Ro 2021/04/0033 Rn. 3 3 – VwGH Rechtssatz
Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO enthält keine rechtliche Grundlage für einen gesonderten Abspruch in Form der Feststellung des Verstoßes, der jeweils den Anlass für die Abhilfeentscheidung darstellt.
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