JudikaturVwGH

Ro 2023/10/0032 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2024

Da die Regelung des § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des § 42 SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus § 11 Abs. 4 SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.

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