Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse, vertreten durch Mader Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, G305 2305238-1/7E, betreffend Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: W GmbH, vertreten durch die Cortolezis Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Graz; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 12. September 2024 sprach die revisionswerbende Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass W.A. als Betriebsnachfolgerin des A.H. gemäß § 67 Abs. 4 und 6 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf einem näher bezeichneten Beitragskonto (dem Dienstgeberkonto des A.H.) in Höhe von € 47.136,52 zuzüglich Verzugszinsen schulde. W.A. habe ein Reinigungsunternehmen betrieben und vom Betriebsvorgänger A.H., ihrem Ehemann, wesentliche Kunden sowie Dienstnehmer und den gewerberechtlichen Geschäftsführer übernommen. Sie sei in denselben Reinigungsobjekten tätig gewesen und habe die Tätigkeit vom selben Standort aus ausgeübt. Diese spätestens im Februar 2022 abgeschlossene Betriebsübernahme erfülle die Voraussetzungen für die Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG, wobei auch ein Naheverhältnis zum Betriebsvorgänger im Sinn des § 67 Abs. 7 ASVG zu bejahen sei. Der Betriebsvorgänger schulde der ÖGK für den Zeitraum April 2021 bis Februar 2022 Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren in Höhe von € 47.136,52 „zuzüglich Verzugszinsen“ (aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis geht hervor, dass die vom Betriebsvorgänger im genannten Zeitraum geschuldeten Verzugszinsen im Betrag von € 47.136,52 bereits enthalten sind).
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit unbekämpft gebliebenem Erkenntnis vom 3. Juni 2025, G305 2305239-1, als unbegründet abgewiesen.
3 Mit weiterem Bescheid vom 12. September 2024 sprach die ÖGK aus, dass die mitbeteiligte GmbH als Betriebsnachfolgerin des A.H. gemäß § 67 Abs. 4 und 6 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf einem näher bezeichneten Beitragskonto (dem Dienstgeberkonto des A.H.) in Höhe von € 44.229,19 zuzüglich Verzugszinsen schulde. A.H. schulde der ÖGK Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Mai 2021 bis Februar 2022 in Höhe von € 44.229,19 „zuzüglich Verzugszinsen“ (aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis geht hervor, dass die vom Betriebsvorgänger im genannten Zeitraum geschuldeten Verzugszinsen im Betrag von € 44.229,19 bereits enthalten sind). Die mitbeteiligte GmbH betreibe ein Reinigungsunternehmen. Sie stehe im Alleineigentum und unter der Geschäftsführung von W.A. Die Alleineigentümerin sei die Ehefrau des Betriebsvorgängers und daher Angehörige im Sinn des § 67 Abs. 6 ASVG iVm § 32 Abs. 2 IO. Die GmbH sei durch den Zugriff auf die Aufträge, Dienstnehmer, den gewerberechtlichen Geschäftsführer und die „intensive Nahebeziehung“ zwischen der Alleineigentümerin und dem Betriebsvorgänger in der Lage gewesen, den Reinigungsbetrieb zu übernehmen und nahtlos fortzuführen, was auch geplant gewesen sei. Der Betriebsübergang sei durch Einbringung des zuvor durch W.A. von A.H. übernommenen Einzelunternehmens vollzogen worden, wobei der Gesellschaftsvertrag bereits im Februar 2022 errichtet, die Gesellschaft jedoch erst im Juni 2022 im Firmenbuch eingetragen worden sei. Die GmbH habe mit Mai 2022 ihre betriebliche Tätigkeit aufgenommen und ein Beitragskonto angelegt. Sie habe wesentliche Kunden sowie Dienstnehmer und den gewerberechtlichen Geschäftsführer des Vorgängers übernommen, sei in denselben Reinigungsobjekten tätig und übe die Tätigkeit vom selben Standort aus. Damit lägen die Voraussetzungen für die Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG vor.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis statt, indem es den Bescheid ersatzlos behob.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass W.A. mit Notariatsakt vom 28. Februar 2022 eine Erklärung über die Errichtung einer GmbH abgegeben habe. Eine Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch sei am 21. Juni 2022 erfolgt. Seither fungiere W.A. als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH und halte 100% der Stammeinlage in Höhe von € 35.000,--. Die GmbH habe ihren Betrieb am 21. Juni 2022 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie in Fortführung des schon bis 31. Jänner 2022 von A.H. und von 1. Februar 2022 bis 21. Juni 2022 von W.A. geführten Unternehmens ein Reinigungsunternehmen mit Tätigkeit in denselben Reinigungsobjekten betrieben. Am 31. August 2022 sei ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des A.H. eröffnet worden. Die offenen Beiträge der ÖGK hätten nicht zur Gänze einbringlich gemacht werden können. Die Rechnungen für die Reinigungsleistungen seien bis 31. Jänner 2022 von A.H., ab dem 28. Februar 2022 von W.A. und ab dem 31. Juli 2022 von der mitbeteiligten GmbH fakturiert worden.
6 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass zwar spätestens am 28. Februar 2022 ein Betriebsübergang von A.H. auf dessen Ehefrau W.A. sattgefunden habe und deren Haftung für die Beitragsschulden des A.H. zu bejahen sei. Nach der Gründung der mitbeteiligten GmbH am 21. Juni 2022 habe diese „friktionsfrei“ dieselben Reinigungsdienstleistungen angeboten. Sie habe den Reinigungsbetrieb aber nicht direkt von A.H. übernommen, vielmehr habe zunächst über mehrere Monate W.A. den Betrieb im Rahmen ihres Einzelunternehmens fortgeführt. Die GmbH könne daher nicht als Betriebsnachfolgerin des A.H. angesehen werden. Es seien anlassbezogen auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder ein Scheingeschäft nahelegen würden und eine Anwendung des § 539a ASVG „auslösen“ könnten.
