IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. NORDMAZEDONIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt VI. richtig zu lauten hat:
„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste trotz des von Deutschland erlassenen und bis XXXX .2027 aufrechten Einreiseverbots zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein.
Sein Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX .2023, GZ XXXX rechtskräftig abgewiesen. Der BF leistete der Ausreiseverpflichtung jedoch nicht Folge und blieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Er wurde am XXXX .2023 auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben. Am XXXX .2023 reiste er auf dem Landweg über Griechenland wieder in den Schengen Raum ein. Am XXXX .2023 wurde der BF im Zuge einer zivilen Bettlerstreife in XXXX von Beamten der LPD XXXX wahrgenommen, da er als Hütchenspieler bekannt war. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt als Hütchenspieler festgestellt und der BF wurde festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am XXXX .2024 reiste er aus dem Bundesgebiet aus. Am XXXX .2024 reiste der BF in Griechenland ein.
Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie Verhängung der Schubhaft Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 1. Fall, 15 StGB, und wegen des Vergehens des Glückspiels nach § 168 Abs 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung, seiner Mittellosigkeit und seinem persönlichen Verhalten (illegaler Aufenthalt, Missachtung des Meldegesetzes, Missachtung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer) sowie dem Fehlen von familiären Bindungen begründet.
Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz vom XXXX .2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und eine Frist zur freiwilligen Ausreise in angemessener Dauer festzusetzen; jeweils in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. herabzusetzen sowie den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Es wurde zudem angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der BF im Schengenraum über ein berücksichtigungswertes Privat- und Familienleben verfüge. Ein Bruder lebe in der Slowakei und eine Schwester sowie ein Sohn des BF würden in der Schweiz leben. Er verfüge über einen großen Freundeskreis in Österreich. Er sei im Bundesgebiet erstmalig straffällig geworden und verspüre aktuell zum ersten Mal das Haftübel. Er bereue seine Straftaten und wolle in Zukunft ein ordentliches, straffreies Leben führen. Er habe in Österreich viele Freunde. Die Behörde habe die Milderungsgründe sowie das in Bezug auf den Strafrahmen geringe Strafmaß nicht ausreichend berücksichtigt. Die 12monatige teilbedingte Freiheitsstrafe des BF befinde sich im untersten Drittel des möglichen Strafrahmens.
Am XXXX .2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Am XXXX .2025 langte ein Rechtsmittelverzicht des BF im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. ein.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX .2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien und spricht Albanisch. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Familie lebt in Nordmazedonien. Zuletzt war er als Tellerwäscher in einem Restaurant beschäftigt und hatte ein Einkommen von EUR XXXX .
Abgesehen von seinen Meldungen in den Justizanstalten verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.
Er reiste entgegen einem von Deutschland verhängten aufrechten Einreiseverbot zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.
Er stellte folglich am XXXX .2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2023, GZ XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF leistete der Ausreiseverpflichtung jedoch nicht Folge und blieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er wurde am XXXX .2023 auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben. Am XXXX .2023 reiste er auf dem Landweg über Griechenland wieder in den Schengen Raum ein. Am XXXX .2023 wurde der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am XXXX .2024 reiste er aus dem Bundesgebiet aus.
Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB, und wegen des Vergehens des Glückspiels nach § 168 Abs 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX , Passanten zur Teilnahme am Hütchenspiel animierte bzw. zu animieren versucht hat, indem er selbst als fiktiver Mitspieler daran teilnahm und Aufpasserdienste leistete, während sein Mittäter (I.M.) selbst als Hauptspieler das Hütchenspiel ausführte,
I./ gewerbsmäßig, der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ( § 12 StGB) mit jeweils zumindest einem „Hauptspieler“, der das Hütchenspiel ausgeführt hat, sowie weiteren fiktiven Mitspielern und Aufpassern, I.M. selbst als Hauptspieler im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit fiktiven Mitspielern und Aufpassern, mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch konkludente Vorspiegelung eines konformen Geschicklichkeitsspeils und einer Gewinnchance im Rahmen der Teilnahme an einem „Hütchenspiel“, obwohl dies nicht gegeben war, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld zu Bezahlung nachfolgend angeführter Spieleinsätze, wodurch die Nachgenannten am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt worden wären,
A./ verleitet, und zwar
1./ der BF
a./ am XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit N.R. als Hauptspieler und L.L. ein nicht mehr feststellbares Opfer zur Bezahlung von nicht mehr feststellbaren Spieleinsätzen,
b./ am XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit N.R. als Hauptspieler, M.S. und F.P. den S.M. zur Bezahlung von Spieleinsätzen in Höhe von insgesamt EUR XXXX ,--,
c./ am XXXX .2023 als Hauptspieler im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest L.L. ein nicht mehr feststellbares Opfer zur Bezahlung von Spieleinsätzen in Höhe von USD XXXX ,--,
d./ am XXXX 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr feststellbaren Hauptspieler und N.R. den J.A.S. zur Bezahlung von Spieleinsätzen in Höhe von zumindest EUR XXXX ,--,
2./ I.M. (..)
B./ zu verleiten versucht, indem durch Durchführung des Hütchenspiels, teilweise mit fiktiven Mitspielern, und direkte Ansprache von Passanten versucht wurde, Passanten, welche sich bereits um die Täter versammelt hatten und zusahen. zum Mitspielen zu motivieren, und zwar
1./ der BF
a./ am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht mehr feststellbaren Hauptspieler und F.P. nicht mehr feststellbare Personen,
b./ am XXXX 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M.A. als Hauptspieler und M.J. nicht mehr feststellbare Personen,
c./ am XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M.A. als Hauptspieler und M.F, wobei hier bereits ein nicht mehr feststellbares Opfer Geld aus seiner Brieftasche holte, um mitzuspielen, und es nur durch das rechtzeitige Einschreiten der Polizei beim Versuch blieb nicht mehr feststellbare Personen,
d./ am XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit L.L. als Hauptspieler, M.I., M.S. und F.P. nicht mehr feststellbare Personen,
2./ I.M.
