Ra 2024/20/0602 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung hat auch in jenem Fall, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, grundsätzlich von Amts wegen die Prüfung stattzufinden, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine andere Vorgangsweise hat allerdings aufgrund des mit diesen Anordnungen verfolgten Zwecks für die von § 59 Abs. 5 FPG erfasste Konstellation Platz zu greifen.