Ra 2024/20/0602 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 58 Abs. 1 AsylG 2005, in dem festgelegt wird, wann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen hat, stellt eine Bestimmung dar, die in einem engen Zusammenhang mit § 10 AsylG 2005 steht (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121). Es entsprechen nämlich die Fälle des § 58 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 AsylG 2005 im Wesentlichen den in § 10 Abs. 1 Z 1, Z 3 bis Z 5 sowie Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen, in denen ausdrücklich angeordnet wird, dass die dort genannten Entscheidungen mit einer Rückkehrentscheidung (oder Anordnung zur Außerlandesbringung) zu verbinden sind, wenn "von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt" wird. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zu § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geschaffene Anschlussbestimmung des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch auf den von § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfassten Fall anzuwenden ist, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.