Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende an der Paris Lodron Universität Salzburg vom 26.03.2025, Zl. ohne Zahl, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ordentlich Studierender des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg (im Folgenden nur „Universität Salzburg).
2. Mit E-Mail vom 02.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung zweier Prüfungen vor einem geplanten Auslandsaufenthalt iSd § 78 Abs 5 UG, konkret „Wirtschaftsstrafrecht“ und „Nationale und internationale Steuerlehre“ an der Internationalen Hochschule in Deutschland für die Fachprüfungen aus „Strafrecht“ und „Finanzrecht“ an der Universität Salzburg.
3. Mit Antwortschreiben vom 04.02.2025 ersuchte die zuständige Referentin an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg den Beschwerdeführer, einen entsprechenden Onlineantrag über das Campusmanagementsystem zu stellen und kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag in der Folge nach.
4. Daraufhin holte die zuständige Referentin an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg eine Stellungnahme der Curricularkommission ein, in der die Anerkennung nicht befürwortet wurde und übermittelte diese dem Beschwerdeführer. Unter einem ersuchte die zuständige Referentin den Beschwerdeführer um Unterfertigung und Übersendung eines dem E-Mail beigefügten Formulars, für den Fall, dass der Beschwerdeführer dennoch einen Vorausbescheid wünsche.
5. Mit Formular vom 18.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer sodann die bescheidmäßige Feststellung der Anerkennung der obengenannten Prüfungen.
6. Mit Bescheid vom 26.03.2025, ohne Zahl, zugestellt am 28.03.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), entschied die Vizerektorin für Lehre und Studierende an der Paris Lodron Universität Salzburg (im Folgenden „belangte Behörde“), dass die Prüfungen, die der Beschwerdeführer an der Internationalen Hochschule Deutschland zu absolvieren plane, auch im Falle der dortigen positiven Beurteilung nicht für die beantragten Prüfungen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg anerkannt werden würden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass wesentliche Unterschiede in den Inhalten und Lernergebnissen, den geforderten und den erworbenen Kompetenzen und Fertigkeiten bedingt durch die verschiedenen Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen, sowie auch im Workload, der sich um 50% unterscheiden würde, vorhanden seien.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihm keinerlei Möglichkeit gegeben habe, zum Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen und ihn damit im Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Weiters sei eine Trennung in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar und habe dieser außerdem keine ausreichende Beweiswürdigung enthalten. Schließlich sei auch die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde verfehlt, da sich die belangte Behörde allein auf die Stellungnahme der Curricularkommission gestützt habe, die jedoch inhaltlich falsch sei, da keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Prüfungen vorliegen würden. Hinzukomme, dass die belangte Behörde das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nicht beachtet und in ihre Prüfung miteinbezogen habe, das eine lex specialis zum gegenständlich anzuwendenden Lissabonner Anerkennungsübereinkommen darstelle. Das BMBWF habe hierzu in einem Leitfaden festgehalten, unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung zu erfolgen habe und seien diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls erfüllt. Dass die Modulprüfungen an der IU auf die deutsche Rechtslage abstellen, sei unbeachtlich, da es lediglich auf die Lernergebnisse ankomme, bei denen keine wesentlichen Unterschiede bestehen würden. Der pauschale Verweis auf die zu geringe ECTS-Wertigkeit durch die belangte Behörde sei jedenfalls verfehlt, vielmehr sei der gesamte tatsächliche Workload zu vergleichen.
8. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Senat der Universität Salzburg übermittelt, der in seiner 24. Sitzung am 17.06.2025 ein Gutachten erstattete, in dem die Anerkennung der Prüfungen nicht befürwortet wurde.
9. Mit Schreiben vom 14.07.2025, hg eingelangt am 17.07.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
10. Mit Schreiben vom 17.07.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Ergänzung der Aktenvorlage (Übermittlung des Modulhandbuchs Master of Laws – Master Wirtschaftsrecht (FS-MLLM-120) der Internationalen Hochschule), dem diese mit Eingabe vom selben Tag nachkam.
11. Mit Schreiben vom 25.08.2025 ergänzte er Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass dem seiner Eingabe beigefügten Protokoll der am 13.05.2025 abgehaltenen Senatssitzung entnommen werden könne, dass auch der Senat der Universität Salzburg grobe, der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensfehler konstatiert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ordentlich Studierender des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg.
1.2. Mit E-Mail vom 02.02.2025, ergänzt mit Formular vom 18.02.2025, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Anerkennung der Prüfungen „Wirtschaftsstrafrecht“ und „Nationale und internationale Steuerlehre“ an der Internationalen Hochschule in Deutschland für die Fachprüfungen aus Strafrecht und Finanzrecht an der Universität Salzburg.
1.3. Die Internationale Hochschule (im Folgenden auch „IU“) ist eine staatlich anerkannte private Fachhochschule mit mehreren Standorten in Deutschland und bietet diverse Studiengänge in verschiedenen Formaten an. Die Prüfungen, die der Beschwerdeführer an der IU abzulegen gedenkt, sind dem Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ zugeordnet, das im Format eines Fernstudiums angeboten wird, insgesamt 120 ECTS umfasst und auf Vollzeitbasis vier Semester dauert. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes, grundständiges Studium in den Bereichen Wirtschaftsrecht oder BWL mit mindestens 30 ECTS-Punkten aus dem Gebiet Recht von einer staatlichen anerkannten Hochschule/Universität mit der Abschlussnote „Befriedigend“ oder das erste juristische Staatsexamen (erste juristische Prüfung nach dem deutschen § 5 DriG).
1.4. Zu den Lerninhalten und Lernergebnissen der im konkreten Fall relevanten Prüfungen:
1.4.1. Die Lerninhalte und Lernergebnisse (Learning Outcomes) der Fachprüfung „Strafrecht“ an der Universität Salzburg lauten (Hervorhebungen im Original):
„DIPLOMKLAUSUR STRAFRECHT
I. Allgemeiner Teil
A. Bei den nachfolgend aufgezählten Sachbereichen sollen wichtige Rechtsprobleme und ihre möglichen Begründungswege juristisch nachvollziehbar erörtert werden können. Dies schließt die Beherrschung und Anwendung der Auslegungsmethoden im Rahmen der Fallbearbeitung und insbesondere der Subsumtion ein.
Grundbegriffe
Systematik der Strafbarkeitsvoraussetzungen
Tatbestandsstrukturen
Kausalität und objektive Zurechnung
Vorsatz, Fahrlässigkeit
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
Rechtfertigungsgründe
Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Strafausschließungs- bzw Strafaufhebungsgründe
Versuch und Rücktritt vom Versuch
Unterlassungsdelikte
Irrtumsmöglichkeiten
Beteiligung
Konkurrenzen
B. In folgenden Bereichen wird nur eine Kenntnis der Grundzüge verlangt (dh es wird nur ein Überblick und eine verständige Anwendung des Gesetzestexts erwartet):
Sanktionensystem
Strafzumessung
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich (inkl internationales Strafrecht)
Verbandsverantwortlichkeit
JGG in dem Umfang, in dem es in den gängigen Lehrbüchern zum AT und Strafprozessrecht behandelt wird.
