BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2025, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller, ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.03.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 19.03.2022 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Antragsteller an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Libanon in die Ukraine ausgereist. Er habe dort studiert, die Ukraine aber wegen des Krieges verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Arbeitslosigkeit und fehlende Versorgung mit Medikamenten im Libanon. Er leide an einer Entzündung des Magen-Darm-Traktes.
Der Antragsteller wurde am 11.05.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und bestätigte dabei seine bisher vorgebrachten Angaben.
Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2023, Zl. L532 2262450-1/20E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Rückkehrsituation des Antragstellers gestalte sich nicht derart, dass ein Abschiebungshindernis zu bejahen sei.
Diese Entscheidung erwuchs am 25.07.2023 in Rechtskraft.
Der Antragsteller hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2023 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, Zl. E 2677/2023-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2.1. Am 01.12.2023 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 01.12.2023 gab der Antragsteller an, er könne nicht in den Libanon zurückkehren, da dort seine Medikamente nicht vorhanden seien oder zumindest 1500 Euro kosten würden. Der Antragsteller könne sich dies jedoch nicht leisten. Zudem herrsche im Libanon Krieg mit Israel und würde er sich nicht beteiligen wollen. Bekannt sei ihm dies seit Juli 2023 bzw. seit dem Kriegsausbruch am 07.10.2023. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte der Antragsteller jedoch keinerlei Sanktionen, unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstraf zu befürchten.
Am 23.01.2024 brachte der Antragsteller vor einem Organwalter des BFA im Wesentlichen Folgendes vor, dass er nicht in den Libanon zurückkönne, weil in seinem Heimatort die Behörden nicht funktionieren und man ganz auf sich gestellt sei. Seine Verwandten hätten Probleme mit einer anderen Familie - wegen Geld. Er habe Angst, dass diese davon ausgehen, dass der Antragsteller auch dazugehöre und deshalb sei er auch davon betroffen. Nachgefragt habe das 2017 begonnen. 2019 sei ein Cousin seines Vaters deshalb getötet worden. Seit September 2023 habe es im Libanon insofern Änderungen gegeben, dass es zum Nah-Ost-Konflikt gekommen sei. Im Südlibanon gebe es Vorfälle und es sei aufgerufen worden, sich freiwillig zum Militär zu melden. Der Antragsteller würde jedoch nicht zum Militärdienst gehen wollen. 2018 habe den Antragsteller ein Freund aus dem Libanon in der Ukraine besucht. Dieser habe von dort weiter nach Europa reisen wollen. Der Antragsteller habe ihm davon abgeraten bzw. geraten in den Libanon zurückzugehen. Dieser sei deshalb sauer auf den Antragsteller und mache der Familie des Antragstellers seither Probleme.
Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1298339808/232489779, wurde der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024, Zl. L512 2262450-2/11E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. und VII. des bekämpften Bescheides zu lauten haben: „VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht traf in dieser Entscheidung unter anderem folgende Feststellungen:
„Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 18.03.2022 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022, Zl. 1298339808-220558424, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2023, Zl. L532 2262450-1/20E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2022, Zl. 1298339808-220558424, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133 Abs. 4. B-VG für nicht zulässig erachtet.
Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Die Rückkehrsituation des BF gestalte sich nicht derart, dass ein Abschiebungshindernis zu bejahen sei.
Das Erkenntnis erwuchs am 26.07.2023 in Rechtskraft.
Am 01.12.2023 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ein libanesischer Staatsangehöriger. Der BF ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam schiitischer Prägung. Der BF beherrscht die Sprache Arabisch. Weiters verfügt er über Kenntnisse der englischen, der französischen, der ukrainischen sowie der russischen Sprache. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wurde in der Stadt XXXX geboren. Der BF lebte bis 2009 mit seiner Familie in deren Eigentumshaus im Heimatdorf und zog 2009 in ein Internat in Beirut. Der BF hat schulische und akademische Bildung genossen. Er hat ein Bachelor- und Masterstudium „Maschinenbau“ in der Ukraine abgeschlossen. Der BF verfügt über Berufserfahrung in diversen Sparten.
Die Eltern des BF, eine Schwester und ein zwei Brüder leben im Libanon. Der Vater des BF ist als Landwirt tätig, seine Mutter ist Lehrerin. Einer der Brüder ist Soldat, der andere Student.
Der BF leidet an Morbus Crohn sowie einer Eisenmangelanämie. Er wird medikamentös nicht behandelt.
Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 18.03.2022 in Österreich und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens hat der BF Österreich nicht verlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der negativen Entscheidung des ersten Asylverfahren nicht nach.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, lediglich weitschichtige Verwandte des BF leben in Österreich, zu denen der BF jedoch keinen Kontakt hat.
Die Schwester des BF lebt in Frankreich, Cousins des BF leben ebenfalls in Frankreich, in Deutschland sowie in Italien. Der BF hat zu diesen Verwandten Kontakt.
Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Der BF hat seit einem Monat eine Freundin. Sie haben täglich Kontakt und verbringen zusammen deren Freizeit. Der BF lebt zurzeit alleine in einer Mietwohnung.
Der BF besuchte einen Deutschkurs auf A2 Niveau, hat eine Deutschprüfung auf A1 Niveau bestanden und verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Der BF war ehrenamtlich tätig. Der BF hat Freunde in Österreich.
Der BF ist in Österreich seit 02.06.2023 berufstätig. Der BF arbeitet als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX . Der BF arbeitet als Hilfsarbeiter und ist vor allem mit der Beladung und Entladung von LKWs und dem Auf- und Abbau von Licht- und Tonanlagen, Bühnen und Konzert-Bestuhlung beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.“
Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.03.2024 in Rechtskraft.
3.1. Am 22.01.2025 stellte der Antragsteller im Zuge der Rückübernahme aus Deutschland einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2025 brachte der Antragsteller vor, dass das er noch immer die gleichen Fluchtgründe habe, die er bei den anderen Einvernahmen angegeben habe. Er sei in der Ukraine medizinisch behandelt worden, im Libanon nicht. Im Libanon gebe es Medikamente für ihn, welche er sich aber nicht leisten könne.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2025 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er im August 2024 nach Deutschland gegangen sei. In Deutschland sei er in einem Krankenhaus behandelt worden, wobei er Blutkonserven erhalten habe. Der Antragsteller leide nach wie vor an der gleichen Erkrankung und würde wegen seiner Erkrankung an Morbus Crohn alle zwei Wochen eine Injektion in das Bein erhalten. Auf die Frage betreffend die Gründe für das Verlassen des Libanon führte der Antragsteller aus, dass die gleichen Gründe nach wie vor aufrecht seien und sich nichts verändert habe. Die Lage im Libanon sei allgemein schlechter geworden. Im Libanon würden die Eltern und einem Bruder des Antragstellers leben, mit denen er alle 2-3 Tage Kontakt habe. Der Bruder des Antragstellers sei bei der libanesischen Armee und arbeite auch für einen Lieferdienst. Der Vater des Antragstellers sei zu Hause und werde von der Schwester des Antragstellers, die in Frankreich lebe, finanziell unterstützt. Der Antragsteller wolle nicht in den Libanon zurückkehren.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.02.2025 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 04.02.2025 nicht verändert habe. Am 01.02.2025 habe er die letzte Injektion erhalten. Diese Injektion habe er das erste Mal vor zwei Jahren in Österreich erhalten und erhalte diese Behandlung nach wie vor. Weiters führte der Antragsteller erneut aus, dass er nicht in den Libanon zurückkehren wolle.
3.2. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 10.02.2025 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers feststehe und er Staatsangehöriger des Libanon sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Antragsteller leide an keinen ernsthaften oder sogar lebensbedrohenden Erkrankungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hinderlich wären. Am Gesundheitszustand des Antragstellers hätten sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben. Er verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der Antragsteller habe den Libanon aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im zweiten Asylverfahren habe er erstmalig eine Bedrohung durch Dritte angegeben. Im gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz habe sich der Antragsteller wiederum auf die in den vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Gründe bezogen und ausgeführt, dass sich am Sachverhalt keinerlei Änderungen ergeben hätten. Eine freiwillige Rückkehr käme nicht in Betracht.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in den Libanon eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Antragsteller habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Beweismittel bezüglich Integration, Arbeit, Vereinszugehörigkeit oder Kursbesuche habe der Antragsteller bereits im ersten Verfahren vorgelegt. Weitere Belege für vom Antragsteller gesetzte Integrationsschritte habe er bisher nicht vorgelegt. Der Antragsteller finanziere seinen bisherigen Aufenthalt durch die staatliche Grundversorgung bzw. aus unsicheren Quellen; dauerhafte und tragfähige Unterstützung seitens Dritter erhalte er nicht und sei daher auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Der Antragsteller habe in Österreich darüber hinaus keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Die Lage im Libanon sei seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (27.03.2024) im Wesentlichen unverändert.
Zudem traf das BFA in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage im Libanon.
4. Mit hg. Schreiben vom 13.02.2025 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte am 13.05.2025 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des Antragstellers steht fest.
Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum Islam schiitischer Prägung.
Der Antragsteller ist ledig und hat keine Kinder.
Der Antragsteller beherrscht die Sprache Arabisch. Weiters verfügt er über Kenntnisse der englischen, der französischen, der ukrainischen sowie der russischen Sprache.
Der Antragsteller wurde in der Stadt XXXX geboren. Er lebte bis 2009 mit seiner Familie in deren Eigentumshaus in XXXX und zog 2009 in ein Internat in Beirut. Der Antragsteller hat schulische und akademische Bildung genossen. Er hat ein Bachelor- und Masterstudium „Maschinenbau“ in der Ukraine abgeschlossen. Er verfügt über Berufserfahrung in diversen Sparten.
