Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision des J V, vertreten durch Dr. Christian Strasser als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Dr. Wolfang Strasser und Dr. Christian Strasser, Rechtsanwälte in St. Valentin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025, W289 2298822-1/5E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Amstetten), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 21. Juni 2024 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG aus, dass der Revisionswerber für 42 Tage ab dem 21. Mai 2024 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG werde nicht erteilt. Der Revisionswerber habe die Annahme einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Karosserietechniker beim Dienstgeber Z. vereitelt.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass er gesundheitliche Probleme habe und auf einen Therapieplatz warte. In den letzten Wochen habe er auch einen Behindertenpass bekommen.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. August 2024 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab.
4 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag, dem er Krankenhausaufenthaltsbestätigungen beilegte. Er führte u.a. aus, dass er zunehmend in einem depressiven Zustand gewesen sei, in dem er keine Arbeit als Karosserietechniker annehmen und ausführen hätte können. Im Frühjahr 2024 habe er auch seinen Erwachsenenvertreter verloren, sodass ihm die Unterstützung bei behördlichen Wegen fehle.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit dem 9. März 2023 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe stehe.
7 Er besitze einen am 13. Juni 2024 ausgestellten Behindertenpass, in dem ein Grad der Behinderung von 50% bestätigt werde. Seit dem Jahr 2016 leide er an wiederkehrenden psychischen Störungen.
8 Am 12. April 2024 habe das AMS mit dem Revisionswerber eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, in der keine gesundheitlichen Einschränkungen festgehalten worden seien. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 sei dem Revisionswerber ein Vermittlungsvorschlag als Spengler, Karosseur oder Lackierer im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber Z. übermittelt worden. Darin sei festgehalten gewesen, dass das AMS für das Unternehmen eine Vorauswahl durchführe und die schriftliche Bewerbung an das AMS zu senden sei.
9 Der Revisionswerber habe dem AMS weder zum Zeitpunkt der Zuweisung des Vermittlungsvorschlags noch zu einem anderen Zeitpunkt „im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (bis 27.05.2024)“ gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben. Er habe sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben, sodass eine Beschäftigung nicht zustande gekommen sei. Die Beschäftigung und eine diesbezügliche Bewerbung seien objektiv zumutbar gewesen. Es lägen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar seien. Die zugewiesene Stelle habe den Kenntnissen und Fähigkeiten des Revisionswerbers entsprochen.
10 Im mit „Beweiswürdigung“ überschriebenen Abschnitt führte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Revisionswerbers aus, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung schon zum Zeitpunkt der Zuweisung „konkretisiert und vorgebracht“ werden müssten. Der Revisionswerber habe erstmals im Rahmen des Parteiengehörs am 27. Mai 2024 angegeben, dass er auf Grund seiner psychischen Erkrankung immer wieder den Arbeitsplatz verliere, da er die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringen könne. Auch im Vorlageantrag habe er auf seine psychische Erkrankung Bezug genommen. Er habe seine „gesundheitlichen Bedenken“ aber nicht bereits bei der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle vorgebracht. Vielmehr habe er angegeben, dass er sich im Mai 2024 bei der Post und bei einem integrativen Betrieb beworben und auch ein Vorstellungsgespräch absolviert habe. Er sei also im Mai 2024 in der Lage gewesen, Bewerbungen zu tätigen, und habe sich dennoch dafür entschieden, keine Bewerbung für die verfahrensgegenständliche Stelle abzusenden. Er habe jedoch weder entsprechende medizinische Befunde vorgelegt, noch lasse sich seinem Vorlageantrag entnehmen, weshalb gerade die Stelle als Spengler, Karosseur oder Lackierer zum Zeitpunkt der Zuweisung unzumutbar gewesen sei. Es sei auch hervorzuheben, dass der Revisionswerber bis zum 1. Mai 2024-somit einen Tag vor Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle-in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei [Anmerkung: Aus dem im Akt liegenden Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass diese Beschäftigung am 15. April 2024 aufgenommen worden war]. Er habe zum Zeitpunkt der Zuweisung auch keine Krankenstandsbestätigung vorgelegt. Der „nachgelagerte“ Krankenhausaufenthalt von 13. bis 26. August 2024 könne zu keiner anderen Beurteilung führen, weil er erst nach dem Bewerbungszeitraum stattgefunden habe. Auch den vom Revisionswerber mit dem Vorlageantrag übermittelten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass ihm die verfahrensgegenständliche Stelle im Zeitpunkt der Zuweisung unzumutbar gewesen sei. Es hätten sich auch keine Umstände für die Annahme einer generellen Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers ergeben.
