Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Oberösterreich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2023, Zl. L511 2277353 1/5E, betreffend Besuch einer im Ausland gelegenen Schule (mitbeteiligte Partei: mj. A N, vertreten durch die Erziehungsberechtigten P und G N in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 28. Juli 2023 wurde unter Bezugnahme auf ein Ansuchen vom 19. Juli 2023 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule (X Schule in P. in Deutschland) durch die im Dezember 2012 geborene Mitbeteiligte untersagt und angeordnet, dass die Mitbeteiligte ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. September 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und erteilte dieser die Bewilligung, die Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 durch den Besuch der X Schule in Deutschland zu erfüllen; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu.
3 Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die Mitbeteiligte habe im Schuljahr 2021/22 am häuslichen Unterricht teilgenommen, sei allerdings zu der verpflichtenden Externistenprüfung nicht angetreten. Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 20. Juli 2022 sei daraufhin die erneute Teilnahme der Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt sowie „ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe“ angeordnet worden, dass die Mitbeteiligte ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Die Mitbeteiligte habe im Schuljahr 2022/23 nicht am Unterricht in einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht teilgenommen. Im Juli 2023 habe die Mitbeteiligte schließlich um die Bewilligung eines Schulbesuches für das Schuljahr 2023/24 in der X Schule in P. in Deutschland angesucht.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesverwaltungsgericht im Kern die Rechtsauffassung, die vorliegende (rechtskräftige) Anordnung des Schulbesuchs im Sinne des § 5 SchPflG stehe einem Schulbesuch nach § 13 SchPflG nicht grundsätzlich entgegen; darauf aufbauend bejahte das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz SchPflG.
5 Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehle, „ob eine rechtskräftige unbeschränkt geltende Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht einer Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 13 SchpflG entgegensteht“.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die mitbeteiligte Partei übermittelte eine Revisionsbeantwortung.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, Ro 2023/10/0032, entschieden wurde.
9 Aus den dort ersichtlichen Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 14. Mai 2025