Die Eltern des Antragstellers, eine Schwester und ein Bruder leben im Libanon. Der Vater des Antragstellers ist als Landwirt tätig, seine Mutter ist Lehrerin.
Der Antragsteller leidet an Morbus Crohn sowie einer Eisenmangelanämie. Er wird medikamentös behandelt.
Der Antragsteller befindet sich zumindest seit dem 18.03.2022 in Österreich und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens hat der Antragsteller Österreich nicht verlassen. Der Antragsteller kam seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der negativen Entscheidung des ersten Asylverfahrens nicht nach. Nach dem negativen Abschluss des zweiten Asylverfahrens in Österreich war der Antragsteller von August 2024 bis Jänner 2025 in Deutschland aufhältig, bis er am 22.01.2025 von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt wurde und hier seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Antragsteller hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, lediglich weitschichtige Verwandte des Antragstellers leben in Österreich, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. Die Schwester des Antragstellers lebt in Frankreich, Cousins des Antragstellers leben ebenfalls in Frankreich, in Deutschland sowie in Italien. Der Antragsteller hat zu diesen Verwandten Kontakt.
In Österreich lebt der Antragsteller nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Antragsteller besuchte einen Deutschkurs auf A2 Niveau, hat eine Deutschprüfung auf A1 Niveau bestanden und verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Der Antragsteller war ehrenamtlich tätig. Er hat Freunde in Österreich.
Der Antragsteller gegen Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Antragsteller ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.03.2022 gestellt und wurde mit Bescheid des BFA vom 28.09.2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.07.2023 in Rechtskraft.
Am 01.12.2023 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf intentionalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 [gemeint wohl: Z 1] FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich gegenüber dem Erstverfahren nicht geändert. Es ist auch keine Änderung der Rechtslage oder der Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers gegenüber dem Vorverfahren eingetreten.
Der Antragsteller stellt aufgrund der beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. und VII. des bekämpften Bescheides zu lauten haben: „VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Diese Entscheidung erwuchs am 27.03.2024 in Rechtskraft.
Der Antragsteller stellte am 22.01.2025 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.02.2025 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz mit hg. Entscheidung vom 25.07.2023 und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend das gegenständliche zweite Folgeantragsverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Antragsteller brachte im gegenständlichen Asylverfahren keinen neuen Sachverhalt vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Antrages auf internationalen Schutz eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Libanon.
Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in den Libanon kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in den Libanon kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Hinweise auf eine entscheidungsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes des Antragstellers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Entscheidungen betreffend die zwei vorangegangenen Anträge auf internationalen Schutz sind nicht hervorgekommen.
Die familiären und sozialen Bindungen des Antragstellers in Österreich haben sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller vom 27.03.2024 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert.
Dem am 10.02.2025 mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zugrunde gelegt.
Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens zu Recht erkannt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Antragstellers, zur Staatsangehörigkeit und zum ersten Asylverfahren sowie zum vorausgegangenen Folgeantragsverfahren stützen sich auf den Akteninhalt.
Zur nunmehrigen Begründung des gegenständlich dritten Antrages auf internationalen Schutz hat das BFA zutreffend ausgeführt, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen auf einen Sachverhalt stützt, der bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegen ist, weshalb der Folgeantrag als unzulässig zurückzuweisen sein wird. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers wurde vom BFA als nicht geeignet angesehen, einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzulegen.
Insgesamt ist dem BFA zuzustimmen, dass kein geänderter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Antragstellers hat sich in Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024 keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben die zu Gunsten des Antragstellers wirken könnte. Insbesondere ist dabei beachtlich, dass die privaten bzw. familiären Bindungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits berücksichtigt wurden und jene, die seit dieser Entscheidung hinzukamen während einer Zeit geschahen, wo der Antragsteller mangels Ausreisewilligkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und somit entsprechend zu relativieren sein werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Wesentlichen der Begründung des BFA an und ist so wie dieses der Ansicht, dass gegenständlich kein neuer und zu berücksichtigender Sachverhalt hervorkam, der gegen eine voraussichtliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache sprechen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.
Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt.
Die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a Abs. 2 AsylG geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
3.3. Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller ein Vorbringen erstattet, das bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens vorgelegen ist, weshalb der mittlerweile gegenständliche dritte Antrag auf internationale Schutz zurückzuweisen sein wird.
Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 22.01.2025 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Sein Vorbringen ist in diesem Zusammenhang als reiner Versuch zur Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu werten.
Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 22.01.2025 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.
Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.
Auch die für den Antragsteller maßgebliche allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat Libanon ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht glaubhaft behauptet.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).
Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich – seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Libanon ausgesetzt wäre.
Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 23.01.2025 erstbefragt und am 04.02.2025 und 10.02.2025 niederschriftlich einvernommen, wobei die Protokolle rückübersetzt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben ausgeführt auch die Ansicht des BFA, dass beim Antragsteller keine seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024 verfahrensrelevante Änderung eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich erkennbar ist.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 10.02.2025 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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