Spruch
W111 2296598-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 22.07.2024, Zl. 9131.203/0028-Präs3a2/2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 den 3AA-Jahrgang (14. Schulstufe) des XXXX in XXXX .
2. Am 10.06.2024 trat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung (im Folgenden: abschließende Prüfung) zur mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ (im Folgenden: Englisch) an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
3. Am selben Tag entschied der Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung nicht bestanden habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet Englisch mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
4. Mit Schreiben vom 10.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die negative Benotung nicht gerechtfertigt sei, weil die Beurteilung ihre Kenntnisse und Leistungen im Fach Englisch nicht korrekt widerspiegle. Sie habe auf alle Fragen korrekt geantwortet und flüssig gesprochen. Darüber hinaus habe bereits ihre Jahresnote im Fach Englisch („Genügend“) nicht den von ihr erbrachten Leistungen entsprochen.
5. Im Zuge des daraufhin von der Bildungsdirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der negativen Beurteilung im Prüfungsgebiet Englisch ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers eingeholt und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2024 zur Stellungnahme übermittelt.
6. Mit E-Mail vom 02.07.2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie sinngemäß und zusammengefasst ausführte, dass die im Gutachten aufgestellte Behauptung, sie habe grundlegende Probleme bei Anwendung der Basisgrammatik und würde viele Fehler im Bereich der Pluralbildung, Artikel, Präpositionen und Adjektive/Adverbien machen, nicht zutreffe. Im Anhang zur E-Mail übermittelte sie unter anderem mehrere Fotos von Lernzielkontrollen und Schularbeiten, aus denen hervorgehe, dass sie besagte Fehler nicht machen würde. Mit einem weiteren E-Mail vom selben Tag ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme dahingehend, dass sie, obwohl sie im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ im ersten Semester auf „Befriedigend“ gestanden sei, eine Frühwarnung bekommen habe.
7. Mit Bescheid vom 22.07.2024, Zl. 9131.203/0028-Präs3a2/2024, zugestellt am 24.07.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die belangte Behörde den Widerspruch mit der Begründung ab, dass sich aus dem eingeholten pädagogischen Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet Englisch zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei, da sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe. Die Voraussetzungen des § 38 Abs 6 Z 3 SchUG seien damit nicht gegeben und habe die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung sohin nicht bestanden.
8. Mit Schreiben vom 26.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Fach Englisch nicht gerechtfertigt sei. Das Prüfungsprotokoll stimme nicht, sie habe keine Basisfehler in Aussprache etc. gemacht, flüssig gesprochen und alle Fragen korrekt beantwortet. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2024 Nachweise vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie keine derartigen Fehler mache und habe sie die negative Note lediglich aufgrund von Antipathie seitens der Lehrkräfte ihr gegenüber erhalten.
9. Mit Schreiben vom 28.07.2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde sinngemäß und zusammengefasst um das Vorbringen, dass sie im gesamten Schuljahr 2023/24 bei Tests und anderen Leistungskontrollen stets schlechter benotet worden sei als ihre MitschülerInnen, da sie von den Lehrkräften nicht gemocht werde, und legte dem Schreiben mehrere Fotos von Leistungskontrollen aus verschiedenen Unterrichtsfächern bei.
10. Mit Schreiben vom 09.08.2024, hg eingelangt am 13.08.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 den 3AA-Jahrgang (14. Schulstufe) des XXXX (berufsbildende höhere Schule) in XXXX und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ mit der Note „Genügend“ beurteilt.
Am 10.06.2024 trat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung (im Folgenden: abschließende Prüfung) zur mündlichen Prüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ an. Die dabei erbrachte Leistung der Beschwerdeführerin im genannten Prüfungsgebiet ist mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen abschließenden Prüfung erbrachten Leistungen im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, gründet auf dem im Akt aufliegenden pädagogischen Sachverständigengutachten des Schulqualitätsmanagers XXXX vom 21.06.2024, dem Protokoll der durchgeführten Prüfung, den zur Beurteilung verwendeten Beobachtungsbögen (holistisch und analytisch), dem handschriftlichen Prüfungsprotokoll des Prüfers XXXX und der in ihrer Funktion als Englisch-einschließlich Wirtschaftssprache-Fachgruppenkoordinatorin anwesenden XXXX , den während der Vorbereitungszeit angefertigten schriftlichen Notizen der Beschwerdeführerin, sowie der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers XXXX , vom 19.06.2024.
Der Sachverständige führt in seinem 6-seitigen Gutachten ausführlich und schlüssig aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Prüfung „grundlegende Probleme bei der Anwendung der Basisgrammatik“ hatte, „viele Fehler im Bereich der Pluralbildung, Artikel, den Präpositionen, Adjektiv/Adverb“ machte und es ihr zudem schwerfiel, „komplexe Grammatikstrukturen zu verwenden, wie sie für eine Beurteilung auf dem Niveau B2 notwendig sind“. Zudem hatte die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten die Aufgabenstellung zu verstehen. In der Folge kommt der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die mündliche abschließende Prüfung im Unterrichtsfach Englisch nicht positiv zu beurteilen ist.