II. Besonderer Teil
A. Bei den nachfolgend aufgezählten Delikten und Regelungen sollen wichtige Rechtsprobleme und ihre möglichen Begründungswege juristisch nachvollziehbar erörtert werden können. Dies schließt die Beherrschung und Anwendung der Auslegungsmethoden im Rahmen der Fallbearbeitung und insbesondere der Subsumtion ein.
1. Besonderer Teil I (§§ 75–168d StGB)
Delikte gegen Leib und Leben (§§ 75–95): §§ 75 bis 91, 94, 95
Schwangerschaftsabbruch (§§ 96–98): §§ 96 bis 98
Freiheitsdelikte (§§ 99–110): §§ 99, 102, 105 bis 107, 108 bis110
Delikte gegen die Ehre (§§ 111–117): §§ 111, 115, 117
Vermögensdelikte (§§ 125–168b): §§ 125, 126, 127 bis 131, 133-136, 141 bis 151, 153, 164 bis 167
2. Besonderer Teil II (§§ 169-321k StGB)
Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169–179, 184–187): §§ 169, 170, 176, 177, 178, 179
Umweltdelikte (§§ 180-183b): Verständnis der Verwaltungs- akzessorietät, §§ 180, 181,183a
Delikte gegen die Familie (§§ 192–200): §§ 195, 198, 199
Sexualdelikte (§§ 201–220b): §§ 201 bis 208, 212 bis 213, 218
Urkundendelikte (§§ 223–231): §§ 223 bis 226, 228, 229, 231
Geld- und Zahlungsmitteldelikte (§§ 232–241g): §§ 232, 233, 236, 241, 241a, 241d, 241e, 241g
Delikte gegen die Staatsgewalt (§§ 269–273): §§ 269, 270
Delikte gegen den öffentlichen Frieden (§§ 274–287): §§ 274, 277 bis 278b, 286, 287
Rechtspflegedelikte (§§ 288–301): §§ 288 bis 290, 293, 295, 297 bis 299
Amts- und Korruptionsdelikte (§§ 302–313): §§ 302 bis 311, 313
B. Daneben sollte die Existenz auch der sonstigen im StGB enthaltenen Delikte bekannt sein; verlangt wird insoweit allerdings nur eine verständige Anwendung des Gesetzestexts ohne Kenntnis einschlägiger Stellungnahmen in Rechtsprechung oder Schrifttum. Erwartet wird jedoch, dass Fragestellungen aus dem Allgemeinen Teil auf diese Deliktstypen korrekt transferiert werden.“
1.4.2. Die Fachprüfung „Finanzrecht“ an der Universität Salzburg deckt die Lehrveranstaltungen „Einführung in das Bilanzsteuerrecht“, „Finanzrecht I“ und „Finanzrecht II“ ab. Die Lerninhalte und Lernergebnisse (Learning Outcomes) dieser Lehrveranstaltungen lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen und Fehler im Original):
1.4.2.1. Zur LV „Einführung in das Bilanzsteuerrecht“:
1.4.2.2. Zur LV „Finanzrecht I“:
1.4.2.3. Zur LV „Finanzrecht II“:
1.4.3. Die Lerninhalte und Lernergebnisse (Learning Outcomes) der Modulprüfung „Wirtschaftsstrafrecht“ an der Internationalen Hochschule in Deutschland lauten (Hervorhebungen und Fehler im Original):
„Lehrinhalt des Moduls
Grundzüge der Anwendung strafrechtlicher Verbotsnormen mit Bezug zur Unternehmenspraxis (Wiederholung Allgemeiner Teil des Strafrechts)
Delinquenz im Unternehmen: ausgewählte Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts. Ursachen delinquenten Verhaltens (individuell, strukturell), aktuelle Fälle der Wirtschaftskriminalit
Unternehmenskultur und Compliance-Organisation im Unternehmen
Whistleblowing und Interne Ermittlungen
Qualifikationsziele des Moduls
Wirtschaftsstrafrecht
Nach erfolgreichem Abschluss sind die Studierenden in der Lage,
Grundlagen der Anwendung beliebiger Strafrechtsnormen (Allgemeiner Teil des StGB) zu beherrschen;
anwendungsbezogene Fallstellungen im Wirtschaftsstrafrecht zu erfassen und zu bewerten;
Grundzüge einer Compliance-Organisation im Unternehmen zu kennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen zu benennen;
Strategien zum Umgang mit strafrechtlich relevanten Angriffen auf Unternehmen zu definieren“
1.4.4. Die Lerninhalte und Lernergebnisse (Learning Outcomes) der Prüfung „Nationale und internationale Steuerlehre“ an der Internationalen Hochschule in Deutschland lauten (Hervorhebungen im Original):
„Lehrinhalt des Moduls
Begriffliche und theoretische Grundlagen in der nationalen und internationalen Steuerlehre
Einkommensteuer im nationalen Kontext
Körperschaftsteuer im nationalen Kontext
Gewerbesteuer im nationalen Kontext
Umsatzsteuer im nationalen Kontext
Nationale und internationale Besteuerung im Zusammenspiel
Qualifikationsziele des Moduls
Nationale und internationale Steuerlehre
Nach erfolgreichem Abschluss sind die Studierenden in der Lage,
die begrifflichen und theoretischen Grundlagen in der nationalen und internationalen Steuerlehre zu verstehen und kontextbezogen anzuwenden.
die Einkommensteuer in einem modellbezogenen Kontext und nationalen Umfeld zu berechnen und auf grundlegende unternehmensrechtsformabhängige Praxisfälle zu übertragen.
die Körperschaftsteuer in einem modellbezogenen Kontext und nationalen Umfeld zu berechnen und auf grundlegende unternehmensrechtsformabhängige Praxisfälle zu übertragen.
die Gewerbesteuer in einem modellbezogenen Kontext und nationalen Umfeld zu berechnen und auf grundlegende Praxisfälle zu übertragen.
die Umsatzsteuer in einem modellbezogenen Kontext und nationalen Umfeld zu berechnen und auf grundlegende unternehmensrechtsformabhängige Praxisfälle zu übertragen.
den Dualismus zwischen internationalen Steuersystemen zu verstehen, Ausgleichsmechanismen zu begreifen und über unternehmerische Steueroptimierungsstrategien kritisch zu diskutieren.“
1.5. Die Modulprüfungen „Wirtschaftsstrafrecht“ und „Nationale und internationale Steuerlehre“ an der Internationalen Hochschule dauern jeweils 90 Minuten; der Zeitaufwand für Studierende beträgt jeweils 150 Stunden. Der Workload beträgt jeweils 5 ECTS.
