JudikaturVwGH

Ro 2021/11/0008 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2024

In §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG 1990 werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt. Weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen lassen erkennen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG 1990 kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch - und folglich auch kein Antragsrecht - auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen.

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