Eine gesetzliche Grundlage für eine separate Feststellung der Rechtmäßigkeit des von der Datenschutzbehörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens ist nicht ersichtlich. (Hier übte die Datenschutzbehörde die ihr durch Art. 58 Abs. 2 lit. d und f DSGVO eingeräumten Abhilfebefugnisse aus.)
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