IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Geschäftsführerin XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch CORTOLEZIS RECHTSANWÄLTE GmbH&Co KG, Hauptplatz 14, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2024, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 zu Recht:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl.: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Betriebsnachfolgerin des XXXX , gem. § 67 Abs. 4 und 6 ASVG iVm. § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR 44.229,19 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 1,38% von XXXX .2022 bis XXXX .2022 aus dem Betrag von EUR 41.333,02, 3,38% von XXXX .2022 bis XXXX .2022 aus dem Betrag von EUR 43.552,30 4,63% von XXXX 2023 bis XXXX .2023 aus dem Betrag von EUR 43.552,30, 7,88% ab XXXX .2024 aus dem Betrag von EUR 43.552,30 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Dem Haftungsbescheid war eine zum selben Tag datierte Rückstandsaufstellung über die Zusammensetzung der Forderungen in Bezug auf das Beitragskonto Nr. XXXX angeschlossen.
2. Gegen diesen, der BF am XXXX . XXXX .2022 im Wege der Ersatzzustellung zugestellten Bescheid richtet sich die im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX .2024 zur GZ: XXXX , wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, sie sei eine unter der Fa. XXXX gegründete und seit XXXX zur FN XXXX protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. XXXX sei deren Alleingesellschafterin und vertrete sie diese Gesellschaft auch als Geschäftsführerin. Der Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden Gesellschaft sie die Durchführung von Reinigungen, der Handel mit Waren aller Art, die Beteiligungen an Gesellschaften und die Reinigung von Gebäuden und allen Objekten. Die diesbezügliche Gewerbeberechtigung sei am XXXX entstanden und stelle solcherart auch den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der BF dar. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , habe die ÖGK der BF Beitragsrückstände in Höhe von EUR 44.229,19 auf der Grundlage von § 67 Abs. 4 und Abs. 6 ASVG zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen auf der Grundlage von § 83 ASVG vorgeschrieben. Die dem Bescheid beigelegte Rückstandsaufstellung betreffe den (ehemaligen) Dienstgeber und damit Primärschuldner der Beitragsrückstände, XXXX (in der Folge: Primärschuldner). Die beschwerdegegenständlichen Beitragsrückstände habe die belangte Behörde der Geschäftsführerin und Gesellschafterin, XXXX , ebenfalls bescheidmäßig zur GZ: XXXX , vorgeschrieben. Auch diesen Bescheid habe die Behörde auf § 67 Abs. 4 und Abs. 6 ASVG gestützt und sei sie dort ebenfalls von einem Betriebsübergang ausgegangen. Der Primärschuldner sei in der Vergangenheit als Einzelunternehmer mit einem Reinigungsunternehmen selbständig tätig gewesen und habe er diese Tätigkeit und den Betrieb im XXXX eingestellt. Über dessen Vermögen sei mit Beschluss vom XXXX zur GZ: XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Primärschuldner sei der Ehemann der Geschäftsführerin und Gesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft und leben beide im gemeinsamen Haushalt in der XXXX .