1.6. Das Qualifikationsprofil des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der IU lautet: „Als Fachkraft mit Expertise in Wirtschaftsrecht erwarten Dich viele spannende Karriereperspektiven in allen Unternehmen sowie insbesondere im Banken- und Finanzdienstleistungssektor. Nach Deinem Abschluss arbeitest Du zum Beispiel als Compliance Manager:in/Compliance Officer, Contract Manager:in, Expert:in in der Rechtsabteilung.“ Als Jobperspektiven werden weiters angegeben: „Außerdem kannst Du im Compliance und Contract Management Karriere machen oder Deine Expertise in Banken, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen, Verbänden, Kanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Organisationsformen des öffentlichen Dienstes einsetzen.“ Der Inhalt des Studiums umfasst die zentralen Bereiche des Wirtschaftsrechts unter Einbezug von Rechtsfragen der digitalen Transformation sowie die juristische Gestaltung und Steuerung komplexer Transaktionen, wobei im dritten Semester ein Fokus auf Bereiche wie Bank- und Kapitalmarktrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales Wirtschaftsrecht oder Insolvenz und Restrukturierung angeboten wird.
1.7. Das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg und das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Internationalen Hochschule in Deutschland weisen unterschiedliche Qualifikationsprofile und Bildungsniveaus auf.
1.8. Zwischen den Fachprüfungen Strafrecht und Finanzrecht an der Universität Salzburg und den Modulprüfungen „Wirtschaftsstrafrecht“ und „Nationale und internationale Steuerlehre“ an der Internationalen Hochschule in Deutschland bestehen jeweils deutliche Unterschiede hinsichtlich Workload, Lerninhalten und Lernergebnissen.
1.9. Der Senat der Universität Salzburg hielt in seiner 23. Sitzung am 13.05.2023 fest, dass die in Rede stehenden Prüfungen trotz sich aus einer Vorprüfung ergebender Verfahrensmängel nicht angerechnet werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die allgemeinen Feststellungen zur Internationalen Hochschule und deren Studienangebot gründen auf einer Internet-Recherche des zuständigen Richters. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Masterstudiums „Wirtschaftsrecht“ an der IU, dessen Voraussetzungen, Dauer und ECTS-Umfang gründen auf der im Akt einliegenden Infobroschüre der IU (Beilage ./2 zum Verwaltungsakt, S. 8).
2.2. Die Feststellungen zu den Lerninhalten und Lernergebnisse (Learning Outcomes) der Prüfung „Strafrecht“ an der Universität Salzburg gründen auf den auf der Website der Universität Salzburg, Fachbereich Strafrecht und Strafverfahrensrecht, abrufbaren Prüfungsinformationen bzw. der sogenannten „Prüfungsplattform“, abrufbar unter https://www.plus.ac.at/wp-content/uploads/2021/02/PrC3BCfungsplattform_2021.pdf, zuletzt abgerufen am 13.08.2025).
2.3. Die Feststellungen zu den Lerninhalten und Lernergebnissen der Lehrveranstaltungen „Einführung in das Bilanzsteuerrecht“, „Finanzrecht I“ und „Finanzrecht II“ gründen jeweils auf einer Nachschau im elektronischen Vorlesungsverzeichnis der Universität Salzburg (abrufbar unter https://online.uni-salzburg.at/plus_online/ee/ui/ca2/app/desktop/#/slc.tm.cp/student/courses/686881?$scrollTo=toc_overview, https://online.uni-salzburg.at/plus_online/ee/ui/ca2/app/desktop/#/slc.tm.cp/student/courses/681610?$scrollTo=toc_overview und https://online.uni-salzburg.at/plus_online/ee/ui/ca2/app/desktop/#/slc.tm.cp/student/courses/687928?$scrollTo=toc_overview, jeweils zuletzt abgerufen am 13.08.2025).
Dass die Fachprüfung „Finanzrecht“ an der Universität Salzburg die Lehrveranstaltungen „Einführung in das Bilanzsteuerrecht“, „Finanzrecht I“ und „Finanzrecht II“ abdeckt gründet auf der entsprechenden Information auf der Website der Universität Salzburg, Fachbereich Finanzrecht, unter dem Reiter „Prüfungswesen“ (abrufbar unter https://www.plus.ac.at/oeffentliches-recht/fachbereich/finanzrecht/pruefungswesen/, zuletzt abgerufen am 13.08.2025) sowie einer Nachschau im elektronischen Vorlesungsverzeichnis der Universität Salzburg zu den genannten Lehrveranstaltungen, wo jeweils unter dem Reiter „Prüfungsinformation“ zum Beurteilungsschema angemerkt wird: „Keine eigene Prüfung für die VO; der Stoff wird in der Fachprüfung geprüft (drei Termine)“ (abrufbar unter https://online.uni-salzburg.at/plus_online/ee/ui/ca2/app/desktop/#/slc.tm.cp/student/courses/681610?$scrollTo=toc_examInformation, zuletzt abgerufen am 13.08.2025).
2.4. Die Feststellungen zu den Lerninhalten und Lernergebnissen der Prüfungen „Nationale und internationale Steuerlehre“ sowie „Wirtschaftsstrafrecht“ an der Internationalen Hochschule in Deutschland gründen ebenso wie die Feststellungen zur Dauer der Prüfungen und dem Zeitaufwand für Studierende auf dem im Akt aufliegenden Modulhandbuch zum Master Wirtschaftsrecht an der IU (vgl. Beilage ./7 zum Verwaltungsakt, S. 39 f und 79 f, elektronisch abrufbar unter https://res.cloudinary.com/iugroup/image/upload/v1698413094/ma_wirtschaftsrecht_fs-mllm-120_de_gdxioz.pdf, zuletzt abgerufen am 13.08.2025). Die Feststellungen zum Workload bzw. der Anzahl an jeweils zugeordneten ECTS-Punkten gründen auf dem in der Infobroschüre zur IU enthaltenen Curriculum des Masterstudiums Wirtschaftsrecht (vgl. Beilage ./2 zum Verwaltungsakt, S. 9) sowie dem Studienablaufplan „Master Wirtschaftsrecht (LL.M.)“, abrufbar unter https://res.cloudinary.com/iugroup/image/upload/v1701434413/sap_ma_wirtschaftsrecht_120_FS-MLLM-120_de_fs_zyumgv.pdf, zuletzt abgerufen am 13.08.2025.
2.5. Die Feststellungen zum Qualifikationsprofil und den Inhalten des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der IU gründen auf einer Nachschau auf der Website der IU unter den Reitern „Inhalte“ und „Karriere“ (abrufbar unter https://www.iu-fernstudium.de/master/wirtschaftsrecht/, zuletzt abgerufen am 13.08.2025). Die Feststellung zu den angegebenen Jobperspektiven gründet auf der Infobroschüre der IU (vgl. Beilage ./2 zum Verwaltungsakt, S. 10).
