IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.06.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab 21.05.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 12.04.2024 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Karosseriebautechniker bzw. Metallarbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss.
Mit Schreiben vom 02.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Spengler, Karosseur oder Lackierer im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. In dem Stellenangebot wurde festgehalten, dass das AMS XXXX für das Unternehmen eine Vorauswahl durchführe und die schriftliche Bewerbung per Post oder an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse des AMS XXXX zu senden sei.
Am 21.05.2024 meldete das durch den Dienstgeber mit der Vorauswahl für die angebotene Stelle beauftragte Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht beworben habe.
Da sich der Beschwerdeführer laut Rückmeldung des Service für Unternehmen nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe, wurde er hierzu vom AMS befragt und gab im Zuge des gewährten Parteiengehörs mit Schreiben vom 27.05.2024 an, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung immer wieder den Arbeitsplatz verlieren würde, da er die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringen könne. Daher habe er über den Verein „ XXXX “ um einen Behindertenpass angesucht. Dieser Verein habe ihm zur gleichen Zeit wie das AMS, drei Stellenagebote zugesendet. Der Beschwerdeführer habe sich auf zwei Stellenangebote beworben und am 03.06.2024 bei einem integrativen Betrieb ein Vorstellungsgespräch. Er bitte um Entschuldigung und ersuche um Erhalt des Arbeitslosengeldes bis zu einem Arbeitsbeginn.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 21.05.2024 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim potenziellen Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er am 03.06.2024 einen Vorstellungstermin bei einem integrativen Betrieb in XXXX gehabt habe. Die Firma habe dem Beschwerdeführer versprochen, dass sie sich nach zwei Wochen melden und eine Probearbeitswoche mit ihm vereinbaren werde. In der Woche nach dem 17.06.2024 habe der Beschwerdeführer einen Anruf dieser Firma bekommen, dass momentan keine passende Arbeitsstelle für ihn frei wäre und es deshalb zu keiner Probearbeit kommen würde. In diesem Zusammenhang habe er gesundheitliche Probleme bekommen, wodurch am 19.06.2024 eine ambulante Begutachtung seines Krankheitszustandes im Landesklinikum XXXX erfolgt sei. Seither warte er auf eine Therapieaufnahme. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den letzten Wochen einen Behindertenpass erhalten habe, wodurch er hoffe, einen seiner Erkrankung angepassten Arbeitsplatz zu erhalten. Vorerst müsse er jedoch noch die Therapie im Landesklinikum XXXX absolvieren.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.08.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2024 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben habe. Er sei verpflichtet gewesen, den vom AMS zugewiesenen Vermittlungsvorschlägen nachzukommen. Des Weiteren wäre ihm die Stelle auch zumutbar gewesen, zumal dem AMS keine ärztlichen Befunde vorlägen, die eine gesundheitliche Einschränkung hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit darlegen würden. Zudem habe er auch weder zum Zeitpunkt der Zuweisung des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages noch zu einem anderen Zeitpunkt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesundheitliche Einschränkungen bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer habe die erforderliche Bewerbung unterlassen. Dass die Unterlassung einer Bewerbung dazu führe, dass keine Beschäftigung Zustandekommen könne, sei notorisch. Daher sei das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Es wäre zweifelsfrei die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen, sich um die entsprechende Stelle zu bewerben und sei die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung zu bejahen. Er habe durch die Nichtbewerbung zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und führte überdies aus, dass sein letzter Krankenhausaufenthalt vom XXXX aufgrund seiner psychischen Erkrankung erfolgt sei. Mit der Organisation vom XXXX sei für den Beschwerdeführer ein XXXX Aufenthalt innerhalb von XXXX geplant. Der Beschwerdeführer legte zudem eine Aufenthaltsbestätigung sowie einen ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vor. Des Weiteren führte er aus, dass er sich im Mai 2024 mit Hilfe des Vereins „ XXXX “ bei zwei Betrieben beworben habe. Im integrativen Betrieb in XXXX habe am 03.06.2024 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden, jedoch habe er zwei Wochen später eine Absage vom Betrieb erhalten. Da er sich auf die Zusage dieses Betriebes konzentriert habe und auch in einem depressiven Zustand gewesen sei, in dem er keine Arbeit als XXXX annehmen hätte können, habe er keine weiteren Bewerbungen getätigt. Er habe nur die Lehrjahre bei XXXX fortlaufend arbeiten können und danach die ersten XXXX Jahre als Arbeiter bei XXXX . Die psychische Erkrankung habe jedoch schon im XXXX begonnen und sei er seither ständig unter ärztlicher Kontrolle gewesen und müsse Medikament einnehmen. Ab dem XXXX habe er regelmäßig Therapieaufenthalte in Anspruch nehmen müssen und seither nie länger als XXXX arbeiten können. Seit dem XXXX habe er zudem keinen Erwachsenenvertreter mehr gehabt, wodurch ihm Halt und Unterstützung bei behördlichen Wegen gefehlt hätten. Er ersuche darum, all seine gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 28.02.2023 Arbeitslosengeld bezogen und steht seit 09.03.2023 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe.
