Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
C) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde 1.) den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren (nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG), sowie 2.) ihren Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche jedoch insbesondere nicht eine Mangelhaftigkeit des Antrags aufzeigt und die Verbesserung konkreter Mängel aufträgt) zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich – hinsichtlich beider Anträge – ausweislich § 13 Abs 3 AVG auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages.
2. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
4. Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages übermittelt die beschwerdeführende Partei ergänzende Informationen zu ihrer Beschwerde und weitere Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Hiemit wird der Inhalt von Randziffer 1. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
2. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
a) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren
2. Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
3. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag.
4. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrages und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040):
„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).
Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.
(…) [Es folgt die Darstellung der Rechtsnormen.]
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“
b) Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten
5. Bezüglich der materiellen und formellen Erfordernisse für eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten verweist § 72 Abs 1 und Abs 2 EAG auf die §§ 47 ff FMGebO. Für die Unzulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrages kann daher auf das oben Gesagte verwiesen werden.
6. Zudem erweist sich die auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisung eines Antrages – ohne vorhergehende Übermittlung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG an die beschwerdeführende Partei, der konkret angibt, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (wie vorliegend betreffend den Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten geschehen) – schon für sich genommen als rechtswidrig (VwGH 30. Oktober 2008, 2007/07/0075).
c) Ergebnis
7. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurückwies und sich dabei auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages stützte, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm § 72 EAG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG – als rechtswidrig aufzuheben.
Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden.
d) Mündliche Verhandlung
8. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.