JudikaturBVwG

I421 2310368-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
30. April 2025

Spruch

I421 2310368-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht ein am 04.03.2025 erhobenes Rechtsmittel (AS 343ff)gegen eine als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung (AS 103ff) zur Entscheidung vor, wobei im Rechtsmittel unter anderem die ordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung des Bescheides wegen Nichtigkeit des Bescheides aufgrund fehlender Mindesterfordernisse geltend gemacht, eine Beschwerde im vollen Umfang erhoben und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.

Auf Anfrage übermittelte die BBU GmbH per webERV am 23.04.2025 (OZ 5) den an den Beschwerdeführer übermittelten Bescheid der belangten Behörde zur obigen Zahl.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die als „Bescheid“ bezeichnete und an den Beschwerdeführer übermittelte Erledigung ist mit 06.02.2025 datiert und wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tag eigenhändig durch die PI XXXX zugestellt (AS 301). Das Schriftstück weist auf der letzten Seite (S. 182) die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ auf, wobei sich unter dieser Wortfolge der Name „ XXXX “ in gedruckter Form befindet. Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung der Erledigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur und auch keine sonstige Beglaubigung der Kanzlei auf.

Die im geführten Papierakt der belangten Behörde befindliche Urschrift der Erledigung enthält die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“, darunter eine de facto leserliche Unterschrift des Genehmigenden sowie darunter in gedruckter Form der Name „ XXXX “.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausfertigung ohne Unterschrift und ohne Amtssignatur zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Auf Nachfrage seitens des Verwaltungsgerichts übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die an ihn ergangene Ausfertigung der Erledigung, aus welcher das Fehlen einer Amtssignatur bzw. Unterschrift des Genehmigenden bzw. einer Beglaubigung ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob vom Vorliegen eines rechtswirksam erlassenen Bescheids und der Zulässigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde auszugehen ist.

3.1 Zur Rechtsgrundlage:

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Nach § 18 Abs. 4 AVG, der gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052; VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).

Wie in Hengtsschläger/Leeb, AVG I, (2. Ausgabe 2014), § 18, Rz 23ff, dargelegt, mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).

3.2 Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Zwar entsprich die dem Verwaltungsakt erliegende Urschrift den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG, da sie persönlich genehmigt und unterfertigt wurde. Hingegen erfüllt die dem Beschwerdeführer am 06.02.2025 zugestellte Ausfertigung nicht den Vorgaben des § 19 Abs. 4 AVG. Die Ausfertigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur oder eine sonstige Beglaubigung der Kanzlei auf. Daher entspricht sie gemäß der zuvor zitierten Rechtsprechung und Literatur nicht den Anforderungen einer Ausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG. Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung ist als nicht erlassen anzusehen.

Die Beschwerde vom 04.03.2025 (AS 343) richtet sich daher gegen einen Nichtbescheid und ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043, ua.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie zuvor dargelegt wurde sich im gegenständlichen Fall eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Nichtbescheides bei Fehlen einer erforderlichen Unterfertigung (eigenhändige Unterschrift, Amtssignatur oder sonstige Beglaubigung durch die Kanzlei) im Sinne des § 18 AVG auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.