Ro 2021/11/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 43 Abs. 1 BBG 1990 normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Abs. 2 leg. cit. eine Anzeigepflicht - nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG 1990 normierte hinausginge - des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus § 42 BBG 1990 nicht ableitbar.