Im beschwerdegegenständlichen Bescheid habe die belangte Behörde nicht eindeutig ausgeführt, zwischen welchen Parteien ein Betriebsübergang stattgefunden habe bzw. habe sie sich in ihren Ausführungen widersprochen. Sie schreibe die (bis auf einen Kalendermonat - XXXX ) identen Beitragsrückstände zwei unterschiedlichen Personen vor. Es könne nur vermutet werden, dass die Behörde von einem Betriebsübergang von XXXX auf die BF ausgegangen sei. Dem sei entgegen zu halten, dass schon ein Betriebsübergang vom Primärschuldner auf XXXX nicht vorliege. Selbst wenn davon ausgegangen würde, gelte als Betriebsnachfolger nur jene Person, die den Betrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäfts mit ihm erworben habe. Bei einem Erwerb des Betriebes von einem auf einen anderen, als dem Vorgänger, komme keine Betriebsnachfolgehaftung in Betracht. Da der Primärschuldner nach der Rückstandsaufstellung der Beitragsschuldner sei, sei auch nur dieser als Betriebsvorgänger nach § 67 ASVG anzusehen. Eine Betriebsnachfolgehaftung sei mangels Erwerbs vom Vorgänger ausgeschlossen. Die belangte Behörde habe ihren Rechtsstandpunkt im hier bekämpften Bescheid auf die Angehörigeneigenschaft der BF gestützt und dazu ausgeführt, dass die Ehegattin des Primärschuldners die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft sei. Die BF sei eine juristische Person und damit keine natürliche Person. Daraus ergebe sich das Nichtvorliegen der Angehörigeneigenschaft der BF in Bezug auf XXXX . Selbst wenn die Behörde von einem Betriebsübergang von XXXX auf die beschwerdeführende Gesellschaft ausgehen sollte, liege mangels Angehörigeneigenschaft keine Haftung gem. § 67 Abs. 6 Z 1 und Abs. 7 Z 6 ASVG iVm. § 32 Abs. 2 IO vor. Weiters habe die belangte Behörde übersehen, dass die Haftung nach § 67 Abs. 6 ASVG neben der Angehörigeneigenschaft auch eine rechtliche Beziehung zwischen dem Betriebsvorgänger und dem Betriebsnachfolger voraussetze. Der Abschluss eines Rechtsgeschäfts sei neben der Angehörigeneigenschaft haftungsbegründende Voraussetzung. Eine Haftung nach § 67 Abs. 6 ASVG bestehe mangels Angehörigeneigenschaft als auch mangels einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen dem Primärschuldner und der BF nicht. Eine Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG scheide ebenfalls aus, da ein Veräußerungsgeschäft zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem Primärschuldner nicht vorliege. Ein solches Veräußerungsgeschäft liege auch zwischen der BF und XXXX nicht vor. Der Betrieb des Primärschuldners sei im XXXX eingestellt worden, was eine andauernde Betriebsunterbrechung vor dem Erwerb darstellen würde. Diese Betriebsunterbrechung habe bei einem Dienstleistungsbetrieb dieser Art zur Folge, dass dessen wesentliches Betriebsmittel, der Kundenstock, verloren gehe. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit durch die BF habe der Primärschuldner keine Kunden mehr gehabt, da die Bezug habende Tätigkeit bereits Monate zuvor eingestellt worden sei. Die Tatsache, dass einzelne Kunden des Primärschuldners nunmehr Kunden der BF seien, sei nicht auf eine rechtsgeschäftliche Veräußerung, sondern auf eine eigene Angebotslegung und anschließender Vertragsverhandlungen der BF mit den Kunden zurückzuführen. Hinsichtlich der Dienstverhältnisse erfolgte der Hinweis, dass es sich bei den Dienstnehmern der BF nicht um unentbehrliche Fachkräfte oder um Leihpersonal handelt, womit die Anstellung von Dienstnehmern durch die BF nicht haftungsbegründend wäre. Die Identität der Geschäftsadresse mit jener des Primärschuldners als Betriebsvorgänger begründe keine Erwerberhaftung iSd. § 67 Abs. 4 ASVG. Da eine funktionsfähige Einheit zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs nicht mehr bestanden habe, komme eine Erwerberhaftung nicht in Betracht.
3. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 14.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Geschäftsführerin und alleinigen Gesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft, ihres Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Notariatsakt vom XXXX gab XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder kurz: MB) eine Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firmenbezeichnung XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder beschwerdeführende Gesellschaft oder kurz: BF) mit Sitz in XXXX und der Firmenadresse XXXX ab.
Eine Eintragung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Firmenbuch des LG für XXXX zur FN XXXX erfolgte am XXXX , als die MB einen zum XXXX datierten Nachtrag zu dieser Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachgereicht hatte [FB-Abfrage].
Seit dem XXXX fungiert die Mitbeteiligte als alleinige Gesellschafterin und (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft und hält sie an dieser 100% der Stammeinlage in Höhe von EUR 35.000,00, auf die sie einen Betrag von EUR 10.000,00 geleistet hat [Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom XXXX , Pkt. 4.].