2.6. Die Feststellung, dass zwischen den Prüfungen „Nationale und internationale Steuerlehre“ und „Wirtschaftsstrafrecht“ an der Internationalen Hochschule in Deutschland und den Fachprüfungen Finanzrecht und Strafrecht an der Universität Salzburg deutliche Unterschiede hinsichtlich Workload, Inhalt und Lernergebnissen bestehen, gründen ebenso wie die Feststellung, dass das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und das Masterstudium Wirtschaftsrecht unterschiedliche Qualifikationsprofile und Bildungsniveaus aufweisen, auf einem durch den zuständigen Richter vorgenommenen Vergleich der genannten Faktoren in Zusammenschau mit der Stellungnahme der Vorsitzenden der Curricularkommission an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät XXXX . Im Einzelnen wird hierzu näher ausgeführt:
2.6.1. Zu den unterschiedlichen Bildungsniveaus und Qualifikationsprofilen:
Das österreichische Diplomstudium der Rechtswissenschaften ist ein eigenständiges, acht Semester dauerndes Vollstudium mit einem Umfang von 240 ECTS, das ohne vorgelagerten Bachelor direkt zur Berufsqualifikation führt und nach dessen Absolvierung der akademische Grad „Magister/Magistra iuris“ (Mag. iur.) verliehen wird. Es bietet eine umfassende juristische Grundausbildung mit wissenschaftlicher Fundierung und qualifiziert in Österreich direkt für weiterführende juristische Berufsausbildungen (vgl. § 1 und § 2 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg unter Punkt 3.1.4.). Im Gegensatz dazu ist das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der IU ein konsekutiver Aufbaustudiengang, der ein abgeschlossenes Bachelorstudium voraussetzt, nach dessen Absolvierung der Titel „Legum Magister“ (LL.M.) verliehen wird. Es bietet eine Vertiefung im Wirtschaftsrecht, jedoch keine flächendeckende juristische Ausbildung, wie sie für klassische juristische Berufe erforderlich ist.
Aus einem Vergleich der Qualifikationsprofile ergibt sich deutlich, dass das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg ein generalistisches juristisches Profil mit wirtschaftlicher Ergänzung vermittelt, wohingegen an der IU ein wirtschaftsrechtlich spezialisiertes Kompetenzprofil angeboten wird: So ist dem Qualifikationsprofil des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg (vgl. § 1 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften unter Punkt 3.1.4.) zu entnehmen, dass das Studium universell ausgebildete JuristInnen, die zentrale Kompetenzen in vielfältige berufliche Situationen einbringen, hervorbringt, wobei nach dem Abschluss des Studiums die klassischen Rechtsberufe (Richterschaft, Anwaltschaft, Staatsanwaltschaft, VerwaltungsjuristIn, NotarIn) und darüber hinaus auch weitere Berufe in der juristischen Beratung, in der öffentlichen Verwaltung, in Wirtschaftsunternehmen oder internationalen Organisationen angestrebt werden können (zB WirtschaftsjuristIn, WirtschaftstreuhänderIn). AbsolventInnen sind umfassend einsatzfähig, eine frühzeitige Spezialisierung im Studium wird vermieden. Im Zentrum steht eine solide Ausbildung in den juristischen Schlüsselqualifikationen, der Vermittlung der Fähigkeit, sich auf der Grundlage eines gesicherten Grundwissens und methodischer Kompetenz in allen Rechtsgebieten einzuarbeiten, weshalb eine intensive Beschäftigung mit den Kernfächern des geltenden Rechts erfolgt. Der Fokus liegt daher eindeutig nicht auf wirtschaftlichen Bezügen, obschon diese in das Curriculum integriert sind.
Im Unterschied dazu liegt der Fokus des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der IU auf dem Wirtschaftsrecht. Karriereperspektiven bestehen in Unternehmen, insbesondere im Banken- und Finanzdienstleistungssektor (bspw. als Compliance Manager/in, Compliance Officer, Contract Manager/in). Im Diplomstudium an der Universität Salzburg liegt sohin der Fokus auf einer universaljuristischen Ausbildung und Befähigung für die „klassischen“ Rechtsberufe, während der Fokus im Masterstudium Wirtschaftsrecht laut Qualifikationsprofil hingegen auf wirtschaftsrechtlichen Bezügen und wirtschaftswissenschaftlichen Verknüpfungen der juristischen Ausbildung liegt, wobei auf die Ausbildung von Fachkräften mit wirtschaftsrechtlicher Expertise abgezielt wird.
2.6.2. Zum unterschiedlichen Workload:
Die Fachprüfung Strafrecht an der Universität Salzburg umfasst 7,5 ECTS, was 187,5 Arbeitsstunden entspricht, wohingegen der Workload der Modulprüfung „Wirtschaftsstrafrecht“ 5 ECTS beträgt, was bei einem Referenzwert von 25 Stunden pro ECTS (vgl. hierzu https://www.bmfwf.gv.at/wissenschaft/anerkennung/ects-system.html, zuletzt abgerufen am 13.08.2025), 125 Arbeitsstunden entspricht. Der Workload der Modulprüfung „Wirtschaftsstrafrecht“ liegt damit deutlich unterhalb jenem der Prüfung Strafrecht an der Universität Salzburg, nämlich um ein Drittel weniger. Selbst bei Berücksichtigung des im Modulhandbuch angegebenen Zeitaufwandes für die Studierenden in Höhe von 150 Stunden ist der Workload der Modulprüfung „Wirtschaftsstrafrecht“ um 20% geringer als jener der Fachprüfung Strafrecht. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der doppelt so langen Prüfungsdauer an der Universität Salzburg (3 Stunden im Gegensatz zu 90 Minuten an der IU) plausibel.
Dieselben Berechnungsergebnisse ergeben sich auch bei einem Vergleich des Workloads der Fachprüfung Finanzrecht an der Universität Salzburg (7,5 ECTS = 187,5 Arbeitsstunden) mit der Modulprüfung „Nationale und internationale Steuerlehre“ (5 ECTS, 125 Arbeitsstunden bzw. 150 Stunden Zeitaufwand für Studierende). Auch hier stellt sich diese Gewichtung im Lichte der unterschiedlichen Prüfungsdauer (90 Minuten an der IU; 120 Minuten an der Uni Salzburg – die Prüfung an der Universität Salzburg dauert somit um ein Viertel der Zeit länger) als plausibel dar.
Damit übereinstimmend führte auch XXXX in ihrer Stellungnahme schlüssig aus, dass die vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Prüfungen für eine Anerkennung von vornherein ausscheiden, da diese im Vergleich zu den Prüfungen an der Universität Salzburg um jeweils 2,5 ECTS zu wenig aufweisen.
Es war daher festzustellen, dass sich der Workload der Modulprüfungen „Wirtschaftsstrafrecht“ und „Nationale und internationale Steuerlehre“ an der IU von den Prüfungen Strafrecht und Finanzrecht an der Universität Salzburg jeweils deutlich unterscheidet, da die Fachprüfungen an der Universität Salzburg um zumindest 20% mehr Workload aufweisen, als jene an der IU.
