Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; das gilt auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (vgl. E 4. August 2016, Ra 2016/21/0162).
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