1.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft nahm ihren Betrieb am XXXX auf und hat sie ab diesem Zeitpunkt ein Reinigungsunternehmen - in Fortführung eines schon von XXXX (in der Folge: Primärschuldner) bis XXXX und ab dem XXXX bis XXXX von der Mitbeteiligten unter deren Namen als Einzelunternehmen geführten Reinigungsunternehmens - betrieben.
Wie schon der Primärschuldner und die Mitbeteiligte zuvor, war die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem von ihr betriebenen Reinigungsunternehmen seit dem XXXX für die XXXX in denselben Reinigungsobjekten tätig.
1.3. Seit der Gründung der beschwerdeführenden Gesellschaft bis laufend fungiert die Mitbeteiligte als deren alleinige Gesellschafterin und (handelsrechtliche) Geschäftsführerin [FB-Abfrage].
1.4. Der Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden Gesellschaft umfasst die „Durchführung von Reinigungen, den Handel mit Waren aller Art, die Beteiligung an Gesellschaften und die Reinigung von Gebäuden und allen Objekten“ [Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Pkt. 3.].
1.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist seit dem XXXX Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für ein reglementiertes Gewerbe lautend auf „ XXXX “ [GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: XXXX ].
1.6. Auf dem Beitragskonto des vom Primärschuldner betriebenen Reinigungsunternehmens sind im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Beitragsrückstände anerlaufen, die die ÖGK durch exekutive Betreibung nicht einbringlich machen konnte.
1.7. Am XXXX eröffnete das Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX z ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Primärschuldners.
Dieses Verfahren, in dem die ÖGK die im Zeitraum XXXX bis XXXX anerlaufenen offenen Beitragsforderungen angemeldet hatte, endete mit einem Abschöpfungsverfahren und konnten die Beitragsforderungen der belangten Behörde nicht zur Gänze einbringlich gemacht werden.
1.8. Bei der Mitbeteiligten handelt es sich um die Ehegattin des Primärschuldners, die dessen Reinigungsunternehmen am selben Standort wie das vom Primärschuldner vormals betriebene Reinigungsunternehmen fortgesetzt betrieb und an denselben Reinigungsobjekten wie ihr Ehegatte, der Primärschuldner, für dieselbe Auftraggeberin, die XXXX tätig war.
Vor der Gründung ihres eigenen Unternehmens, eines als Einzelfirma unter ihrem Namen geführten Reinigungsunternehmens, war sie im Betrieb ihres Ehegatten, des Primärschuldners tätig und hatte sie nach eigenen Angaben „gute Beziehungen“ zu den KundInnen des Betriebes ihres Ehegatten [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 4 unten]. Über genau diese „guten Beziehungen“ verfügte schon der Primärschuldner, als er sein Reinigungsunternehmen noch betrieben hatte.
1.9. Ab dem XXXX führte die beschwerdeführende Gesellschaft anstelle des Primärschuldners und der Mitbeteiligten Reinigungsleistungen an denselben Reinigungsobjekten im Auftrag der XXXX durch.
1.10. Bis einschließlich XXXX fakturierte der Primärschuldner unter dem Rechnungsabsender „Rei XXXX “ erbrachte Reinigungsleistungen an in den jeweiligen Fakturen näher bezeichneten Bestandsobjekten an die XXXX [sic beispielhaft Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX Nr. XXXX ].
Nach dem XXXX fakturierte der Primärschuldner der XXXX keine Reinigungsleistungen mehr.
Ab dem XXXX fakturierte die Beschwerdeführerin unter der Rechnungsabsenderbezeichnung „ XXXX “ ab dem XXXX erbrachte Reinigungsleistungen an in den jeweiligen Fakturen näher bezeichneten Bestandsobjekten an die XXXX [sic beispielhaft Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ].
Ab dem XXXX fakturierte die beschwerdeführende Gesellschaft unter der Rechnungsabsenderbezeichnung „ XXXX , FN: XXXX ]“ erbrachte Reinigungsleistungen an in den jeweiligen Fakturen näher bezeichneten Bestandsobjekten an die XXXX [sic insbesondere Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX , Nr. XXXX ; Rechnung vom XXXX Nr. XXXX ].
1.11. Die Mitbeteiligte hat als Rechtsnachfolgerin des vom Primärschuldner geführten Reinigungsunternehmens die von diesem für die Auftraggeberin XXXX durchgeführten Reinigungstätigkeiten fortgeführt.