11 Im Übrigen habe der Revisionswerber im Zuge des Beschwerdeverfahrens selbst angegeben, dass er sich bewusst nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe, weil er sich zeitgleich bei zwei anderen Betrieben beworben habe und sich auf die Zusage eines dieser Betriebe konzentrieren habe wollen. Er sei aber verpflichtet, eine durch das AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Es wäre vom Revisionswerber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er sich auf die zugewiesene Stelle bewerbe und etwaige gesundheitliche Bedenken im Rahmen eines persönlichen Gesprächs abkläre. Indem sich der Revisionswerber nicht einmal beworben habe, habe ein diesbezügliches Gespräch nicht stattfinden können.
12 Durch dieses Verhalten habe es der Revisionswerber ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Aufnahme der angebotenen Beschäftigung zu vereiteln.
13 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesverwaltungsgericht schließlich, dass der Revisionswerber das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt habe und die Sanktion dafür zu Recht verhängt worden sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG seien nicht vorgelegen.
14 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sah das Bundesverwaltungsgericht ab, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt erscheine.
15 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
18 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision vor, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Ermittlungspflicht zur Prozess- und Handlungsfähigkeit des Revisionswerbers, für den ein Erwachsenenvertreter bestellt sei, verletzt habe. Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters führe ab seiner Erlassung zur eingeschränkten Geschäfts-und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung sei aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergäben (Hinweis auf VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249, und VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330). Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit der Stellungnahme des Revisionswerbers auseinandersetzen müssen, mit der er auf seine psychischen Beschwerden aufmerksam gemacht und medizinische Unterlagen vorgelegt habe.
19 In den Revisionsgründen wird ergänzend dazu insbesondere vorgebracht, es wäre auf Grund des bereits eingeleiteten Erwachsenenschutzverfahrens davon auszugehen gewesen, dass den Revisionswerber kein Verschulden an der vorgeworfenen Vereitelungshandlung getroffen habe.
20 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und im Ergebnis berechtigt.
21 Aus den mit der Revision vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass für den Revisionswerber mit (nach Abweisung eines vom Revisionswerber erhobenen Rekurses) rechtskräftigem Gerichtsbeschluss vom 28. Jänner 2025 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter u.a. zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt wurde. Zuvor hatte, wie der Revisionswerber vorbringt und sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, bereits eine Erwachsenenvertretung bestanden, die mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss vom 2. April 2024 beendet wurde. Bereits im Juni 2024 wurde neuerlich ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters angeregt, und mit (der Revision angeschlossenem) Gerichtsbeschluss vom 16. Oktober 2024 wurde gemäß § 119 AußStrG ein Rechtsbeistand zur Vertretung in diesem Verfahren bestellt.
22 Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung-innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters-zur eingeschränkten Geschäfts-und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Für die Zeit davor ist vom Verwaltungsgericht(shof) oder der Behörde erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Betroffene schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist. Für den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben. Namentlich für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden ist (vgl. zum Ganzen näher VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, mwN).
23 Demnach wäre das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ab der Bestellung des Erwachsenenvertreters jedenfalls mit diesem fortzusetzen und das angefochtene Erkenntnis dem Erwachsenenvertreter zuzustellen gewesen, was das Bundesverwaltungsgericht-in Unkenntnis der Bestellung des Erwachsenenvertreters-unterlassen hat. Der Zustellmangel wurde aber gemäß § 9 Abs. 3 ZustG dadurch geheilt, dass das angefochtene Erkenntnis dem Erwachsenenvertreter tatsächlich zugekommen ist (vgl. zur Heilung auch im Fall einer gesetzlichen Vertretung etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).
24 Ob der Bescheid des AMS vom 21. Juni 2024 und die Beschwerdevorentscheidung vom 23. August 2024 dem Revisionswerber noch rechtwirksam zugestellt werden konnten, wäre vom Bundesverwaltungsgericht - im Sinne der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Prozessfähigkeit im Zeitraum vor einer Erwachsenenvertreterbestellung-zu überprüfen gewesen.
25 Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar (wie in dessen Beschluss vom 30. Juli 2025 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Revision ausgeführt wurde) von der neuerlichen Bestellung eines Erwachsenenvertreters und dem dazu anhängigen Verfahren keine Kenntnis. Die bis zum 2. April 2024 aufrechte Bestellung eines Erwachsenenvertreters ergab sich jedoch aus den Akten des AMS, und auf die weiterhin bestehenden psychischen Probleme wies der Revisionswerber zwar nicht schon bei Zuweisung der angebotenen Beschäftigung, aber im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs durch das AMS am 27. Mai 2024 und sodann sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag-unter Beilage von medizinischen Unterlagen-hin.
26 Angesichts dessen hätten beim Bundesverwaltungsgericht nicht nur Zweifel an der Prozessfähigkeit des Revisionswerbers, sondern auch an der Vorwerfbarkeit der angelasteten Vereitelungshandlung-im Sinne eines zumindest bedingten Vorsatzes-auftreten müssen (vgl. zu diesem Aspekt etwa auch VwGH 20.8.2025, Ra 2025/08/0031).
27 Schon deswegen wäre-trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags des unvertretenen Revisionswerbers-eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
29 Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
30 Die Kostenentscheidung gründet sich-im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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