Ra 2015/09/0009 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor Einführung der VwG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (vgl. E 18.12.2006, 2005/09/0080; E 12.7.2011, 2011/09/0097; E 26.1.2012, 2009/09/0187; E 25.4.2013, 2012/18/0072; E 20.3.2012, 2011/21/0298). Im Fall der Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes wegen gerichtlicher Verurteilungen hat der VwGH im E vom 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, den Schluss gezogen, dass auch in einem solchen Fall angesichts der Bedeutung eines persönlichen Eindrucks eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass im Fall der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe angesichts der bei der Ermessensprüfung gebotenen Berücksichtigung der Ermessensbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde sowie angesichts der Bedeutung eines persönlichen Eindrucks bei der gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu treffenden Prognoseentscheidung die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 nicht erwarten lässt und die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das VwG gerechtfertigt gewesen wäre.