Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 24.02.2025, GZ XXXX betreffend Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 31.10.2024 wurde die Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit näherer Begründung mangels Arbeitswilligkeit ab dem 25.09.2024 eingestellt.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 03.12.2024 fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
3. Mit Bescheid des AMS vom 31.01.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.10.2024 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde via Rsb-Brief an die Beschwerdeführerin übermittelt und durch persönliche Übergabe an die Empfängerin am 04.02.2025 zugestellt.
5. Am 20.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin via E-Mail einen als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.02.2025 (gemeint wohl: 31.01.2025)“ bezeichneten Vorlageantrag datiert mit 19.02.2025 ein, in dem sie ergänzende Ausführungen zum bisherigen Vorbringen tätigte.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 24.02.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.02.2025 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.01.2025 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die nachweisliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025 an die XXXX Wien erfolgte. Laut Rückschein habe die Beschwerdeführerin das Poststück am Dienstag, dem 04.02.2025 übernommen. Die Frist zu Einbringung des Vorlageantrages beginne mit der Zustellung des Bescheides am 04.02.2024 und endet nach zwei Wochen, also im vorliegenden Fall mit 18.02.2025. Die Beschwerdeführerin habe ihre als Vorlageantrag gewertete Eingabe nicht innerhalb dieser Frist, sondern am 20.02.2025 dem AMS übermittelt, weshalb dieser Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen sei.
Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin ausweislich des Zustellnachweises am 26.02.2025 übernommen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 28.02.2025 eingebrachte Beschwerde, welche inhaltlich deckungsgleich mit der Eingabe vom 20.02.2025 ist und bei der lediglich die Daten des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschwerde mit aktuellen Datumsangaben überklebt wurden.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am Ende der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025 findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung:
„Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“
Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025 wurde via Rsb-Brief an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin übermittelt und von ihr am 04.02.2025 persönlich übernommen.
Die Beschwerdeführerin brachte mit E-Mail vom 20.02.2025 einen mit 19.02.2025 datierten als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.02.2025 (gemeint wohl: 31.01.2025)“ bezeichneten Vorlageantrag ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Dem im Akt befindlichen unbedenklichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung via Rsb-Brief an die Beschwerdeführerin übermittelt und von ihr am 04.02.2025 persönlich übernommen worden ist.
Die E-Mail vom 20.02.2025 liegt im Akt ein; dass die Beschwerdeführerin eine frühere Eingabe tätigte, welche als Vorlageantrag zu werten wäre, wird von ihr weder vorgebracht, noch geht dies aus dem Akt hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht und die Beschwerde vom 03.12.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2024 im Rahmen dieser Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025 abgewiesen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2025 hingewiesen und erweist sich die Rechtmittelbelehrung insofern als vollständig und richtig.
3.3.1. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).
3.3.2. Gem. § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdevorentscheidung ausweislich des Zustellnachweises am 04.02.2025 persönlich übernommen. Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 18.02.2025. Die Behörde hat den am 20.02.2025 per E-Mail eingebrachten Vorlageantrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
3.4. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin ausweislich des Verwaltungsaktes und des im Bescheid vom 24.02.2025 wiedergegebenen Verfahrensganges vor Zurückweisung des Vorlageantrags keinen Verspätungsvorhalt gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs aber durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40).
Aufgrund der ausführlichen Begründung im Bescheid des AMS vom 24.02.2025, der sämtliche Ermittlungsergebnisse betreffend die Verspätung des Vorlageantrages enthält, wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich im Rahmen der Beschwerde gegen diesen Bescheid zu der ihr darin vorgehaltenen Verspätung des Vorlageantrages zu äußern. Davon machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.