(1) Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
(2) Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 IO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Übernehmer zum Nachteile der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam.
§ 25a BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 25a
…der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage bei der…
§ 6 AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 6 Haftung bei Betriebsübergang
…Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers § 1409 ABGB anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden. (2) Für Abfertigungsansprüche, die nach…
§ 42f K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42f § 42f Optionsrecht
…Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven…
§ 59 K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 59 § 59 Optionsrecht bei Zuweisungen
…Dienstverhältnis zur Gemeinde, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, die Gemeinde und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven…
§ 14 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 14 § 14*) Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger
…Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der neue Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich dessen Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. *) Fassung LGBl.Nr. 24/2009…
Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992
§ 33 § 33
…Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 erzielt werden, haben den Mindestbeitrag zu entrichten. (6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger. (7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nicht…
§ 24 Bgld. TG 2021 · Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 24 Bemessungsgrundlage
…umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994. (5) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.…
Bundesimmobiliengesetz
§ 37 Haftungen der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH
…haftet für die mit den Sachen und Rechten gemäß § 6 Abs. 2 zusammenhängenden Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Wertes (§ 1409 Abs. 1 ABGB). (2) Wird der Bund aus der Tätigkeit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder einer Gesellschaft, deren Geschäftsanteile die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu mehr als 50 vH hält…
§ 37 S.TG 2003 · S.TG 2003 · Salzburger Tourismusgesetz 2003
§ 37 Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit
…Tätigkeit eintritt (zB Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder selbstständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes). (8) Wird ein Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB übertragen, gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger. (9) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes, der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes im…
§ 8 Bgld. PBÜ-G · Bgld. PBÜ-G · Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 8 Optionsrecht
…Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. (7) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag…
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