L511 2277353–1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch die Erziehungsberechtigen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 28.07.2023, XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX die Bewilligung erteilt, die Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 durch den Besuch der „ XXXX zu erfüllen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Die Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Beschwerdeführerin teilten mit E-Mail vom 19.07.2023, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am 19.07.2023, mit, dass beabsichtigt sei, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2023/24 die XXXX in Passau (Deutschland) besuchen werde (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 7).
1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.07.2023, Zahl XXXX , untersagte die Bildungsdirektion in Spruchpunkt 1 den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule und ordnete (erneut) an, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In Spruchpunkt 2 wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (AZ 8).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes [SchPflG] sei bereits mit Bescheid vom 20.07.2022 angeordnet worden, weil die Beschwerdeführerin zur verpflichtenden Externistenprüfung nach häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 nicht angetreten sei. Eine Anordnung des Schulbesuches gelte entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht, weshalb der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule zu untersagen sei.
1.3. Mit Schreiben vom 21.08.2023 erhoben die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den am 02.08.2023 zugestellten Bescheid (AZ 10, 9).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die angestrebte Schule bestehe seit 30 Jahren und sei in Deutschland eine Schule mit dauerhaftem Öffentlichkeitsrecht und der Unterricht sei daher iSd § 13 Abs. 1 SchpflG gleichwertig. Durch die geographische Lage des Wohnortes sei die Schule in Deutschland näher gelegen als vergleichbare Schulen in Oberösterreich.
2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 31.08.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-10]).
2.1. Über Ersuchen des BVwG gab die Bildungsdirektion bekannt, dass seitens der Bildungsdirektion der Unterricht an der „ XXXX als jenem an einer der im § 5 SchpflG genannten Schule mindestens gleichwertig erachtet wird, und ein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind nicht angenommen wird (OZ 2-4).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am 01.12.2012 geboren und seit dem Schuljahr 2019/20 schulpflichtig. Für das Schuljahr 2021/22 wurde die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/22 bewilligt (AZ 2).
1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 20.07.2022, XXXX wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt sowie ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe angeordnet, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe, weil bis zum Schulschluss am 08.07.2022 kein Zeugnis über eine Externistenprüfung vorgelegt worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.09.2022, GZ W254 2258729-1/2E, ab (AZ 2, 5).
1.3. Die Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2022/23 nicht am Unterricht in einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht teil (AZ 6, 8).
1.4. Mit E-Mail vom 19.07.2023 suchten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin um die Bewilligung eines Schulbesuches in der „ XXXX “ an (AZ 7).
1.5. Der Unterricht an der „ XXXX ist als jenem an einer der im § 5 SchpflG genannten Schulen gleichwertig anzusehen, und ist zum gegebenen Zeitpunkt ein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar (OZ 4).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheide der Bildungsdirektion und Erkenntnis BVwG aus dem Jahr 2022 (AZ 2, 5)
Ansuchen gem. § 13 SchPflG (AZ 7)
Bescheid der Bildungsdirektion (AZ 8)
Beschwerde (AZ 10)
2.2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig (OZ 1).
Die Annahme der Gleichwertigkeit des Unterrichts sowie dass zum gegebenen Zeitpunkt kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin erkennbar ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Bildungsdirektion, an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht (OZ 4).
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Die Bildungsdirektion hat den Besuch der angezeigten im Ausland gelegenen Schule ausschließlich unter Hinweis auf VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004, mit der Begründung untersagt, es sei mit Bescheid vom 20.07.2022, XXXX eine rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ergangen, welche für die gesamte weitere Schulpflicht gelte.
3.2.2. Sowohl § 11 SchPflG „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“, als auch § 12 leg.cit „Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen“ und § 13 leg.cit. „Besuch von im Ausland gelegenen Schulen“ stellen Regelungen zur „Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“ (Überschrift zum Abschnitt C des SchPflG) dar. Die Untersagung von häuslichem Unterricht und Anordnung der Schulpflichterfüllung an einer Schule iSd § 5 SchPflG durch das schulpflichtige Kind für ein Schuljahr ist somit unter dem Aspekt der Erfüllung der Schulpflicht durch das schulpflichtige Kind zu betrachten (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro2018/10/0004 zu § 12 SchpflG).
Der Regelungsgehalt des § 13 SchPflG besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Nach den Erläuterungen zu § 13 SchPflG (vgl. RV 732 BlgNR 9. GP, 13), wird damit Vorsorge für den Fall getroffen, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland – ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 – „insbesondere“ Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren (vgl. VwGH 29.09.2017, Ra2017/10/0044).
3.2.3. Voraussetzung für eine Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht durch eine im Ausland gelegene Schule ist gemäß § 13 Abs. 1 SchpflG „nur“, dass der Unterricht an der im Ausland gelegenen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Weitere (einschränkende) Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule sieht § 13 SchpflG – anders als § 11 SchpflG bei Absolvierung häuslichen Unterrichts oder einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – nicht vor.
Fallbezogen ist der Unterricht an der „ XXXX “ jenem an einer der im § 5 SchpflG genannten Schule mindestens gleichwertig und es ist kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen.
Vor dem Hintergrund des Zweckes der Regelung, die Erfüllung der Schulpflicht auch durch im Ausland gelegenen Schulen zu ermöglichen, steht der Besuch einer Schule iSd § 13 SchpflG daher im Einklang mit der bereits rechtskräftig angeordneten Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchpflG (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro2018/10/0004 zu § 12 SchpflG) und die Bewilligung zur Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch der „ XXXX “ ist spruchgemäß zu erteilen.
3.3. In Anbetracht der gegenständlich erfolgten Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung.
III. ad B) Zulässigkeit der Revision:
Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob eine rechtskräftige unbeschränkt geltende Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht einer Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 13 SchpflG entgegensteht, besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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