JudikaturBVwG

W126 2208176-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
28. August 2025

Spruch

W126 2208176-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte beginnend mit 01.07.2011 sieben Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), welche jeweils ab- oder zurückgewiesen wurden. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018 erlassen, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX bestätigte.

2. Am 16.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den achten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 20.09.2023 und am 09.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen. Unter einem wurde mit Beschluss Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

5. Gegen diesen Beschluss erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 Z 2 und Abs 9 B-VG. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2025, Ra 2024/20/0602-13 wurde der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Gerichtsaktes des BVwG und aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2025, Ra 2024/20/0602-13.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III.:

In seinem Erkenntnis vom 12.05.2025, Ra 2024/20/0602-13 führte der Verwaltungsgerichtshof begründend in Rz 32 bis 34 aus:

„Angesichts des dargestellten Zwecks, wonach mit der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vermieden werden soll, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestünde, erweist sich eine solche amtswegige Prüfung aber stets dann nicht als gesetzlich geboten, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohnedies schon aus einem anderem Grund - wie revisionsgegenständlich wegen eines aufrechten Einreiseverbots - unterbleibt. Kommt es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ist es nämlich entbehrlich zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach § 57 AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht.

Auch Rechtsschutzüberlegungen gebieten eine andere - von Amts wegen zu tätigende - Vorgangsweise nicht, weil es dem Fremden gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 unbenommen ist, einen „begründeten Antrag“ auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu stellen, um einen ihm allfällig zustehenden Rechtsanspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels im Rechtsweg durchzusetzen.

Ausgehend davon, dass - nach dem Gesagten - ein amtswegiger Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid nicht zu erfolgen hatte, erweisen sich die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Aufhebung dessen Spruchpunkts III. und die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung als rechtswidrig. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf das auf § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmende Vorbringen eingegangen werden.“

Demnach war Spruchpunkt III. des Bescheides vom 16.10.2023 ersatzlos zu beheben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gegenständlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Entscheidung in Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH vom 12.05.2025, Ra 2024/20/0602-13 erging.