Aus den zur Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin verwendeten holistischen und analytischen Beobachtungsbögen, die vier voneinander unabhängige, gleich gewichtete und jeweils zu erfüllende Kriterien (Erfüllung der Aufgabenstellung, Flüssigkeit und Interaktion, Spektrum gesprochener Sprache und Richtigkeit gesprochener Sprache) beschreiben, geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin die vier Kriterien weder im monologischen Teil der Prüfung, noch im dialogischen Teil ausreichend erfüllte. So erreichte sie in zwei Bereichen des Monologes und lediglich in einem Bereich des Dialoges Stufe 6 der Bewertungsskala, die die Minimalanforderung darstellt. In den übrigen Bereichen erreichte die Beschwerdeführerin nicht einmal die Minimalanforderung, sondern die Stufen 4 oder 5 (vermerkt wurden unter anderem „deutliche Pausen und Formulierungsprobleme, zu geringes Spektrum sprachlicher Mittel für manche Teile der Aufgabenstellung, Kommunikation mit zu geringen lexikalischer und grammaikalischer Genauigkeit, Aussprachefehler, kaum komplexe Strukturen, begrenzter Wortschatz, Schwierigkeiten beim Paraphrasieren“).
Das Gutachten deckt sich auch mit der schriftlichen Stellungnahme des während der gesamten Prüfung anwesenden Schulqualitätsmanagers, der detailliert und plausibel ausführte, dass die Beschwerdeführerin „Schwierigkeiten hatte, die vorgegebene Informationen zu verstehen und in ihre mündliche Leistung zu integrieren“ sowie „erhebliche Probleme, die Konversation aufrechtzuerhalten“. Auch entstand der Eindruck, dass „einige Fragen nicht verstanden wurden, da die Antworten teilweise unpassend waren“. Die Sprachproduktion war „oft stockend und von unproduktiven Pausen unterbrochen“. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin auch Probleme mit dem Wortschatz, beim Paraphrasieren und Umschreiben und las zweitweise aus der Aufgabenstellung vor, anstatt selbständig zu formulieren. Auch legte der Schulqualitätsmanager unter Anführung von mehreren Beispielen nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin „viele Vokabeln falsch oder direkt aus dem Deutschen“ übernahm und zahlreiche Aussprachefehler machte.
Auch den während der Prüfung handschriftlich angefertigten stichwortartigen Notizen des Prüfers und der Fachgruppenkoordinatorin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten mündlichen Prüfung dutzende Fehler machte. Der Prüfer zählte allein acht Artikelfehler, notierte sich Zeiten- und Puralbildungsfehler und hielt unter anderem in Bezug auf die Beschwerdeführerin fest: „goes off topic“, „issues forming complex thoughts“, „doesn’t unterstand question“. Auch den Notizen der Fachgruppenkoordinatorin sind diverse Aufzeichnungen zu Grammatik-, Vokabel- und Pronomenfehler zu entnehmen.
Sämtliche Aufzeichnungen und das Sachverständigengutachten stehen darüber hinaus auch in Einklang mit den während der 30-minütigen Vorbereitungszeit handschriftlich verfassten Notizen der Beschwerdeführerin, denen deutlich entnehmbar ist, dass die Beschwerdeführerin Probleme bei der Pluralbildung, der Verwendung von Artikeln, dem richtigen Einsatz grundlegender Grammatik sowie beim Formulieren sinnzusammenhängender Sätze hatte. An dieser Stelle seien bloß einige der genannten und handschriftlich belegten Fehler beispielhaft angeführt und durch Unterstreichung hervorgehoben: „Global warming is an important issues. […] The ice-caps are melting, which kills more animals and make hard to live in. The farmer will have it especially hard, because it would not [be] possible to farm. […] We could stoping use any plastic bag […]. […] We can also buy products from second hands. […] Instead of using resource that cannot grow back and will used up it, we use alternative resours […]. The have a negative effect on your health life. You should drink water. The are some bacteria. […] This can lead [to] heart illness. It also decreased sperm quality. […] There are more eco-friendly […].“
Die genannten Aufzeichnungen der Lehrkräfte und des Schulqualitätsmanagers sowie der Beschwerdeführerin selbst ergeben in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten insgesamt ein einheitliches und schlüssiges Bild der unzureichenden Leistung der Beschwerdeführerin und kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Prüfungsprotokoll nicht korrekt sei und sie keine Basisfehler in Aussprache etc. gemacht, flüssig gesprochen und alle Fragen korrekt beantwortet habe, sohin nicht gefolgt werden. Auch das von ihr vorgebrachte Argument, dass sie die negative Note lediglich aufgrund Antipathie seitens der Lehrkräfte ihr gegenüber erhalten habe, vermochte aus diesem Grund ebenso wenig zu überzeugen. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen abschließenden Prüfung erbrachten Leistungen im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Beachte für folgende Bestimmung
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 19 Z 2).
