JudikaturVwGH

Ra 2018/06/0072 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung haben die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen - ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 7.9.2017, Ro 2017/06/0023, und 29.6.2017, Ro 2017/06/0002). Ergänzend wird nunmehr darauf hingewiesen, dass bei einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht nur der Inhalt und der Umfang der Anforderungen, sondern auch die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde, zu berücksichtigen sind. Anerkannt können nur positiv beurteilte Prüfungen werden. Werden mündliche und schriftliche Prüfungen als nicht gleichwertig angesehen, können Gegenstände, in denen an der Universität oder Fachhochschule überhaupt keine Prüfungen abgelegt, sondern die aufgrund eines Schulabschlusses und von Praxiszeiten anerkannt werden, im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung von universitären oder Fachhochschulausbildungen keinesfalls Berücksichtigung finden.

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