2.6.3. Zu den unterschiedlichen Inhalten:
Zwar beinhalten die finanz- bzw. steuerrechtlichen Prüfungen an beiden Universitäten als Lehrinhalte neben den Grundlagen bzw. einer Einführung in das Steuer- bzw. Finanzrecht die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer, jedoch gehen die Inhalte der Fachprüfung Finanzrecht über jene der Modulrüfung an der IU hinaus: So gehören zu den Lerninhalten an der Universität Salzburg auch steuerrechtliche Fragen der Bilanzierung (Gewinnermittlungsarten, Zugehörigkeit zum Unternehmens- und Betriebsvermögen, plan- und außerplanmäßige Abschreibung, AfA), die Grunderwerbssteuer sowie das Abgabenverfahren nach der BAO inklusive Rechtsmittelverfahren. Ein entscheidender Unterschied bei den Lerninhalten ist, dass sich die Lerninhalte der Fachprüfung Finanzrecht an der Universität Salzburg auf die österreichische Rechtslage bzw. das österreichische Steuerrecht beziehen. Dies zeigt sich auch anhand der empfohlenen Fachliteratur, deren Titel bspw. das österreichische Steuerrecht wiedergeben (zB „Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts“) und den verfahrensrechtlichen Lerninhalten, die auf die österreichische Bundesabgabenordnung und das österreichische verwaltungsgerichtliche Verfahren abstellen. Hingegen stellen die Lerninhalte im Studium der Wirtschaftswissenschaften an der IU überwiegend auf den nationalen Kontext – sohin deutsches Recht – ab (vgl. dazu die unter Punkt 1.4.4. zitierten Lehrinhalte des Moduls: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer jeweils explizit „im nationalen Kontext“). Zwar beinhaltet die Prüfung an der IU auch internationale Grundlagen, diese können jedoch nicht einer intensiven Auseinandersetzung des österreichischen Steuerrechts und damit den Lerninhalten der Fachprüfung Finanzrecht gleichgesetzt werden.
Damit in Einklang stehend führte auch XXXX in ihrer Stellungnahme aus, dass unabhängig von der unterschiedlichen ECTS-Bewertung eine Anerkennung möglich wäre, wenn sich die Inhalte der Prüfungsleistungen decken würden; dies jedoch nicht der Fall ist: „[…] die Fachprüfung Strafrecht hat das österreichische Strafrecht im Mittelpunkt, während die Prüfung Wirtschaftsstrafrecht […] an der IU Deutschland deutsches Strafrecht vermittelt. Zudem hat die Fachprüfung Strafrecht – im Gegensatz zur Prüfung Wirtschaftsstrafrecht […] an der IU Deutschland – eindeutig keinen wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkt […]“. Auch hinsichtlich der Fachprüfung Finanzrecht kam XXXX zum Ergebnis, dass deutliche Unterschiede in den Inhalten der Prüfungsleistungen bestehen und begründet dies mit der unterschiedlichen Schwerpunktsetzung (so liegt der Schwerpunkt der Modulprüfung „Nationale und Internationale Steuerlehre“ „nicht in der Vermittlung von Rechtskenntnissen, sondern in den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung“), den erheblichen Unterschieden zwischen der deutschen und der österreichischen Rechtslage sowie dem Umstand, dass bei der Fachprüfung Finanzrecht an der Universität Salzburg auch Grundkenntnisse des Verfahrensrechts vermittelt werden, diese jedoch in der anzuerkennen Prüfung völlig fehlen.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied, den auch XXXX in ihrer Stellungnahme in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise verortete, ist, dass die Lernziele einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht mit einer Fachprüfung gleichzusetzen sind, da hier nicht die gesamten Lerninhalte eines Faches in einer verzahnten Weise zum gleichen Zeitpunkt geprüft werden. Die Stellungnahme ist auch insofern nicht zu beanstanden, als XXXX darin zum einen Beispiele für die Unterschiede anführte (so wies sie zutreffend darauf hin, dass die Gewerbesteuer in Österreich im Gegensatz zu Deutschland irrelevant ist, weil diese bereits 1993 abgeschafft wurde) und sich zum anderen nicht nur mit Unterschieden, sondern auch Gemeinsamkeiten auseinandersetze (Vermittlung von Rechtskenntnissen wenn auch im untergeordneten Umfang im Rahmen der Modulprüfung „Nationale und internationale Steuerlehre“ an der IU), weshalb das erkennende Gericht die Stellungnahme für schlüssig und nachvollziehbar erachtet.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass zwischen den beiden Rechtsordnungen gewisse Ähnlichkeiten bestehen: so überschneiden sich die Prüfungsinhalte in Bereichen wie Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, jedoch sind sie nicht unmittelbar vergleichbar, da – wie bereits ausgeführt – beiden Systemen unterschiedliche Rechtsordnungen zugrunde liegen – insbesondere unterschiedliche verfahrensrechtliche Grundlagen, was dazu führt, dass trotz inhaltlicher Parallelen gewichtige Unterschiede bestehen. Sohin ergibt sich ein deutlicher Unterschied zwischen den Lerninhalten der Fachprüfung Finanzrecht, die das österreichische Steuerrecht und das österreichische Abgabenverfahren beinhaltet und der Modulprüfung „SL“ an der IU, die größtenteils das deutsche Steuerecht zum Lerninhalt hat.
Zum selben Ergebnis kommt man bei einem Vergleich der Lerninhalte der Prüfung Strafrecht an der Universität Salzburg und Wirtschaftsstrafrecht an der IU:
So besteht der Lerninhalt der Modulprüfung Wirtschaftsstrafrecht aus der Anwendung strafrechtlicher Verbotsnormen mit Bezug zur Unternehmenspraxis und Unternehmenskultur und Compliance, sowie der Organisation im Unternehmen, Whistleblowing und Internen Ermittlungen. Das Modul beinhaltet zudem ausschließlich ausgewählte Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts mit Fokus auf aktuellen Fällen der Wirtschaftskriminalität. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass hier teilweise Lerninhalte aus dem Bachelorstudium wiederholt werden, jedoch liegt der Fokus eindeutig auf dem Wirtschaftsstrafrecht.
Hingegen umfasst die Prüfung Strafrecht an der Universität Salzburg neben den allgemeinen Grundlagen und Prinzipien des Strafrechts, beinhaltend die Lehre von der Straftat, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sowie allgemeine Vorschriften zur Beurteilung strafbarer Handlungen (Systematik der Strafbarkeitsvoraussetzungen, Tatbestandsstrukturen, Kausalität und objektive Zurechnung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe, Strafausschließungs- bzw Strafaufhebungsgründe, Versuch und Rücktritt vom Versuch, Unterlassungsdelikte, Irrtumsmöglichkeiten, Beteiligung, Konkurrenzen), auch diverse Straftatbestände und deren spezifische Tatbestandsmerkmale, wobei Delikte gegen verschiedenste Rechtsgüter geprüft werden (Delikte gegen Leib und Leben, die Freiheit, die Ehre, die Familie, die Staatsgewalt, den öffentlichen Frieden, sowie unter anderem Schwangerschaftsabbruch, Gemeingefährdungsdelikte, Umweltdelikte, Sexualdelikte).
Es war daher die Feststellung zu treffen, dass zwischen den genannten Prüfungen deutliche Unterschiede in Bezug auf die Lerninhalte bestehen.
2.6.4. Zu den unterschiedlichen Lernergebnissen:
Die Lernergebnisse der zur Anerkennung beantragten Prüfungen stellen nur einen Teil der im Rahmen der Fachprüfungen an der Universität Salzburg gebotenen Lerninhalte dar:
In Hinblick auf die Lernergebnisse bzw. -ziele in der Modulprüfung Wirtschaftsstrafrecht ist zwar festzuhalten, dass diese in der Anwendung beliebiger Strafrechtsnormen bestehen, dies jedoch explizit lediglich Grundlagen betrifft; vielmehr liegen die Ziele auch hier eindeutig im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts: Als Qualifikationsziel werden die Erfassung und Anwendung von Fallstellungen im Wirtschaftsstrafrecht, die Kenntnis anwendungsbezogener Fallstellungen im Wirtschaftsstrafrecht, die Benennung von entsprechenden Präventionsmaßnahmen und die Definition von Strategien zum Umgang mit strafrechtlich relevanten Angriffen auf Unternehmen genannt.