1.12. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat als Rechtsnachfolgerin der Mitbeteiligen für die Auftraggeberin XXXX Reinigungstätigkeiten durchgeführt.
1.13. Mit Aufforderungsschreiben vom XXXX , GZ: XXXX , teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass der Betrieb des Primärschuldners auf sie übergegangen sei. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 67 Abs. 4 und 6 ASVG wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie als Betriebsnachfolgerin des Primärschuldners für den haftungsrelevanten Zeitraum Beiträge, Nebengebühren und Zinsen in Höhe von EUR 44.229,19 laut der angehängten Rückstandsaufstellung schulde, weil sie den Betrieb des Primärschuldners nahtlos weitergeführt habe und die maßgeblichen Aufträge übernommen habe [im Akt einliegendes Aufforderungsschreiben an die BF vom XXXX ].
Mit dem bezogenen Schreiben erging die Aufforderung an die beschwerdeführende Gesellschaft, der Kasse binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens den maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebsübernahme unter Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen und im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben.
Für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht entsprechen sollte, kündigte die ÖGK an, dass auf Grund der Aktenlage entschieden und mit Bescheid die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Beitragsverbindlichkeiten des Primärschuldners gem. § 67 Abs. 4 und 6 ASVG festgestellt werden.
Das Aufforderungsschreiben samt diesem beigefügter Rückstandsaufstellung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am XXXX durch Hinterlegung zugestellt.
1.14. Mit E-Mail ihrer Rechtsvertretung vom XXXX nahm die beschwerdeführende Gesellschaft auf das an sie ergangene Aufforderungsschreiben Bezug und verband ihre Reaktion mit der Aufforderung, dass die Kasse spezifizieren möge, ob sie diese Beträge gegenüber ihr oder gegenüber der Mitbeteiligten geltend gemacht habe [Schreiben der XXXX vom XXXX ].
1.15. Der Masseverwalter im Konkurs des Primärschuldners bekämpfte vor dem Bezirksgericht XXXX die Übertragung des vom Primärschuldner betriebenen Reinigungsunternehmens auf die Mitbeteiligte bzw. an die hier beschwerdeführende Gesellschaft mit Anfechtungsklage (BG XXXX , GZ: XXXX ) [Schreiben der XXXX vom XXXX , S. 1].
Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war das Unternehmen des Primärschuldners bereits an die Mitbeteiligte übertragen; diese hatte aus der Sicht des Insolvenzverwalters bereits gegen Ende des Jahres XXXX stattgefunden [Schreiben der XXXX vom XXXX , S. 2 Mitte].
Am XXXX schlossen die Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Gesellschaft auf Grund der Anfechtungsklage des Masseverwalters im Konkurs des Primärschuldners (BG Graz XXXX , GZ: XXXX ) einen Vergleich vor dem BG XXXX zu Zl. XXXX , wonach sich die Mitbeteiligte und die beschwerdeführende Gesellschaft zur ungeteilten Hand verpflichteten, an die Insolvenzmasse des Primärschuldners zu Handen des Masseverwalters XXXX einen Betrag in Höhe von EUR 185.000,00 zzgl. 4 % Zinsen ab XXXX und die Prozesskosten in Höhe von EUR 13.676,22 zzgl. 4% Zinsen ab dem XXXX zu zahlen [Vergleich des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ].
1.16. Mit Schreiben vom XXXX teilte die ÖGK der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass ein unmittelbares Rechtsgeschäft zwischen Vorgänger und Nachfolger nicht erforderlich sei. Gem. § 539a ASVG sei als Beurteilungsmaßstab immer der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht das äußerliche Erscheinungsbild maßgeblich. Die beschwerdeführende Gesellschaft stehe im Alleineigentum der Mitbeteiligten. Bei Dienstleistungsunternehmen stehe darüber hinaus der Kundenstock die wesentliche Grundlage dar. Dieser sei für den Vorgänger sowie für die beschwerdeführende Gesellschaft ident. Es genüge die Möglichkeit, bei der Fortführung die Kunden weiter betreuen zu können. Auch könne die Haftung gem. § 67 ASVG auch gegen mehrere (juristische) Personen geltend gemacht werden. Gegenständlich sei die Verschärfung des § 67 Abs. 6 ASVG anzuwenden. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die Vorgesellschaft bereits (beschränkte) Rechtspersönlichkeit aufweisen könne. Da die geschäftliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft mit XXXX aufgenommen wurde, verändere sich der mögliche Haftungsbetrag dahingehend, dass der Beitragsmonat XXXX auszuscheiden gewesen sei.