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) – (3) […] (4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.
(5) […]
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; 2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden; 3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind; 4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
[…]
Beachte für folgende Bestimmung Abs. 2 lit. h tritt ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 18 Z 1).
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) […]
(2) Gegen die Entscheidung, a) – e) […], f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), g) – h) […],
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) – (3) […]
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung ( Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) […]
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
[…]
Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 14 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 371/1974, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
(2) – (4) […]
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ ( Abs. 5) erfüllt.
(7) […]
Der für den gegenständlichen Fall relevante § 3 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen erlassen wird (Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf), StF: BGBl. II Nr. 215/2021, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
Gesamthafte Beurteilung
§ 3. (1) Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
(2) […]
(3) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
(4) – (6) […]
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht das SchUG 1986 einen Widerspruch (lediglich) gegen die Entscheidung, dass ua. eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, vor (§ 71 Abs 2 lit f SchUG 1986). Dem Widerspruch unterliegt sohin die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission getroffene Entscheidung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung iSd § 38 Abs 6 Z. 4 legcit (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).
Bei den in § 71 Abs 2 SchUG genannten Angelegenheiten handelt es sich um „existentielle Fragen für den Schüler“; allein gegen diese ist ein Widerspruch zulässig (VwGH 15.11.1993, 93/10/0163 mit Verweis auf RV 401 BlgNR, 14. GP Seite 17). Da die Benotung in einem bestimmten Pflichtgegenstand für sich alleine betrachtet keine derartige „existentielle Frage“ für den Schüler darstellt, wurde seitens des Gesetzgebers auch keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die bloße Benotung vorgesehen. So stellt die Beurteilung in einem bestimmten Pflichtgegenstand keine Entscheidung eines schulischen Organs i.S.d. § 71 Abs 2 SchUG oder keine Angelegenheit i.S.d. § 70 Abs 1 SchUG dar, gegen die ein Widerspruch zulässig wäre. Vielmehr stellen die einzelnen Noten im Jahreszeugnis keinen Verwaltungsakt dar, der bekämpfbar wäre, sondern es handelt sich dabei um in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten, die allenfalls als Basis für eine im Zeugnis beurkundete Entscheidung dienen können (siehe RV 345 BlgNR, 13. GP Seite 61). Dass der Gesetzgeber dezidiert eine Widerspruchsmöglichkeit ausschließlich gegen die in § 71 Abs 2 SchUG abschließend aufgezählten Entscheidungen einräumen wollte, hat er auch durch die Regelung des § 71 Abs 9 SchUG bekräftigt (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz (2014) zu § 71 SchUG).
3.3. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Benotung in einem bestimmten Pflichtgegenstand keinen bekämpfbaren Verwaltungsakt darstellt und nur jene Angelegenheiten mittels Widerspruchs überprüfbar sind, die in § 71 Abs 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind. Wenn die Beschwerdeführerin sohin im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung vorbringt, dass sie im gesamten Schuljahr 2023/24 allein aufgrund von Antipathie seitens der Lehrkräfte bei Tests und anderen Leistungskontrollen stets schlechter benotet worden sei als ihre MitschülerInnen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Überprüfung der Jahresnoten – darunter auch jene im Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache – oder anderer Leistungsbeurteilungen – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und konkret ausschließlich das Nichtbestehen der Reifeprüfung durch die Beschwerdeführerin einer Prüfung unterliegt, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte.
3.3.2. Den Feststellungen zufolge ist die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ erbrachte Leistung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen und vermochte die Beschwerdeführerin kein gegenteiliges, substantiiertes Vorbringen zu erstatten.
3.3.3. Zu prüfen bleibt somit, ob die negative Beurteilung iSe gebotenen gesamthaften Beurteilung korrekt erfolgte. In diese fließen konkret die Leistungen der letzten Schulstufe sowie die Leistungen bei der mündlichen Prüfung der abschließenden Prüfung ein (vgl. § 3 Abs 1 LBVO-abschlPrüf): Die Leistungen der Beschwerdeführerin in der letzten Schulstufe im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ wurden – wie festgestellt – im Jahreszeugnis mit „Genügend“ beurteilt. Die gesamthafte Beurteilung ergibt demnach für den Pflichtgegenstand Englisch die Gesamtnote „Nicht genügend“, da die ermittelte Durchschnittsbenotung einen Wert von 4,5 und somit keine eindeutige Beurteilungsstufe ergab, weswegen der Leistung bei der abschließenden Prüfung gemäß § 3 Abs 3 LBVO-abschlPrüf das größere Gewicht zuzumessen war. Die Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache – Englisch (B2) (mündlich)“ mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung gemäß § 38 Abs 6 Z 4 SchUG nicht bestanden hat. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte sohin nicht erkannt werden.
3.4. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art 6 EMRK noch von Art 47 GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.