JudikaturVwGH

Ro 2014/09/0023 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 2014

In Anbetracht dessen, dass die Disziplinaroberkommission bei der Beurteilung spezialpräventiver Erforderlichkeit der zu bemessenden Strafe und damit auch bei der dafür ausschlaggebenden Einschätzung der Persönlichkeit des Täters (vgl. das Kriterium in § 115 BDG 1979) zu einer von der Entscheidung erster Instanz abweichenden, nicht näher begründeten Auffassung - nämlich dass bei dem Beamten schon im Hinblick auf die abschreckende Wirkung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens angenommen werden könne, dass ein Schuldspruch alleine genügen werde, um ihn von weiteren (gleichartigen) Verfehlungen abzuhalten - gelangte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 MRK unterließ, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Beamten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187).

Rückverweise