Im Rahmen des Parteiengehörs gab die belangte Behörde der BF die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum XXXX [Schreiben der ÖGK an XXXX vom XXXX ].
1.17. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die ÖGK gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft aus, dass ihr diese als Rechtsnachfolgerin des Primärschuldners gem. § 67 Abs. 4 und 6 ASVG iVm. § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. XXXX den Betrag von EUR 41.444,02 zzgl. Verzugszinsen schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Ergebnis der am 14.04.1015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher die Mitbeteiligte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft einvernommen wurde.
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angegebenen Quellen. Die dazu getroffene Konstatierung, dass die Beschwerdeführerin für die Auftraggeberin XXXX Reinigungstätigkeiten durchgeführt hat, gründen im Kern auf den im Akt einliegenden Fakturen des Primärschuldners und der von der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegten Fakturen, die von der zeitlichen Abfolge her hintereinander liegen und in der Zusammenschau mit den Angaben der Mitbeteiligte, die anlässlich ihrer stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass sie mit dem von ihr geführten Unternehmen bzw. mit dem vom Unternehmen der BF Reinigungstätigkeiten durchgeführt hat [PV der MB in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 4 unten]. Die getroffene Feststellung, dass sie vor der Gründung ihres eigenen Unternehmens im Betrieb ihres Ehegatten, des Primärschuldners tätig war und zu den KundInnen des Betriebes ihres Ehegatten „gute Beziehungen“ hatte, gründen auf den Angaben der MB in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV der MB in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 4 unten].
Wenn die MB in der Folge angegeben hat, dass sie alleine arbeite und auch alleine wohne [PV der BF in VH-Niederschrift vom 14.04.2025, S. 6 oben], erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, da sie keine genauen Angaben zum Schicksal des von ihr gegründeten und betriebenen Reinigungsunternehmens, zum Mitarbeiterstand dieses Unternehmens und zum Namen des von ihr betriebenen Unternehmens machen konnte. Schließlich hat sie offenbar von ihrem, unter ihrem Namen firmierenden Reinigungsunternehmen erbrachte Reinigungsleistungen in eigenem Namen fakturiert. Die in der Folge von der beschwerdeführenden Gesellschaft erbrachten Reinigungsleistungen wurden in dessen Namen fakturiert, wobei sich sämtliche Fakturen des Primärschuldners, der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Gesellschaft an die XXXX richteten.
Erst ab dem XXXX liegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegte Fakturen vor.
Es waren daher die getroffenen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Die auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„Haftung für Beitragsschuldigkeiten.
§ 67.
[…]
(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
[…]
(6) Geht der Betrieb auf
1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder
3. eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrundeliegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, dass er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:
1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
5. der Lebensgefährte;
6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.
[…]“
„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“
3.2.2. Der zentrale Gesichtspunkt einer Betriebsnachfolge iSd. § 67 Abs. 4 ASVG ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und jener Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob eine solche Fortführung tatsächlich erfolgt oder nicht [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 42]. Im Allgemeinen bildet die Übereignung auf Grund eines Erwerbsgeschäfts den Haftungsgrund, auf Grund dessen das Zurechnungsobjekt des Betriebs (das diesen nunmehr auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt) gewechselt hat. Ausgeschlossen ist die Haftung gem. Abs. 5 beim Erwerb im Insolvenz- oder im Zwangsvollstreckungsverfahren [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 43].
Bei einem Betriebsübergang auf eine der in Abs. 6 genannten Angehörigen (z.B. der Ehegatte des Betriebsinhabers) bedarf es keines Erwerbsgeschäfts, vorbehaltlich des offenstehenden Freibeweises der unverschuldeten Unkenntnis [Ebda, § 67 ASVG, Rz. 43].
