(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
3. Gesellschafter im Sinne des EKEG
als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.
§ 25 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 25 Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung
…erforderliche Zahl an Stimmrechten nur vorübergehend oder unbeabsichtigt überschritten wird, sofern die Überschreitung unverzüglich rückgängig gemacht wird; 4. Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen ( § 32 Abs. 1 IO ), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden; 5. Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an…
§ 25a BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 25a
…Geburt beruht; 4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder; 5. der Lebensgefährte; 6. unbeschadet der Z 2 die in § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung ( IO ), RGBl. Nr. 337/1914, genannten Personen. (5) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am…
§ 8 URG · URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 8 Auswahl des Reorganisationsprüfers
…muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. (2) Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger ( § 32 IO ) des Unternehmers sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein. (3) Zum Reorganisationsprüfer kann auch eine…
§ 11 ReO · ReO · Restrukturierungsordnung
§ 11 Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten
…§ 80a IO ist anzuwenden. (2) Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Schuldners sein. § 80b Abs. 2 und 3 IO ist anzuwenden. (3) Zum Restrukturierungsbeauftragten kann auch eine juristische…
§ 6 EKEG (GIRÄG 2003) · EKEG (GIRÄG 2003) · Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 6 Abgestimmtes Verhalten
…des § 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 IO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 stehen.…
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