(…)
3./ der BF und I.M.
a./ am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken miteinander, I.M. als Hauptspieler, sowie A.Z., N.H. und zwei weiteren noch festzustellenden Personen den R.L. der jedoch ablehnte mitzuspielen,
b./ am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken miteinander, I.M. als Hauptspieler, sowie zwei noch festzustellenden Personen,
II./ um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, wobei nicht bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wurde,
A./ der BF eine zur Abhaltung eines ausdrücklich verbotenen Spiels, nämlich des gemäß § 42 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz verbotenen „Hütchenspiels“, veranstaltete Zusammenkunft gefördert, und zwar in 39 Angriffen, nämlich zu den in Punkt I./A./1./ und Punkt I./B./1./ und 3./ genannten Zeitpunkten sowie am XXXX 2022, XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2022 (12:15 Uhr), XXXX .2022 (14:30 Uhr), XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX 2023, XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023 (11:42 Uhr), XXXX .2023 (17:38 Uhr), XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX 2023, XXXX 2023, XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX 2023, XXXX .2024 und am XXXX .2024,
B./ I.M. (…)
Bei der Strafzumessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die 39 Angriffe als erschwerend.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX .2024 bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX und wurde am XXXX .2025 auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben.
Der BF leidet an Epilepsie und ist arbeitsfähig. Er verfügt über keine finanziellen Mittel und ist noch nie einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Er hat in Nordmazedonien einen offenen Kredit.
In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF. Sein Bruder lebt in der Slowakei und seine Schwester lebt in der Schweiz.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben des BF gegenüber dem BFA, in der Beschwerde sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des nordmazedonischen Reisepasses. Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben resultieren aus den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil.
Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF in Österreich ausschließlich in Justizanstalten gemeldet war.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation und der Verständigung durch das LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Strafurteil.
Die Verbüßung der Strafhaft konnte anhand der Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2025 sowie der Vollzugsinformation festgestellt werden.
Die Abschiebung basiert auf den Bericht der LPD XXXX vom XXXX .2025.
Im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten des BF in Österreich gespeichert.
Sein Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben gegenüber dem BFA. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter sowie der Tatsache, dass er vor seiner Inhaftierung erwerbstätig war.
Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen resultieren aus den Feststellungen im Strafurteil.
Seine familiären Anknüpfungspunkte im Schengengebiet basieren auf seinen Angaben gegenüber dem BFA.
Rechtliche Beurteilung:
Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben näher hätte befragen und sich überdies einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass dem BF sehr wohl mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme XXXX .2024 die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Dadurch hat die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).
Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – dieses schriftliche Parteiengehör eine persönliche Einvernahme nicht ersetzen könne und daraus ein Verfahrensmangel vorliege, ist nicht zu folgen. Trotz des im Schreiben vom XXXX .2024 angeführten Hinweises auf die Folgen einer unterlassenen Stellungnahme hat der BF keine weitere Stellungnahme erstattet, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine der belangten Behörde vorgeworfene Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht vorliegt.
Zu Spruchteil A)
Da der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides abgegeben hat, sind nur die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids zu prüfen. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheids wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom XXXX .2025 entschieden, sodass verbleibend noch über die Spruchpunkte IV. (Frist für freiwillige Ausreise) und VI. (sechsjähriges Einreiseverbot) abzusprechen ist.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da hier die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und vom BVwG auch nicht zuerkannt wurde, ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – insoweit mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Hier hat das BFA das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Aufgrund der letzten Verurteilung des BF zu einer teilbedingten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren gegen den BF erlassen werden.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich straffällig und aufgrund des gewerbsmäßigen Betrugs und Glückspiels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161).
Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er mehrere Male entgegen einem aufrechten von Deutschland erlassenen Einreiseverbots ins Bundesgebiet einreiste und straffällig wurde. Er beging über einen langen Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2024 in gewerbsmäßiger Absicht in 39 Angriffen Betrugsdelikte im Rahmen des illegalen Glückspiels (Hütchenspiel). Er reiste ausschließlich zur Begehung von solchen Betrugsdelikten, mit denen er seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise finanzierte, in das Bundesgebiet ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118 ).
Die Entlassung des BF aus der Strafhaft erfolgte erst am XXXX .2025, somit reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Reue noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er über keine finanziellen Mittel verfügt und Schulden im Herkunftsland hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Sohin muss auch beurteilt werden, ob der Eingriff in das Privat- und Familienleben betreffend seiner im Schengenraum lebenden Familienangehörigen (Slowakei und Schweiz) zulässig ist.
Seine Kontakte zu Familienangehörigen in der Slowakei und in der Schweiz kann er telefonisch oder durch Besuche in Nordmazedonien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, aufrecht erhalten.
Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Nordmazedonien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, berufstätig war und seine Familie lebt. Es wird ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Nordmazedonien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung und seines unrechtmäßigen Aufenthalts sind ihm Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.
Angesichts der familiären Bindungen des BF in der Slowakei und Schweiz ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf fünf Jahre zu reduzieren, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei der Verurteilung nicht ausgeschöpft hat.
Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. In der Beschwerde des BF findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B:
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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