Eine Haftung des Betriebsnachfolgers setzt eine Einzelrechtsnachfolge in die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Unternehmens voraus [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 44], wobei zum Betrieb nicht nur körperliche Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte zählen, sondern auch vorhandene Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Chancen (Erfahrung, Kundenkreis, Absatzgelegenheit) [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 46].
Welche Betriebsmittel wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hängt im Besonderen von der Art und vom Gegenstand des Betriebes ab [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG Rz. 53]. Dabei genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebs des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen [Ebda., § 67 ASVG Rz. 47]. So spielt etwa bei Dienstleistungsbetrieben, die einen typischerweise räumlich ausgedehnten Einzugsbereich haben, wie etwa bei einem Reinigungsunternehmen, das seine Dienstleistungen an unterschiedlichen Standorten erbringt, der Kundenstock eine Rolle, während dem Standort per se keine Bedeutung mehr zukommt [vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 57 zu einem vergleichbaren Malerbetrieb].
Arbeitskräfte gehören nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Schlüsselarbeitskräfte handelt [VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0211]. Das trifft auf ein Reinigungsunternehmen nicht zu, zumal es sich bei dessen MitarbeiterInnen nicht um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute handelt. Vielmehr handelt es sich bei den Tätigkeiten in einem Reinigungsunternehmen überwiegend um einfache Tätigkeiten, die keiner besonderen Einschulung bedürfen und dessen Mitarbeiter relativ leicht und schnell durch Dritte substituierbar sind.
Werden die zur Fortführung erforderlichen Betriebsmittel von einem Dritten erworben, beseitigt dies die Haftung nicht, sofern diese Betriebsmittel nicht im Eigentum des Vorgängers standen [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 64 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, sic. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2012/08/0208; VwGH vom 19.02.2003, Zl. 98/08/0104].
Die Betriebsnachfolgerhaftung nach § 67 Abs. 4 ASVG hängt nicht vom Wissen oder „Wissen müssen“ des Erwerbers ab; allein die Verfügungsgewalt über die für eine Fortführung wesentlichen Betriebsmittel begründet (die auf ein Kalenderjahr beschränkte) Haftung des Betriebsnachfolgers [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 66]. Allerdings verschärft der Gesetzgeber bei Personen, die insb. auf Grund ihrer verwandtschaftlichen Nähe zum Vorgänger die Beitragsschulden kennen, die Haftung bei jeglichem Betriebsübergang, mildert jedoch diese Haftung durch die Zulassung des Freibeweises der schuldlosen Unkenntnis ab. Das heißt, dass der Gesetzgeber bis zum Gelingen des Freibeweises das Wissen um die Beitragsschulden vermutet [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 67].
Bei diesem sogenannten „verdächtigen Personenkreis“ tritt die Haftung bei einem rechtsgeschäftlichen Übergang nach § 67 Abs. 4 ASVG und bei allen anderen Übergängen nach § 67 Abs. 6 ASVG ein [VwGH vom 07.04.1992, Zl. 91/08/0061]. Als „familia suspecta“ zählen gem. § 67 Abs. 7 ASVG insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie. Die Haftung dieser Personen setzt voraus, dass eine natürliche Person der Betriebsvorgänger ist [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 71].
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.2.3. Auf den Beschwerdefall umgelegt ergibt sich folgendes:
Anlassbezogen hat der Primärschuldner mit dem von ihm betriebenen Einzelunternehmen Reinigungsdienstleistungen für die XXXX an diversen Standorten erbracht und diese Reinigungsleistungen der XXXX fakturiert. Neben anderen Personen arbeitete auch die Mitbeteiligte, die zugleich die Alleingesellschafterin und (einzige) handelsrechtliche Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei ist, im Betrieb des Primärschuldners mit.
Als der Primärschuldner mit seinem Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geriet, führte die mit dem Primärschuldner verheiratete Mitbeteiligte das von ihm betriebene Reinigungsunternehmen zunächst unter einer auf sie lautenden Einzelfirma und in der Folge unter der beschwerdeführenden Gesellschaft fort.