7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine juristische Person als Betriebsnachfolgerin gemäß § 67 Abs. 4 und 6 ASVG anzusehen sei, „wenn diese erst mehrere Monate nach der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit durch den Primärschuldner gegründet wurde und unmittelbar nach deren Gründung den Betrieb des Primärschuldners, den zwischenzeitig die Ehegattin des Primärschuldners weitergeführt hatte, anstelle dieser Ehegattin unter Ausnützung des Kundenstocks des Primärschuldners als wesentliches Betriebsmittel fortführt“.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der ÖGK. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die ÖGK bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass für die zentrale Rechtsfrage, ob eine Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG auch bei einem „Kettenbetriebsübergang“ bestehe, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere.
11 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig. Sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
12 § 67 Abs. 4, 6 und 7 ASVG lautet:
„(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
(6) Geht der Betrieb auf
1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder
3. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist)
über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:
1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
5. der Lebensgefährte;
6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.“
13 Im vorliegenden Fall wurde rechtskräftig die Haftung von W.A. als der unmittelbaren Betriebsnachfolgerin des Primärschuldners (A.H.) gemäß § 67 Abs. 4 (iVm Abs. 6) ASVG ausgesprochen. Strittig ist die Frage, inwieweit auch eine Haftung der mitbeteiligten GmbH besteht, auf die der Betrieb in der Folge-nach wenigen Monaten-übergegangen ist.
14 Anders als die ÖGK in der Revision meint, kann diese Haftung im vorliegenden Fall nicht schon deswegen bejaht werden, weil der Betriebsübergang nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 539a ASVG unmittelbar vom Primärschuldner A.H. auf die GmbH erfolgt sei. Dem steht die rechtskräftig ausgesprochene Haftung der W.A. gemäß § 67 Abs. 4 ASVG entgegen, womit die ÖGK selbst anerkannte, dass der Betrieb (zunächst) auf sie übergegangen ist. Dafür spricht im Übrigen auch, dass sie-wie vom Bundesverwaltungsgericht unbestritten festgestellt-über mehrere Monate hinweg im eigenen Namen Rechnungen ausstellte.
15 Die GmbH konnte aber als Betriebsnachfolgerin der W.A. mittelbar zur Haftung für die Beitragsschulden des A.H. herangezogen werden. Die Haftung des Betriebsnachfolgers „für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte“, erstreckt sich nämlich auch auf Beiträge, für die der Vorgänger seinerseits (nur) haftet (vgl. idS zu § 14 Abs. 1 BAO Rzeszut/Turpinin Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO 2 , § 14 Rz 26; s. auch-zur gleichlautenden Haftungsbestimmung nach dem damaligen § 12 Abs. 1 lit. a Wr LAO-VwGH 9.6.1989, 86/17/0194). Damit ist sichergestellt, dass die Haftung (auch) diejenige Person trifft, die die Möglichkeit hat, aus dem laufenden Betrieb Einnahmen zu erzielen.
16 Das kann freilich nicht dazu führen, dass ein Erwerber im Ergebnis für einen längeren Zeitraum als zwölf Monate vom Erwerb zurückgerechnet haftet. Die Haftung erstreckt sich nur auf die Beiträge, die auf diesen Zeitraum von zwölf Monaten entfallen, sei es, dass die Beitragsschulden direkt beim unmittelbaren Betriebsvorgänger entstanden sind, sei es, dass der Betriebsvorgänger für die bei seinem Vorgänger im genannten Zeitraum entstandenen Beitragsschulden auf Grund eines Bescheides nach § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG (nur) haftet. Für den Beginn der Rückrechnung kommt es auf den Tag der Erlangung der Verfügungsmacht über die Betriebsmittel an (vgl. VwGH 17.10.2001, 99/08/0107), was im vorliegenden Fall nicht vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit der GmbH durch Eintragung im Firmenbuch erfolgen konnte.
17 Für einen Zeitraum von zwölf Monaten rückwirkend ab diesem Zeitpunkt konnten der mitbeteiligten GmbH jene offenen Beitragsschulden aus dem Titel der Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben werden, für die W.A. ihrerseits haftete oder die nach der Betriebsübernahme durch sie erst entstanden waren. Auch für die in diesem Zeitraum (nicht aber danach)-zunächst bei A.H. und nach der Betriebsübernahme bei W.A.-angelaufenen Verzugszinsen für die Beitragsschulden der letzten zwölf Monate bestand die Haftung (vgl. Müllerin SV-Komm, § 67 ASVG Rz 65).
18 Allerdings hatte die ÖGK die Haftung der mitbeteiligten GmbH ausdrücklich auf die Übernahme des Betriebs von A.H. (und nicht von W.A.) gestützt. Zwischen A.H. und der GmbH hatte jedoch nach dem oben Gesagten kein (unmittelbarer) Betriebsübergang stattgefunden, sodass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 ASVG insoweit nicht vorlagen. Die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der ÖGK ist daher im Ergebnis zu Recht erfolgt (was freilich der Erlassung eines weiteren, auf die Betriebsübernahme der GmbH von W.A. gestützten Haftungsbescheides nicht entgegensteht).
19 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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