Zuletzt stand der Beschwerdeführer vom 21.11.2023 bis zum 04.04.2024 sowie vom 15.04.2024 bis zum 01.05.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis, ehe er wieder Notstandshilfe bezog.
Der Beschwerdeführer besitzt einen Behindertenpass, ausgestellt am 13.06.2024, in dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % bestätigt wird, und leidet seit dem Jahr XXXX .
Am 12.04.2024 wurde vom AMS mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Bauspengler verfügt und eine Ausbildung als Karosseriebautechniker absolvierte. Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Karosseriebautechniker bzw. Metallarbeiter in Vollzeit sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen. Ferner wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben muss. Es wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen festgehalten.
Mit Schreiben vom 02.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Spengler, Karosseur oder Lackierer im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. In dem Stellenangebot wurde festgehalten, dass das AMS XXXX für das Unternehmen eine Vorauswahl durchführe und die schriftliche Bewerbung per Post oder an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse des AMS XXXX zu senden ist. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS weder zum Zeitpunkt der Zuweisung des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages noch zu einem anderen Zeitpunkt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (bis 27.05.2024) gesundheitliche Einschränkungen bekanntgegeben.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben und kam eine Beschäftigung auch nicht zustande.
Der Beschwerdeführer hatte sich im Mai 2024 bei XXXX und einem integrativen Betrieb beworben und hatte am 03.06.2024 ein Vorstellungsgespräch bei dem integrativen Betrieb in XXXX , wo er jedoch zwei Wochen später eine Absage erhielt. Eine Rückmeldung zur Bewerbung bei XXXX erfolgte laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht.
Festgestellt wird, dass die vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim potenziellen Dienstgeber XXXX und eine diesbezügliche Bewerbung dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar waren. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind. Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war ursächlich für das Nichtzustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung. Die zugewiesene Beschäftigung kam mangels Bewerbung durch den Beschwerdeführer nicht zustande. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den letzten vollversicherten Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellungen zur Berufserfahrung sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung vom 12.04.2024 liegt im Akt ein.
Dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 % aufweist, basiert auf der im Akt einliegenden Kopie des Behindertenpasses des Sozialministeriumservice vom 13.06.2024. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX an wiederkehrenden psychischen und Verhaltensstörungen leidet, ergibt sich aus den im Rahmen des Vorlageantrages übermittelten medizinischen Unterlagen des Landesklinikums XXXX .
Die Feststellungen zur angebotenen Stelle beim potenziellen Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten dazu führt, nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.
Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde übermittelt wurde und er sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Dies ergibt sich auch aus der im Akt einliegenden Rückmeldung des Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice vom 21.05.2024.
Eingangs ist zum zugewiesenen Stellenangebot auszuführen, dass in der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 12.04.2024 unter anderem - den Tatsachen entsprechend -, festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Bauspengler verfügt und zudem eine Ausbildung als Karosseriebautechniker absolviert hat. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits mehrfach als Karosseriebautechniker in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig, weshalb seine fachliche Eignung zweifelsohne gegeben ist. Der Beschwerdeführer führt jedoch im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihm die zugewiesene Stelle aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht zumutbar gewesen sei.
Hierzu ist festzuhalten, dass gesundheitliche Einschränkungen einer arbeitslosen Person zwar die Verweigerung einer Beschäftigung rechtfertigen können. Liegen solche Einschränkungen vor, ist der Arbeitslose jedoch grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände bereits bei der Zuweisung der Stelle der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen, um eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu ermöglichen. Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen daher bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung konkretisiert und vorgebracht werden.
Fallgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat, vom AMS ein Parteiengehör hierzu gewährt und gab der Beschwerdeführer erstmals im Zuge dieses Parteiengehörs am 27.05.2024 zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses befragt an, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung immer wieder den Arbeitsplatz verliere, da er die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringen könne. Im Vorlageantrag vom 02.09.2024 führte er weiters aus, dass sein letzter Krankenhausaufenthalt vom XXXX aufgrund seiner psychischen Erkrankung erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer hat seine gesundheitlichen Bedenken gegen die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung jedoch nicht bereits bei der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle vorgebracht. Vielmehr gab er im Verfahren hierzu selbst an, dass er sich, wie festgestellt, im Mai 2024 bei XXXX und einem integrativen Betrieb in XXXX beworben und auch ein Vorstellungsgespräch in XXXX gehabt hat, das jedoch leider nicht zur Einstellung geführt hat. Da er sich auf die Zusage dieses Betriebes konzentriert habe und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes, habe er keine weiteren Bewerbungen getätigt. Festzuhalten ist jedoch, dass aus diesen Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag hervorgeht, dass er im Mai 2024 in der Lage gewesen ist, Bewerbungen zu tätigen und sich dennoch dafür entschied, keine Bewerbung für die verfahrensgegenständliche Stelle abzusenden. Der Beschwerdeführer legte jedoch weder entsprechende medizinische Befunde vor noch lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, weshalb gerade die Stelle als Spengler, Karosseur oder Lackierer zum Zeitpunkt der Zuweisung unzumutbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.05.2024 – somit einen Tag vor Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle durch das AMS – in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis stand. Zudem legte er zum Zeitpunkt der Zuweisung der Stelle als Spengler, Karosseur oder Lackierer am 02.05.2024 auch keine Krankenstandsbestätigung vor und ist eine solche auch dem Akt nicht zu entnehmen. Der ins Treffen geführte nachgelagerte Krankenhausaufenthalt vom XXXX kann ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen, da er erst nach dem Bewerbungszeitraum stattfand. Bereits mit Schreiben vom 02.05.2024 war dem Beschwerdeführer die Zuweisung des Stellenangebots als Spengler, Karosseur oder Lackierer beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt worden, sodass eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht abgeleitet werden kann.
Der vom Beschwerdeführer im Zuge des Vorlageantrages vom 02.09.2024 übermittelten Bestätigung über seine wiederholten Aufenthalte im Landesklinikum XXXX seit dem Jahr XXXX sowie dem ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass ihm die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle zum Zeitpunkt der Zuweisung unzumutbar gewesen wäre. Abschließend ist hierzu der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich auch keine Umstände für die Annahme einer generellen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum (womit eine der Voraussetzungen für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug wegfiele) ergeben haben und wurde dies auch von keiner der Verfahrensparteien behauptet.
Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens selbst angab, sich bewusst nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben zu haben, da er sich zeitgleich bei zwei anderen Betrieben beworben hatte und sich auf die Zusage einer dieser Betriebe konzentrieren wollte. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte, zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls die Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist. Konkret wäre es vom Beschwerdeführer jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er sich auf die zugewiesene Stelle bewirbt und etwaige gesundheitliche Bedenken im Rahmen eines persönlichen Gesprächs abklärt, dies umso mehr als die Bewerbung um die angebotene Stelle an das AMS selbst zu richten gewesen wäre und im Rahmen einer Vorauswahl beim AMS stattgefunden hätte. Indem sich der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal beworben hat, konnte ein diesbezügliches Gespräch (etwa im Hinblick auf Arbeitsstunden, Arbeitsbelastung, etc.) auch nicht stattfinden. Durch dieses Verhalten hat es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Aufnahme der angebotenen Beschäftigung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat durch die fehlende Bewerbung kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet.
Das Bundesverwaltungsgericht kam daher in Anbetracht aller einzelfallbezogenen Umstände zu der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) – (5) …
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen ist der Arbeitslose aber grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände in erster Linie bereits gegenüber der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (VwGH 27.04.1993, 92/08/0219). Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen daher konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113).
Der Beschwerdeführt hat jedoch seine gesundheitlichen Bedenken gegen die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung nicht – der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend – konkretisiert bereits bei Zuweisung der Stelle vorgebracht.
Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen die Zumutbarkeit der konkret zugewiesenen Beschäftigung auch nicht in Zweifel ziehen und wäre der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Annahme der verfahrensgegenständlichen Stelle nicht entgegengestanden, sodass es sich bei dieser Stelle aus gesundheitlicher Sicht um eine für den Beschwerdeführer zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG handelte.
3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Der Beschwerdeführer hat es dadurch, dass er sich nicht auf die vom AMS zugewiesene Stelle beworben hat, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die angebotene Beschäftigung zu vereiteln, indem er sich auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgte schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine fehlende Bewerbung hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer zudem verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich ordnungsgemäß zu bewerben, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, auch wenn er sich neben der vom AMS zugewiesenen Beschäftigung eigeninitiativ bei anderen Betrieben beworben hat.
3.7. Zu Kausalität und Vorsatz
3.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass die fehlende Bewerbung des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die fehlende Übermittelung seiner Bewerbung per Post oder an die im Stellenangebot angeführte E-Mail-Adresse des AMS, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.7.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen (somit insgesamt sechs Wochen) ist nicht zu beanstanden.
3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
3.10. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.