Für die Erbringung der Reinigungsleistungen bediente sie sich der Kontakte des Primärschuldners, nämlich jenes mit der Fa. XXXX und erbrachte sie ihre Reinigungsleistung, wie schon der Primärschuldner an diversen Standorten, wobei auch sie diese Reinigungsleistungen der Fa. XXXX in Rechnung stellte. In diesem Fall erfolgte der Betriebsübergang nicht durch einen Unternehmensverkauf, sodass sich die Haftung, wie es in diesem Fall die ÖGK zutreffend angenommen hat, an der Bestimmung des § 67 Abs. 6 ASVG orientiert. Der Kontakt zur Fa. XXXX ist anlassbezogen als das wesentliche Betriebsmittel zu betrachten, da die Mitbeteiligte unter Ausnützung dieses Kontaktes in die Lage versetzt war, den Betrieb friktionsfrei weiterzuführen, wie sich dies aus einem Vergleich der noch vom Primärschuldner am XXXX und der in der Folge von der Beschwerdeführerin am XXXX gelegten Rechnungen an die bezogene Gesellschaft ergibt.
Faktum ist weiter, dass der MB die auf dem Beitragskonto des Unternehmens ihres Ehegatten, des Primärschuldners, zur Nr. XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX aushaftenden Beitragsschulden bekannt waren und ist ihr diesbezüglich der Freibeweis der schuldlosen Unkenntnis der Beitragsschulden nicht gelungen bzw. hat sie einen solchen Freibeweis weder in der Beschwerde, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angetreten. Vielmehr hat sie anlässlich ihrer stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, im Betrieb des Primärschuldners mitgearbeitet zu haben und selbst ein Unternehmen „gegründet“ zu haben, als ihr die wirtschaftliche Schieflage des vom Primärschuldner betriebenen Unternehmens bewusstgeworden war.
Da sie selbst zum XXXX eine Vielzahl an Reinigungsleistungen der XXXX verrechnete und der Primärschuldner nach der offenbar letzten Rechnungslegung am XXXX keine Reinigungsleistungen mehr in Rechnung stellte, ist davon auszugehen, dass die Betriebsnachfolge auf die Ehegattin des Primärschuldners spätestens am XXXX abgeschlossen war.
Aus den angeführten Gründen ist die Haftung der Mitbeteiligten nach § 67 Abs. 6 ASVG für die Beitragsschulden des Primärschuldners gegeben.
Ob auch die beschwerdeführende Gesellschaft als Betriebsnachfolgerin des Primärschuldners anzusehen ist und ob sie für dessen Beitragsschulden gem. § 67 Abs. 4 und 6 ASVG zu haften hat, ist tieferstehend zu untersuchen:
Nach der Gründung der beschwerdeführenden Gesellschaft am XXXX bediente sich auch die beschwerdeführende Gesellschaft der Kontakte zur XXXX und zeigen die von ihr gelegten Fakturen, dass sie mit diesem Kontakt ebenfalls in die Lage versetzt war, ihre Reinigungsdienstleistungen friktionsfrei anzubieten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kam anlassbezogen nicht hervor, dass sich die beschwerdeführende Gesellschaft um diesen Kontakt kümmern bzw. diesen akqiurieren musste.
Es wird jedoch nicht übersehen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft den Reinigungsbetrieb vom Primärschuldner nicht direkt übernommen hat, sondern dass es zunächst die Mitbeteiligte war, die den Reinigungsbetrieb des Primärschuldners im Rahmen des von ihr betriebenen Einzelunternehmens weitergeführt hat, sodass diese als unmittelbare Rechtsnachfolgerin des Primärschuldners anzusehen ist und gem. § 68 Abs. 4 ASVG für die Beitragsforderungen der ÖGK gegen den Primärschuldner haftet.
Erst mit der Gründung der beschwerdeführenden Gesellschaft am XXXX wurde das Reinigungsunternehmen von dieser weitergeführt und hat auch diese von ihr erbrachte Reinigungsleistungen der Fa. XXXX direkt errechnet und sich für die Erbringung der Reinigungsleistungen offenbar der Kontakte dieser Geschäftspartnerin, deren sich schon der Primärschuldner und die Mitbeteiligte zuvor bedient hatten, bedient.