Im Gegensatz dazu zielt die Fachprüfung Strafrecht auf die Beherrschung und Anwendung der Auslegungsmethoden im Rahmen der Fallbearbeitung und insbesondere der Subsumption im Bereich des gesamten Strafrechts – ohne Eingrenzung auf rein wirtschaftsstrafrechtliche oder unternehmensbezogene Konstellationen – ab. Die Universität Salzburg vermittelt somit das gesamte materielle Strafrecht mit Tiefgang wohingegen sich die IU auf wirtschaftsrelevante Delikte in Verbindung mit Unternehmenspraxis fokussiert.
Bei einem Vergleich der Lernergebnisse bzw. -ziele der finanz- bzw. steuerrechtlichen Prüfungen wird deutlich, dass die Modulprüfung Steuerlehre im Gegensatz zur Fachprüfung Finanzrecht den Fokus auf Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung in einem unternehmensrechtlichen Kontext legt:
So werden als Ziele das Verständnis der Grundlagen der nationalen Steuerlehre und deren kontextbezogene Anwendung sowie die Berechnung von Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer im nationalen Umfeld inklusive Übertragung auf grundlegende unternehmensrechtsformabhängige Praxisfälle definiert sowie die Kenntnis unternehmerischer Steueroptimierungsstrategien. Auch hier wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass ein kleiner Teil der Lerninhalte internationale Steuerlehre beinhaltet, jedoch wird damit keine Kenntnis vom österreichischen Steuerrecht in einem Ausmaß vermittelt, dass jenem an der Universität Salzburg gleichkommen würde: So werden als Lernergebnisse der Fachprüfung Finanzrecht neben der Beherrschung der Technik der Bilanzierung und dem Lesen von Bilanzen, gute Kenntnisse der (österreichischen) Einkommens-, Körperschaft-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer, ein Grundwissen über das Abgabenverfahren nach der österreichischen Bundesabgabenordnung und das Rechtsmittelverfahren (inklusive Verfahren vor dem österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) definiert, und ist insbesondere die Beherrschung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen an der IU nicht vorgesehen.
Sohin zeigen sich auch in Bezug auf die Lernergebnisse der gegenständlichen Prüfungen deutliche Unterschiede, überwiegend bedingt durch die den Prüfungen zugrundeliegenden verschiedenen nationalen Rechtsordnungen.
2.7. Die Feststellung zur im Rahmen der 23. Sitzung festgehaltenen Rechtsansicht des Senats zum gegenständlichen Fall gründet auf dem im Akt aufliegenden Protokoll der 23. Senatssitzung vom 13.05.2025 (S. 15).
2.8. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
3.1.1. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) […]
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. – 23. […]
24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
25. – 28. […]
29. Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
(Anm.: Z 31 bis 33 aufgehoben durch Art. 1 Z 32, BGBl. I Nr. 50/2024)
34. Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
[…]
Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 76. (1) Vor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Abs. 1, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
[…]
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) – c) […]
(2) – (3) […]
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024)
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
4.Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
5. Die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
3.1.2. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Rechtsbelehrung
§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) – (2) […]
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Inhalt und Form der Bescheide
[…]
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
3.1.3. Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, StF: BGBl. III Nr. 6/2004, lautet wie folgt:
Artikel 1
(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
1. staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften Hochschulen sind;
2. nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge staatlich anerkannt sind.
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch das österreichische Nationale Informationszentrum für die akademische Anerkennung (NARIC AUSTRIA).
Artikel 2
(1) Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiatengrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.
(2) Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademischen Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad).
Artikel 3
(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums voraus geht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.
(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.
(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weiter gehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.
Artikel 4
(1) Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen.
(2) Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.
Artikel 5
(1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu führen.
(2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsstaat üblichen Form zu führen.
(3) Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen Grade in Humanmedizin (Dr. med.univ.) und Zahnmedizin (Dr. med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fachlichen Zusatz geführt werden.
(4) Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).
Artikel 6
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.
(3) Die Ständige Expertenkommission wird in ihrer Arbeit von den Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARICs) unterstützt.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19. Jänner 1983 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Datum außer Kraft.
3.1.4. Das Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg, ausgegeben am 25.05.2023 im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg, 45. Stück, Nr. 107, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1. Qualifikationsprofil
(1) Allgemeines Qualifikationsprofil: Die Gesellschaft ist auch in der Zukunft auf universell ausgebildete und gebildete JuristInnen angewiesen, die zu einem methodisch bewussten, kritisch reflektierenden und verantwortlichen Umgang mit den Rechtsproblemen einer modernen Gesellschaft befähigt sind und denen die Bedeutung des Rechts für die Erhaltung und Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft bewusst ist. Sie bedürfen dieser Qualifikation in unterschiedlichen Zusammenhängen: Bei der Entscheidung von Rechtsfragen, der juristischen Beratung einschließlich sonstiger Formen der sozialen Konfliktlösung, bei der Wahrnehmung von gehobenen Managementaufgaben in der öffentlichen Verwaltung, in Wirtschaftsunternehmen und in internationalen Organisationen. Angesichts des Wandels der Berufswelt auch in den für JuristInnen offen stehenden Bereichen müssen diese in der Lage sein, ihre zentralen Kompetenzen in vielfältige berufliche Situationen einzubringen, die über die klassischen juristischen Berufe (Richterschaft, Anwaltschaft, Staatsanwaltschaft, VerwaltungsjuristIn, NotarIn) hinausgehen können und vor allem juristische und wirtschaftliche Aspekte miteinander verbinden (zB WirtschaftsjuristIn, WirtschaftstreuhänderIn). Die Stärke der juristischen Ausbildung liegt in der Schulung in Schlüsselqualifikationen, die für eine moderne, fachlich und räumlich mobile Berufswelt unentbehrlich sind. Denk-, Argumentations- und Ausdrucksfähigkeit, Urteilskraft, Fähigkeit zur Teamarbeit, kritisches Rechtsbewusstsein und soziale Kompetenz sind zentrale Anforderungen an universitär gebildete JuristInnen, die als Generalisten mit fachlich übergreifender Qualifikation und hoher Kompetenz in der Lage sind, sich in vielfältigen Berufsfeldern zu bewähren.
