchen ein berechtigtes Interesse zukommt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Demgegenüber tritt das Interesse des anderen Unfalllenkers, aber auch der anderen Straßenverkehrsteilnehmer an der Geheimhaltung von Daten, welche einen Beitrag zur Aufklärung eines allenfalls ordnungswidrigen Verhaltens liefern können, in den Hintergrund.
Ein Straßenverkehrsteilnehmer muss sich darüber hinaus auch bewusst sein, dass sein auf öffentlichen Straßen erfolgtes und somit für jedermann wahrnehmbares (Fahr)Verhalten Gegenstand einer solchen Überprüfung bzw. bei einer solchen involviert sein kann.
Im vorliegenden Fall steht auch unbestritten fest, dass der flüchtige Fahrer aufgrund des vom Beschwerdeführer gesichteten Bildmaterials ausgeforscht und in weiterer Folge der Unfallhergang konstruiert werden konnte, weshalb die vorliegende Bildaufzeichnung für den genannten Zweck zweifellos als erforderlich und angemessen angesehen werden kann.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer lediglich 2 Screenshots aus dem 3-minütigen Bildmaterial gesichtet und der LPD vorgelegt hat.
Wie dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nämlich entnommen werden kann, hat er erst sehr spät nach der Kollision die Karte gezogen und damit den Überschreibungsprozess gestoppt. Dies ist insofern verständlich, als von einem Unfallbeteiligten auch gar nicht erwartet werden kann, dass er in einer solchen Ausnahmesituation sofort reagieren und vordergründig an Beweissicherung denken kann. Außerdem hat der Fahrer des anderen Fahrzeugs im vorliegenden Fall Fahrerflucht begangen. Dass der andere Fahrer nach der Kollision nicht an geeigneter Stelle stehen bleiben und insoweit an der Aufklärung des Unfalles, insbesondere seiner Identität mitwirken wird, konnte für den Beschwerdeführer von vornherein keinesfalls erkennbar sein. Das Einräumen einer 3-minütigen Zeitspanne, um in einer solchen Situation entsprechend reagieren und damit den Überschreibungsprozess rechtzeitig stoppen zu können, kann daher mit dem Zweck der Beweissicherung nicht als unvereinbar angesehen werden.
Davon abgesehen darf auch nicht übersehen werden, dass das für Zwecke der Beweissicherung erforderliche Datenausmaß nicht immer im Vorhinein klar ersichtlich ist und schon gar nicht von einem Betroffenen (eines Unfalls) eindeutig beurteilt werden kann. Eine punktgenaue, d.h. auf das minimal erforderliche Ausmaß erfolgte Datenverarbeitung zum Zweck der Beweissicherung kann daher ebenso nicht erwartet werden.
Aufnahmen unmittelbar vor, während und kurz nach dem konkreten Bedarfsfall können daher mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung generell als erforderlich angesehen werden (vgl. Scholz in Simits/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Anhang 1 zu Art 6, Rn 108), weshalb auch vor diesem Hintergrund eine 3-minütige Bildverarbeitung zum Zweck der Beweissicherung im Zuge eines konkreten Unfalles als erforderlich angesehen werden kann.
Dabei darf letztlich auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bemüht war, den vorliegenden Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung anderer Straßenverkehrsteilnehmer durch die vorliegende 3-minütige Bildverarbeitung weitestgehend gering zu halten. So sind darauf lediglich Kennzeichen von überdies ausschließlich unmittelbar in seinem Nahebereich befindlichen Fahrzeugen zu erkennen. Auch hat der Beschwerdeführer (lediglich der Ordnung halber angeführt) in weiterer Folge davon allein 2 Screenshots aussortiert und seiner Anzeige zugrunde gelegt. Das restliche 3-minütige Bildmaterial wurde von ihm zwar durchgesehen, ansonsten aber nicht verwendet bzw. insgesamt von ihm mittlerweile sogar vernichtet.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie die vorliegende aufgrund einer Kollision und zum Zweck der Beweissicherung erfolgte 3-minütige Datenverarbeitung am 29. November 2018 um 10:48 Uhr als unrechtmäßig und unverhältnismäßig und damit als einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit a und c sowie Art. 6 Abs. 1 der DSGVO ansieht.
Eine außerhalb der Tatzeit (29. November 2018, 10.48 Uhr) allenfalls erfolgte darüberhinausgehende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ist – wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt wurde – nicht vom Tatvorwurf umfasst und damit nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Straferkenntnis war daher spruchgemäß durch Senat aufzuheben und das vorliegende Verfahren, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 einzustellen. Auf das sonstige Beschwerdevorbringen, insbesondere das Ersuchen um Vorabentscheidung war daher nicht näher einzugehen.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine - wie hier - im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze durchgeführte einzelfallbezogene Interessensabwägung ist nicht reversibel. In Hinblick auf die heranangezogenen Erlaubnistatbestände des Art 5 und 6 DSGVO ist die Rechtslage eindeutig.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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