Es wird jedoch nicht übersehen, dass der Primärschuldner am XXXX durch mehrere Monate hindurch mit dem von ihm unter seinem Namen betriebenen Reinigungsunternehmen keine Geschäfte mehr gemacht hat, da die MB dieses gegen Ende des Jahres XXXX bzw. spätestens mit Ende XXXX übernommen hatte.
Anlassbezogen hat die belangte Behörde die Haftung auch der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die Bestimmung des § 67 Abs. 6 ASVG gestützt, was argumentierbar wäre, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft den Betrieb direkt vom Primärschuldner übernommen hätte. Schließlich ist die Alleingesellschafterin, die 100% des Stammkapitals der beschwerdeführenden Gesellschaft hält, und einzige Geschäftsführerin die Ehegattin des Primärschuldners.
Überdies hat das Beschwerdeverfahren eine durchgehende Tätigkeit des Reinigungsunternehmens ergeben, das bis XXXX vom Primärschuldner und in der Folge von der MB bis zum XXXX und ab diesem Zeitpunkt von der beschwerdeführenden Gesellschaft betrieben wurde, sodass ab dem XXXX die Mitbeteiligte als Betriebsnachfolgerin des Primärschuldners anzusehen ist, während die beschwerdeführende Gesellschaft, die den Betrieb nach der Mitbeteiligten weiterführte, als deren Betriebsnachfolgerin anzusehen ist.
Zwischen der Beendigung der Tätigkeit des Primärschuldners und der Aufnahme der Tätigkeit durch die beschwerdeführende Gesellschaft liegen jedoch mehrere Monate, sodass letztere nicht als Betriebsnachfolgerin des Primärschuldners iSd § 67 Abs. 4 und 6 ASVG angesehen werden kann.
Daran vermag - mangels einer Betriebsunterbrechung - die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Betriebsunterbrechung nach bzw. vor dem Erwerb eines Betriebes und der vor dem BG XXXX zur GZ: XXXX geschlossene Vergleich, aufgrund dessen sich die beschwerdeführende Gesellschaft gemeinsam mit der Mitbeteiligten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 185.000,00 s.A. an die Insolvenzmasse des Masseverwalters verpflichtete, nichts zu ändern [Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG, Rz. 54ff und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur].
Der vor dem BG XXXX zur GZ: XXXX geschlossene Vergleich entfaltet für das erkennende Gericht keine Bindungswirkung und ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für die Rechtsgrundlage der dort angesprochenen Zahlungsverpflichtung. Zwar liefert der Vergleich einen Anscheinsbeweis, dass zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft, der Mitbeteiligten und dem Primärschuldner ein Rechtsgeschäft - möglicherweise für die Übernahme seines Betriebes - geschlossen wurde; selbst wenn ein solches Rechtsgeschäft mit dem Primärschuldner geschlossen worden wäre, klafft noch immer die zeitliche Lücke zwischen der Einstellung des Betriebes des Primärschuldners und der Aufnahme des Betriebes durch die beschwerdeführende Gesellschaft. Letztere steht einer Haftung nach § 67 Abs. 4 und 6 ASVG entgegen.
Anlassbezogen sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder ein Scheingeschäft oder einen Formmangel nahelegen würden und eine Anwendung der Bestimmung des § 539a ASVG auslösen könnten.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da trotz eingehender Recherchen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit der Frage, ob eine juristische Person als Betriebsnachfolgerin gem. § 67 Abs. 4 und 6 AlVG anzusehen ist, wenn diese erst mehrere Monate nach der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit durch den Primärschuldner gegründet wurde und unmittelbar nach deren Gründung den Betrieb des Primärschuldners, den zwischenzeitig die Ehegattin des Primärschuldners weitergeführt hatte, anstelle dieser Ehegattin unter Ausnützung des Kundenstocks des Primärschuldners als wesentliches Betriebsmittel fortführt, nicht gefunden werden konnte, weshalb eine solche vom erkennenden Gericht als fehlend angenommen wird und eine Klärung dieser Frage von tragender bzw. grundsätzlicher Bedeutung sein kann.
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