(2) Standortbezogene Qualifikationserfordernisse: Die AbsolventInnen der Universität Salzburg sind in allen JuristInnen offenstehenden Berufsfeldern tätig. Auf Grund der geographischen Lage und der Attraktivität des Studienplatzes, der bereits jetzt zu einem hohen Anteil ausländischer Studierender geführt hat, wird der Qualifikation für internationale Einsatzbereiche und Tätigkeiten im Ausland besondere Bedeutung zukommen. Die Integration der Wirtschaftswissenschaften in die nunmehrige Salzburger Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ermöglicht Schwerpunktsetzungen bei der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung, die auch den regionalen Arbeitsmarkterfordernissen und darüber hinausgehenden beruflichen Anforderungen Rechnung trägt. Die Salzburger Fakultät ist auf Grund ihrer personellen Ausstattung, der Überschaubarkeit der Verhältnisse und der immer schon gepflegten intensiven persönlichen Betreuung der Studierenden darüber hinaus in der Lage, eine didaktisch hochqualifizierte Ausbildung anzubieten.
(3) Konsequenzen für den Studienplan: Ausgehend von dem Ausbildungsziel der kritisch denkenden, rechtsgelehrten und umfassend einsatzfähigen JuristInnen („GeneralistInnen“) ist die Salzburger Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät um eine universitäre Ausbildung auf hohem wissenschaftlichen und didaktischen Niveau bemüht. Eine frühzeitige Spezialisierung soll vermieden werden; angesichts der Explosion des Rechtsstoffes kann es auch nicht um eine möglichst flächendeckende und akribische Anhäufung von Detailwissen gehen, das zudem ständigen Änderungen und Ergänzungen unterliegt. Im Zentrum muss vielmehr eine solide Ausbildung in den juristischen Schlüsselqualifikationen stehen, die es den AbsolventInnen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines gesicherten Grundwissens und methodischer Kompetenz in alle Rechtsgebiete einzuarbeiten. Diese Schulung in juristischen Schlüsselqualifikationen erfolgt durch eine intensive Beschäftigung mit den Kernfächern des geltenden Rechts (Privatrecht, öffentliches Recht), die mit jeweils steigenden Anforderungen in aufbauender Weise durch alle drei Studienabschnitte hindurch gelehrt und studiert werden sollen. Sie wird durch die Vermittlung der Grundkenntnisse auch in allen übrigen Rechtsfächern ergänzt. Aufbauend auf eine gesicherte methodische Kompetenz sollen die Studierenden dabei die Fähigkeit entwickeln, fächerübergreifend und im Bedarfsfalle auch interdisziplinär, ganzheitliche Lösungen für die an Juristen herangetragenen Probleme zu finden. Die rechtsphilosophischen, geschichtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bezüge des geltenden Rechts, die Grundlage eines methodisch bewussten und kritischen Umgangs mit dem Rechtsstoff sind, werden in das Curriculum integriert. Durch eine entsprechende Konzentration des Stoffes und der Prüfungen soll es den Studierenden möglich gemacht werden, das Studium innerhalb der gesetzlichen Studiendauer von acht Semestern erfolgreich abzuschließen.
Aus diesen inhaltlichen und didaktischen Zielsetzungen ergeben sich die folgenden wesentlichen Konsequenzen:
• Gliederung des Studiums in drei Studienabschnitte mit der Möglichkeit der fachlichen Vertiefung und individuellen Spezialisierung im dritten Abschnitt
• Entlastung des Prüfungskalenders durch Beschränkung auf sechs schriftliche Klausuren/Fachprüfungen
• Nutzung der didaktischen Vorteile der intensiven Arbeit in kleinen Gruppen durch ein ergänzen des Angebot von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen
• Forcierung der Internationalität durch verpflichtenden fremdsprachigen Unterricht, der Förderung von Auslandsaufenthalten und der Rechtsvergleichung
• Verstärkte Ausbildung in den Techniken der modernen juristischen Informationsbeschaffung und Informationsverarbeitung
• Angebot von Kombinationen aus verschiedenen Rechtsfächern unter Einbeziehung der sozial und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer zur fachübergreifenden Bearbeitung sozialer Problemfelder.
§ 2. Gliederung des Studiums
(1) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg dauert acht Semester. Es umfasst insgesamt 240 ECTS-Anrechnungspunkte.
[…]
§ 5. Typen von Lehrveranstaltungen
Im Diplomstudium der Rechtswissenschaften sind folgende Lehrveranstaltungstypen vorgesehen:
Vorlesung (VO) gibt einen Überblick über ein Fach oder eines seiner Teilgebiete sowie dessen theoretische Ansätze und präsentiert unterschiedliche Lehrmeinungen und Methoden. Die Inhalte werden überwiegend im Vortragsstil vermittelt. Eine Vorlesung ist nicht prüfungsimmanent und hat keine Anwesenheitspflicht. Vorlesung mit Übung (VU) verbindet die theoretische Einführung in ein Teilgebiet mit der Vermittlung praktischer Fähigkeiten. Eine Vorlesung mit Übung ist nicht prüfungsimmanent und hat keine Anwesenheitspflicht.
[…]
§ 9. Zweiter Studienabschnitt (153 ECTS)
Fächer und Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts sind:
SSt ECTS
§ 14. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
1. – 3. […]
4. Strafrecht
5. – 12. […]
13. Finanzrecht
14. – 17. […]
(2) Für diese Teilprüfungen wird folgende Prüfungsmethode festgelegt:
1. – 2. […]
3. Die Teilprüfung aus Strafrecht besteht aus einer Klausur in der Dauer von 3 Stunden.
4. – 8. […]
9. Die Teilprüfung aus Finanzrecht ist eine schriftliche Fachprüfung in der Dauer von 120 Minuten.
10. […]
§ 17. Prüfungsanforderungen
(1) Die LeiterInnen der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen (Fachprüfungen) zu informieren (§ 76 Abs 2 UG 2002). Dabei ist der Lehrstoff in der Weise zu begrenzen, dass er innerhalb des dem jeweiligen Fach zugewiesenen Stundenrahmens vermittelt und innerhalb des angegebenen ECTS-Rahmens angeeignet werden kann.
(2) […]
§ 20. Akademischer Grad
Den AbsolventInnen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften wird der akademische Grad „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“, lateinisch „Magistra iuris“ bzw. „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, verliehen.
3.2. Nach der früheren Rechtslage (vgl. § 78 UG idF BGBl. Nr. 129/2017) war eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei es bei dieser nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits ankam (vgl. zB VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072).
Durch die UG-Novelle 21/2 wurde die Bestimmung des § 78 UG neu gefasst. Nunmehr sind positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Was unter dem Begriff „wesentliche Unterschiede“ zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 93/2021 ergibt sich Folgendes (ErlRV 662 BlgNR, XXVII. GP 26 f):
„Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen wird im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert. § 78 geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:
Gemäß Abs. 1 Z 1 sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
Diesbezüglich wird auf die Sekundärliteratur sowie die Durchführungsdokumente zum Lissabonner Anerkennungsübereinkommen als Entscheidungshilfe und Instrumentarium für die Handhabung und Feststellung von wesentlichen Unterschieden in den Lernergebnissen verwiesen: […]
Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 lit. a sind demnach insbesondere:
1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
3. Workload (Lernpensum)
4. Profil (Zweck oder Inhalt)
5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen)
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der hier einschlägigen Bestimmung des § 78 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a UG positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen sind, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG abgelegt wurden. Gemäß Abs 5 leg.cit. ist auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
Da es sich bei der Internationalen Hochschule um eine postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 51 Abs. 2 Z 1 UG handelt, bleibt gegenständlich zu prüfen, ob zwischen den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnissen) wesentliche Unterschiede iSd oben zitierten Bestimmung bestehen.
