JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0124 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2025

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN).

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