(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4) Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
2. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(6) Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.
§ 7a FPG-DV · FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 7a Inhalt der besonderen Bewilligung gemäß § 27a FPG
…§ 7a. Die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten: 1. die Bezeichnung „Republik…
§ 27a FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 27a 3a. Abschnitt
…Besondere Bewilligungen Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots § 27a. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen. (2) Die Bewilligung zur…
§ 7 Sachliche Zuständigkeit im Ausland
… 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und 5. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres den Vertretungsbehörden.…
§ 1 Anwendungsbereich
…Auf Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung ( § 2 Abs. 4 Z 35 ) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden…
§ 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
…würde; 8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes); 9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde; 10…
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