3.3.1. § 51 Abs. 2 Z 34 UG definiert den Begriff „Lernergebnisse“ als „diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben“.
Lernergebnisse können aber auch an anderer Stelle des Curriculums (zB als Modulziel bei Modulprüfungen) normiert werden und können sich auch aus den nach § 76 UG verpflichtend bekanntzugebenden Informationen ergeben (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 78 [Stand 01.09.2023, rdb.at]).
Nach dem Gesetzeswortlaut sind sohin zur Beurteilung des Vorliegens von wesentlichen Unterschieden die Lernergebnisse zu vergleichen, wobei für diese gemäß § 51 Abs. 2 Z 34 UG insbesondere die Qualifikationsprofile heranzuziehen sind. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage sind zur Beurteilung aber auch weitere Kriterien, wie Bildungsniveau, Workload und Inhalte miteinzubeziehen. Die ECTS-Anzahl alleine ist nicht ausschlaggebend.
3.3.2. Den Feststellungen zufolge bestehen zwischen Qualifikationsprofil und Bildungsniveau der einschlägigen Studien sowie zwischen Workload, Inhalten und Lernergebnissen der verfahrensgegenständlichen Prüfungen deutliche Abweichungen, die in einer Zusammenschau wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) iSd § 78 Abs. 1 Z 1 UG darstellen.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als ein pauschaler Verweis auf eine zu geringe ECTS-Wertigkeit als Begründung für das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds allein zu kurz greift und vielmehr der gesamte tatsächliche Workload zu vergleichen ist, jedoch ergaben sich für das erkennende Gericht – wie beweiswürdigend ausgeführt – auch über die unterschiedliche ECTS-Anzahl hinaus deutliche Abweichungen im Workload (vgl. Punkt 2.6.2.).
Das Argument des Beschwerdeführers betreffend die Irrelevanz der Auslegung der beiden Modulprüfungen an der IU auf die deutsche Rechtslage wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt und wird auch hier auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen (vgl. Punkt 2.6.3.).
Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde deshalb verfehlt sei, weil sich diese auf die inhaltlich unzutreffende Stellungnahme der Curricularkommission gestützt habe, wird ebenfalls auf das unter Punkt 2.6.3. Gesagte verwiesen, wonach die Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig und nach Durchführung eines Vergleichs der verfahrensgegenständlichen Prüfungen durch den zuständigen Richter als richtig anzusehen ist.
Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die belangte Behörde das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nicht beachtet und nicht in ihre Prüfung miteinbezogen habe, ist festzuhalten, dass in diesem Abkommen – neben der Definition von Hochschulen iSd Abkommens, der Einrichtung einer Ständigen Expertenkommission und der Geltungsdauer des Abkommens – lediglich allgemeine Grundsätze zur gegenseitigen Anerkennung von Studienleistungen, akademischen Graden und Hochschulzugängen festgelegt werden und dieses als Rahmenvereinbarung gestaltet ist, das keine detaillierten Voraussetzungen enthält und auf bestehende innerstaatliche Regelungen Rücksicht nimmt (vgl. Art 3 Abs 1, wonach Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt werden, wobei „die Einschlägigkeit „von der aufnehmenden Hochschule festgestellt“ wird, sowie Art 4 Abs 1, wonach unter anderem Hochschulgrade und akademische Grade den Zugang zu Studien im jeweils anderen Staat „gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen“ eröffnen). Insofern lässt sich mangels unmittelbar bindender Detailvorgaben betreffend die Voraussetzungen der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vielmehr dem UG (in Zusammenschau mit den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage) zu entnehmen sind, für den Beschwerdeführer aus den im Abkommen enthaltenen Bestimmungen nichts gewinnen. Was die im Leitfaden vom BMBWF festgehaltenen Voraussetzungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem um keine verbindliche Rechtsquelle handelt (vgl. hierzu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2017, Ro 2015/07/0036, und vom 13.09.2016, Ra 2016/22/0079, betreffend einen Leitfaden des (damaligen) BMLFUW bzw. des BMI) und der Einwand des Beschwerdeführers insofern ins Leere geht.
Zusammengefasst liegen daher wesentliche Unterschiede iSd § 78 Abs. 1 Z 1 UG vor.
3.3.3. Zum Vorbringen betreffend allfällige Verfahrensfehler:
Zunächst verortet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör und moniert, dass die belangte Behörde ihm keinerlei Möglichkeit gegeben habe, zum Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen.
Hierzu ist dem Beschwerdeführer zunächst insofern zuzustimmen, als den Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dieses Recht auf Parteiengehör umfasst das Ergebnis der Beweisaufnahme, dh welche Resultate das Verfahren bisher erbracht hat, und soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 27 [Stand 01.03.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).
Der VwGH hat die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, in seinem Erkenntnis vom 05.09.1995, 95/08/0002, dahingehend zusammengefasst, dass dieses von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 32 [Stand 01.03.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur). Entspricht das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht den Anforderungen der § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG, so belastet dies die jeweilige verfahrensabschließende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 39 [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Verwaltungsbehörde kann dieser Mangel allerdings noch im Zuge der Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden: Nach stRsp des VwGH kann ein solcher Verfahrensfehler traditionell insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden. Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit 01.01.2014 gilt seither das Gleiche sinngemäß für das nunmehr vorherrschende ordentliche Rechtsmittel gegen Bescheide, also für die Beschwerde an das VwG gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und hat der VwGH in diesem Sinn seine Rsp zur Berufung ausdrücklich auf die Bescheidbeschwerde übertragen. So kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40 [Stand 01.03.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel – da der angefochtene Bescheid sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. S. 2 f) – mit der mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Trennung in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar sei und dieser außerdem keine ausreichende Beweiswürdigung enthalte.
Auch hier ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich dahingehend zuzustimmen, dass wenn die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG entspricht (etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird), diese untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können, und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29 [Stand 01.03.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur). Die diesbezüglichen Aussagen des VwGH sind auch nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage weiterhin für die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit von Entscheidungen in Verwaltungssachen relevant (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 35 [Stand 01.03.2023, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).
Eine derartige Wesentlichkeit des Verfahrensmangels ist in concreto jedoch nicht gegeben, weil die belangte Behörde auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid gekommen wäre und war der Beschwerdeführer auch nicht in der Verfolgung seiner Rechte gehindert.
Insofern kann auch aus dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25.08.2025, wonach der Senat der Universität Salzburg festgestellt habe, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren grob fehlerhaft gewesen sei, nichts gewonnen werden. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, welche über die oben angeführten und bereits sanierten Verfahrensfehler hinaus der belangten Behörde unterlaufen sein sollen und inwiefern diese dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, zumal sich der Senat – wie festgestellt – trotz angeblich unterlaufener Verfahrensfehler gegen die Anrechnung der verfahrensgegenständlichen Prüfungen aussprach. Unabhängig davon sind andere als die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren geheilten Verfahrensfehler für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.